VwGH dismisses appeal on entertainment tax; entry fee deemed included in consumption price invalidates flat tax claim.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna dismissed the taxpayer's appeal against a flat-rate entertainment tax assessment. The tax authority argued that because no separate entry fee was charged, the tax should be calculated as a flat rate based on venue size and duration. The court rejected this, holding that the entry fee was legally defined as a fixed price indicated on tickets or signs, which was not met here. Consequently, the tax must be based on actual consumption prices rather than the flat-rate presumption.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 6 Abs. 4 Vergnügungssteuergesetz 1963; § 6 Abs. 2 und 3 Vergnügungssteuergesetz 1963: The entry fee is legally defined as a fixed price that must be determinable from tickets or official displays; if the price depends on consumption, the flat-rate tax provision does not apply.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Magistrat der Stadt Wien schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. Dezember 1968 gemäß §§ 6, 20 und 25 des Vergnügungssteuergesetzes 1963, LGBl. 11, und gemäß § 149 Abs. 3 der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien 1962/21, für die Zeit vom 1. September 1968 bis 31. Oktober 1968 außer den von ihm für diese Zeit einbekannten Steuerbeträgen eine Vergnügungssteuer von S 8.254,-- zur Zahlung vor. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Abgabenberufungskommission mit Bescheid vom 24. März 1969 gemäß § 224 Abs. 2 WAO insoweit Folge, als sie die Vorschreibung von S 8.254,-- auf S 6.190,-- herabsetzte.
Zur Begründung dieses Bescheides führte sie aus, der Beschwerdeführer veranstalte in seinem Betrieb "NN" in Wien I, Stimmungsmusikdarbietungen, für welche er für die Monate September und Oktober 1968 eine nach Preis und Zahl der an die Teilnehmer der Veranstaltungen ausgegebenen Besucherkarten berechnete Vergnügungssteuer von S 1.993,50 entrichtet habe. Anlässlich einer Nachschau sei durch einen Revisionsbeamten des Magistrates der Stadt Wien erhoben worden, dass den Teilnehmern kein gesondertes Entgelt für die Besucherkarten angerechnet werde.
Laut Angabe des Beschwerdeführers und nach den Ankündigungen auf den Getränkekarten sei dieses Entgelt im Entgelt für die Konsumation enthalten. In der Buchhaltung werde wohl ein eigenes Erlöskonto "Eintrittskarten" geführt; die dort verbuchten Losungen würden jedoch nachträglich nach der Anzahl der ausgegebenen Besucherkarten errechnet und den Erlösen aus dem Getränkeverkauf entnommen. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin mit dem bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz eine Vergnügungssteuer von S 8.254,-- vorgeschrieben worden, weil die Teilnahme an den gegenständlichen Veranstaltungen unentgeltlich erfolgt sei, weshalb die Vergnügungssteuer gemäß dem § 6 Abs. 4 Vergnügungssteuergesetz als Pauschsteuer nach § 20 leg. cit. zu erheben gewesen sei.
Die Pauschsteuer betrage gemäß dem § 20 Abs. 2 und 3 sowie dem § 25 Abs. 3 dieses Gesetzes für je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche und je angefangene drei Stunden Veranstaltungszeit S 3,--. Da das Flächenausmaß des Veranstaltungslokals vom Revisionsbeamten mit 275 m2 festgestellt worden sei und die Veranstaltungen täglich von 20 bis 2 Uhr stattfänden, betrage die Pauschsteuer pro Veranstaltungstag S 3,-- x 28 x 2 = S 168,--. Für den 61 Tage umfassenden Zeitraum vom 1. September 1968 bis 31. Oktober 1968 ergäbe sich eine Pauschsteuer von S 168,-- x 61 = S 10.248,--.
