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0775/70 ECLI:AT:VWGH:1971:1970000775.X00 KI-generiert

Administrative court annuls fine for improper winter tires due to unconstitutional regulation invalidating legal basis.

Geschäftsnummer 0775/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled the administrative penalty against the vehicle owner because the underlying regulation was declared unconstitutional. The owner was fined for failing to ensure his car complied with winter tire laws during a July inspection, while the authorities argued winter tires were mandatory. The court ruled that since the Constitutional Court had invalidated the specific provision requiring winter tires, the administrative decision lost its legal foundation and had to be overturned.

Legislator-Regeste

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§ 4 Abs. 5 erster Satz KDV 1967; If a regulation applied by a court is annulled by the Constitutional Court for unconstitutionality, courts must follow the Constitutional Court's view, rendering administrative acts based on the annulled provision void.

Schlagwörter

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unconstitutional regulation administrative penalty annulment Constitutional Court binding winter tire requirement legal basis void

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 Abs. 5 erster Satz KDV 1967
Art. 89 Abs. 4 B-VG
Ist aber eine von einem Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, dann sind gemäß Art. 89 Abs.
§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965
§§ 47 ff VwGG 1965
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4.
Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl.
§ 103 Abs. 1 KFG
Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 7 Abs.
§ 7 Abs. 2 KFG
1 KFG 1967 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KFG 1967 und § 4 Abs.
§ 134 KFG
5 KDV 1967 begangen und werde gemäß § 134 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) bestraft.
§ 102 KFG
Gemäß § 102 KFG 1967 seien Gleichschutzvorrichtungen, wozu auch gemäß § 4 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Währing sprach mit Straferkenntnis vom 15. Oktober 1969 aus, der Beschwerdeführer habe am 22. Juli 1969 um 11.45 Uhr als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) entspreche, weil anlässlich der in Wien 18, Simonygasse, vorgenommenen Kontrolle festgestellt worden sei, dass sich an den beiden Hinterrädern Gleitschutzvorrichtungen (Winterräder) befunden hätten, obwohl dies bei der gegebenen Jahreszeit nicht erforderlich gewesen sei. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KFG 1967 und § 4 Abs. 5 KDV 1967 begangen und werde gemäß § 134 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) bestraft.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde insofern Folge gegeben, als die Strafe auf S 200,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) herabgesetzt wurde. Die belangte Behörde stellte fest, dass am 22. Juli 1969 die beiden Hinterräder des gegenständlichen Personenkraftwagens mit Winterreifen ausgerüstet gewesen seien. Gemäß § 102 KFG 1967 seien Gleichschutzvorrichtungen, wozu auch gemäß § 4 Abs. 5 KDV 1967 die Matsch- und Schneereifen gehören, nur dann zu verwenden, wenn dies erforderlich sei. Dies sei aber im Juli nicht der Fall gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 4. März 1971, V 26/70, die in § 4 Abs. 5 erster Satz der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (BGBl. 1967/399 in der Fassung der zweiten Novelle zum KDV 1967, BGBl. 1968/204) enthaltene Worte "und zur Verwendung als Schnee- und Matschreifen" als gesetzwidrig aufgehoben. Ist aber eine von einem Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, dann sind gemäß Art. 89 Abs. 4 B-VG die Gerichte an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden, der angefochtene Bescheid war daher, weil er seine Rechtsgrundlage verloren hat, gemäß 3 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 12. Mai 1971