Hievon sei die bereits entrichtete Steuer für die Besucherkarten von S 1.993,50 abzuziehen, sodass ein Betrag von S 8.254,50, gemäß § 153 WAO abgerundet S 8.254,--, verbleibe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei vom Beschwerdeführer eingewendet worden, dass die Teilnahme an den Stimmungsmusikdarbietungen nicht unentgeltlich sei. Der Eintrittspreis werde bloß den Teilnehmern nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sei in den Konsumationspreisen inbegriffen. Dies sei in Anbetracht der vorwiegend ausländischen Gäste und der Usancen in den meisten ausländischen Staaten notwendig. Ferner sei die Pauschsteuer unrichtig berechnet worden, da das Veranstaltungslokal an Werktagen durch Trennwände geteilt werde und daher nur eine Fläche von 150 m2 zur Verfügung stehe. Dieses Flächenausmaß sei durch den Revisionsbeamten am 20. Februar 1969 an Hand eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Planes überprüft und dabei festgestellt worden, dass die Fläche des gesamten Lokals 376 m2 betrage. Diese Fläche werde jedoch nur an Samstagen benützt. An den übrigen Tagen werde ein Teil des Raumes durch Vorhänge abgetrennt, wodurch sich die Veranstaltungsfläche auf 200 m2 vermindere.
Gemäß dem § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz, so fährt die Behörde in der Begründung ihres Bescheides fort, werde die Vergnügungssteuer unbeschadet der Regelung im Absatz 4 als Vergnügungssteuer vom Entgelt erhoben. Sofern die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig gemacht werde, sei der Veranstalter nach dem § 6 Abs. 2 leg. cit. grundsätzlich verpflichtet, Eintrittskarten auszugeben und die Teilnahme nur gegen Lösung einer Eintrittskarte zuzulassen. Die Vergnügungssteuer vom Entgelt sei gemäß dem § 6 Abs. 3 leg. cit. nach Preis und Zahl der angegebenen Eintrittskarten zu berechnen.
An Stelle der Vergnügungssteuer gemäß dem Absatz 3 werde die Vergnügungssteuer zufolge des § 6 Abs. 4 leg. cit. als Pauschsteuer nach § 20 dieses Gesetzes erhoben, sofern die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes nicht abhängig gemacht werde; ferner sei eine Pauschsteuer in einer Reihe von hier nicht interessierenden Sonderfällen vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung zeige, dass eine Berechnung der Vergnügungssteuer vom Entgelt nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten nur dann zulässig sei, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes abhängig gemacht werde.
Unter einem Eintrittsgeld sei nach der Verkehrsauffassung ein von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen, das für die Teilnahme an der Veranstaltung zu bezahlen sei. Der Beschwerdeführer hebe nun nach seiner Darstellung von den Teilnehmern der gegenständlichen Stimmungsmusikdarbietungen ein Entgelt für die Teilnahme an der Veranstaltung ein, das in den Konsumationspreisen inbegriffen sei. Demnach sei zwar die Teilnahme an der Veranstaltung nicht unentgeltlich, doch sei die Höhe des Entgeltes ausschließlich von der Höhe der Konsumation des einzelnen Teilnehmers abhängig.
Da also das Entgelt für die Teilnahme an der Veranstaltung nicht von vornherein bestimmt sei, könne im vorliegenden Fall von einem Eintrittsgeld nicht gesprochen werden. Die Vergnügungssteuer sei daher gemäß dem § 6 Abs. 4 Vergnügungssteuergesetz als Pauschsteuer nach § 20 leg. cit. zu erheben. Gemäß dem § 20 Abs. 1 leg. cit. werde die Pauschsteuer nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benützt werde. Die Größe des Raumes werde nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume festgestellt.
Gemäß dem § 20 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz betrage die Steuer grundsätzlich S 6,-- für je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche. Bei längerer Dauer der Veranstaltungen gelte gemäß dem § 20 Abs. 3 leg. cit. jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei den gegenständlichen Stimmungsmusikdarbietungen sei die Pauschsteuer gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. mit der Hälfte des im § 20 leg. cit. bezeichneten Satzes zu entrichten. Sie betrage somit bei einer Veranstaltungsfläche von 376 m2 an Samstagen und 200 m2 an den übrigen Tagen sowie bei einer Veranstaltungsdauer von je sechs Stunden für jeden Samstag S 3,-- x 38 x 2 = S 228,-- und für jeden anderen Tag S 3,-- x 20 x 2 = S 120,--.
Dieser Berechnungsgrundlage entspreche die nunmehrige Vorschreibung von S 6.190,--, wobei die vom Beschwerdeführer bereits entrichtete Steuer für die Besucherkarten in Höhe von S 1.993,50 bereits Berücksichtigung gefunden habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach dessen Erkenntnis vom 16. März 1970, Zl. B 173/69, ein Erfolg verwehrt blieb. In der gemäß dem Art. 144 Abs. 2 B-VG vom Verfassungsgerichtshof antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, der Bundesgesetzgeber habe im Finanzausgleichsgesetz mit voller Absicht die Höhe des Vergnügungssteuerbetrages mit einem Teilbetrag der Kosten der Eintrittskarte bemessen. Auf diese Weise sei er zur Feststellung einer wirtschaftlichen Relation der Steuer zu dem tatsächlichen Ertrag gelangt bzw. sei es ihm gelungen, das Ausmaß der Gemeindesteuer dahin zu begrenzen, dass es in einem vernünftigen Verhältnis zu dem Betrag stehen müsse, den der Gast zu leisten bereit gewesen sei. Eine solche Relation sei aber dann nicht mehr gegeben, wenn als Maß der Besteuerung der Raum, in dem die Bewirtung erfolgt sei, herangezogen werde. Die Räume, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Falle benütze und seinen Gästen zur Verfügung stellen müsse, stünden an vielen Tagen der Woche in gar keinem Einklang zum Besuch. Sie seien daher keine taugliche Grundlage für die Besteuerung. Der Versuch, nach dem Raumausmaß die Steuer festzusetzen, müsse zu einem argen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Ertrag führen und sei vom Gesetzgeber nicht gewollt. Nun sei auf Grund der Kalkulationen des Betriebes "NN" genau festzustellen, welches Ausmaß an Vergnügungssteuer in den Preisen dieses Betriebes einkalkuliert sei. Auch die Zahl der ausgegebenen Karten ergäbe sich genau aus den sorgfältig geführten Aufzeichnungen dieses Betriebes. Der Beschwerdeführer, der als international anerkannter Fachmann für Fragen des Fremdenverkehrs anzusehen sei, habe dem nicht aufhaltbaren Trend zur Einführung von Inklusivpreisen entsprochen, so wie dies von immer mehr Betrieben in Wien bereits geschehe. Auch lasse sich unter solchen Gesichtspunkten eine andere als die durchgeführte Verrechnung nicht bewirken. Als Anlass zur Besteuerung sei der § 2 Z. 4 Vergnügungssteuergesetz (Konzerte und sonstige musikalische Darbietungen) anzusehen. Die Steuer sei gemäß dem § 25 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz mit 20 % des Preises oder Eintrittsgeldes mit der Maßgabe zu erheben, dass als niedrigste Steuer 30 g zu erheben wären. Da jedenfalls für jeden Gast Karten ausgegeben worden seien, sei nach dieser Gesetzesstelle der Steuerbetrag von 30 g pro ausgegebener Karte zu verrechnen. Die von der belangten Behörde vorgenommene andere Besteuerung nach der Größe des Raumes sei jedoch angesichts der Ausgabe von Karten nicht gerechtfertigt.
Im Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde hätte durch Prüfung der Kalkulationen, sowie der Umsätze im Ermittlungszeitraum festzustellen gehabt, wie hoch tatsächlich die Entgelte gewesen seien, die in den Pauschalkonsumationsbeträgen als Eintrittsgeld angesehen werden müssten. Darnach wäre die Vergnügungssteuer mit 10 % dieser Summe zu ermitteln gewesen. Da zweifellos der Gesamteinnahmebetrag nicht das Ergebnis gehabt hätte, dass die Mindeststeuer von 30 g pro Karte überschritten worden wäre, hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die abgeführte Steuer dem Gesetz entspreche.
Wie den Beschwerdeausführungen entnommen werden kann, erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Besteuerung nach dem Entgelt verletzt. Um die Frage, ob im vorliegenden Beschwerdefall die Vergnügungssteuer vom Entgelt oder als Pauschsteuer zu erheben ist, geht sohin der Streit.
Dem Vergnügungssteuergesetz sind die folgenden Besteuerungsgrundsätze zu entnehmen: Gemäß dessen § 6 Abs. 1 ist die Vergnügungssteuer für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Sie wird unbeschadet der Regelung im Absatz 4 dieser Gesetzesstelle als Vergnügungssteuer vom Entgelt erhoben. Nach der Bestimmung des § 6 Abs. 3 leg. cit. ist die Vergnügungssteuer vom Entgelt nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten zu berechnen. Als Preis der Eintrittskarte gilt nach § 8 Abs. 1 leg. cit. der auf der Karte angegebene Preis einschließlich der Steuer oder im Falle des Absehens vom Erfordernis, auf den Karten das Entgelt anzugeben, der im amtlich gekennzeichneten Preisaushang angegebene Preis einschließlich der Steuer, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Ist das für die Karte verlangte Entgelt höher als der auf der Karte oder im Preisaushang angegebene Preis, so ist die Steuer nachdem für die Karte verlangten Entgelt zu berechnen. Sofern die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines Eintrittsgeldes nicht abhängig gemacht wird, ist die Vergnügungssteuer gemäß dem § 6 Abs. 4 leg. cit. als Pauschsteuer nach § 20 leg. cit. zu erheben. Die Pauschsteuer wird gemäß der Anordnung des § 20 des Gesetzes grundsätzlich nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird.
Die belangte Behörde erachtete die Voraussetzungen für die Erhebung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer in Ansehung des Umstandes für gegeben, dass nach der Verkehrsauffassung unter Eintrittsgeld ein von vornherein festgelegtes Entgelt verstanden wird, das für die Teilnahme an einer Veranstaltung zu entrichten ist. Da im Streitfall die Höhe des Entgeltes nicht von vornherein bestimmt, sondern von der Höhe der Konsumation abhängig ist, erblickte die belangte Behörde in diesem Umstand die nach dem § 6 Abs. 4 Vergnügungssteuergesetz für die Pauschbesteuerung rechtserhebliche Tatsache, derzufolge die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines "Eintrittsgeldes" nicht abhängig gemacht wird.
Der Gerichtshof vermag den von der belangten Behörde im Zusammenhang vertretenen Standpunkt, wonach unter Eintrittsgeld ein von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen ist, nicht für rechtswidrig befinden, zumal aus dem § 6 Abs. 2 und 3 Vergnügungssteuergesetz erhellt, dass unter dem Begriff Eintrittsgeld der Preis der Eintrittskarte zu verstehen ist, welcher wiederum nach der Bestimmung des § 8 leg. cit. grundsätzlich auf der Karte angegeben, aus dem amtlich gekennzeichneten Preisaushang ersichtlich oder sonst von vornherein erkennbar sein muss. Dass dies im Streitfall zuträfe, behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht. Auch kann dessen im Zusammenhang stehendes Vorbringen im Verwaltungsrechtszug nur dahin gehend gedeutet werden, dass lediglich die Tatsache, wonach der Eintrittspreis in den Preisen inbegriffen ist, auf der Speisenkarte vermerkt und im Lokal angeschlagen wird, nicht hingegen dessen Höhe.
Damit aber kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie es nach der eingewendeten Verfahrensrüge des Beschwerdeführers unterließ, aus dessen Büchern und betrieblichen Aufzeichnungen die Höhe der in den Pauschalkonsumationsbeträgen enthaltenen Eintrittsentgelte zu ermitteln, weil die belangte Behörde auch bei Außerachtlassung des gerügten Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid nicht hätte kommen können.
Auch die unter dem Gesichtspunkt eines angeblichen Missverhältnisses der Steuer zum wirtschaftlichen Ertrag vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Erhebung der Vergnügungssteuer als Pauschsteuer vermag der Gerichtshof nicht zu teilen, zumal es sich hiebei um eine vom Gesetz vorgesehene Form der Erhebung der Vergnügungssteuer handelt, welche von vornherein nicht an den Ertrag anknüpft, sondern gerade nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 leg. cit. in Fällen Anwendung findet, in welchen ein Ertrag von vornherein nicht zum Anknüpfungspunkt der Steuer gemacht wird. Damit erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung, BGBl. 1965/4. Wien, am 9. Juli 1971