VwGH dismisses appeal for sitting during anthem and calling press 'pigs' as public decency violation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the appellant's appeal, ordering him to pay costs. The appellant was fined for failing to stand during the national anthem at a university ceremony and subsequently insulting reporters as 'pigs.' He argued that his silence was a protest against the timing of the anthem and that his actions did not violate public decency. The court rejected this, ruling that deliberately omitting the customary gesture of respect for a state symbol constitutes a gross violation of public etiquette, and that provocation by others does not excuse such conduct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. VIII Abs. 1 lit. a (zweiter Fall) EGVG 1950; § 42 Abs 1 VwGG 1965: Any public behavior inconsistent with generally recognized standards of decency and representing a gross violation of obligations owed to society constitutes an offense under the Administrative Offenses Act, regardless of the actor's subjective intent or provocation by others.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bundespolizeidirektion Linz sprach mit Straferkenntnis vom 12. Dezember 1969 aus, der Beschwerdeführer habe am 16. Oktober 1969 vormittags in Linz in den Räumlichkeiten der Hochschule anlässlich einer akademischen Feier dadurch den öffentlichen Anstand verletzt, dass er sich während des Abspielens der Bundeshymne im Gegensatz zu fast allen anderen Veranstaltungsteilnehmern nicht von seinem Sitze erhoben habe, sondern sitzen geblieben sei, und dass er weiters kurz darauf Pressevertreter für diese hörbar als "Schweine" bezeichnet habe. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a (zweiter Fall) EGVG 1950 begangen. Gemäß Art. VIII Abs. 1 Schlusssatz EGVG 1950 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzarreststrafe acht Tage) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer gebe an, während des Abspielens der Bundeshymne deshalb sitzen geblieben zu sein, weil diese zu einem Zeitpunkt abgespielt worden sei, für den die Abhaltung einer Diskussion vorgesehen gewesen sei. Als ihn Pressevertreter dabei photographiert hätten, habe er diese in für sie vernehmbarer Lautstärke als "Schweine" bezeichnet, weil er gefürchtet habe, er könne auf Grund der Lichtbilder identifiziert werden. Es entspreche Herkommen und Schicklichkeit, dass man beim Abspielen der Bundeshymne, einem Symbol der Republik Österreich, das gleichsam die dem politischen Tagesstreit entzogene Grundlage unseres demokratischen Staatswesens verkörpere, durch eine dem Rahmen angepasste Geste seine Reverenz erweise.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, nicht nur er und die vier weiteren auf dem Photo sichtbaren Kollegen, sondern mindestens 20 weitere anwesende Personen hätten sich nicht von ihren Plätzen erhoben. Berücksichtige man "die Zahl der auf obige Art Demonstrierenden", zeige sich die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Handlung weniger als ein Verstoß gegen das, was man üblicherweise als Schicklichkeit bezeichne", sondern als Ausdruck des Unbehagens über die missbräuchliche Verwendung der Bundeshymne zur Disziplinierung politisch - hier hochschulpolitisch - Andersdenkender." Der durch die Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 lit. a (zweiter Fall) EGVG 1950 normierte Rechtsschutz beziehe sich nicht auf eine unbestimmte Größe "Anstand", sondern auf Formen und Verhalten, die unsere Gesellschaft zur Aufrechterhaltung eines geordneten Nebeneinander als notwendig erachte. Dadurch, dass jemand beim Abspielen der Bundeshymne nicht aufstehe, werde kein Wert der Sittenordnung verletzt; bestenfalls könne dieses Verhalten als eine Verletzung des "guten Tones" angesehen werden, die jedoch den inkriminierten Tatbestand nicht erfülle. Jedenfalls dürfe der Missbrauch der Bundeshymne zu "voreiligem Protest" nicht als besonders erschwerend gewertet werden, da es sich hiebei um ein Tatbestandsmerkmal handle. Die Behauptung, die ausgesprochene Strafe entspreche den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Beschwerdeführers, entbehre jeder Grundlage; der Beschwerdeführer verfüge über kein Vermögen und besitze kein Einkommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde den von der ersten Instanz dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestand als erwiesen an, gab der Berufung aber insofern Folge, als sie das Strafausmaß auf S 400,-- (Ersatzarreststrafe vier Tage) herabsetzte. Zu dem Berufungsvorbringen wurde in der Begründung ausgeführt:
Unbestritten sei die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während einer akademischen Feier in der Hochschule in Linz während des Abspielens der Bundeshymne demonstrativ nicht von seinem Sitz erhoben habe. Damit habe der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag gelegt, das unter Berücksichtigung des Tatortes und des betont feierlichen Rahmens dieser Veranstaltung einen groben Verstoß gegen die Pflichten der guten Sitten darstelle und somit geeignet sei, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Tatbestand der Anstandsverletzung im Sinne des Art. VIII Abs. 1 lit. a (zweiter Fall) EGVG 1950 zu verwirklichen. Diesen Tatbestand habe der Beschwerdeführer auch gleichzeitig mit der den Pressevertretern zugerufenen Äußerung "Ihr Schweine, hört auf zu photographieren, geht heim zu Euren Zeitungen" gesetzt.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe das Abspielen der Bundeshymne unmittelbar nach der Ansprache des Rektors als Disziplinierung hochschulpolitisch Andersdenkender und als provokativ empfunden. Einzig und allein deshalb, weil seitens des Rektors von dem einvernehmlich festgelegten Ablauf des Veranstaltungsprogrammes abgegangen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen, wegen des Abspielens der Bundeshymne zu einem anderen Zeitpunkt, als vereinbarungsgemäß festgelegt, eine Demonstrationshandlung zu setzen, um dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass ein solches Vorgehen nicht seine Zustimmung finde. Dies gehe auch daraus hervor, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch mehrere andere Studenten dieselbe Haltung an den Tag gelegt hätten. Er habe "bei seiner Demonstrationshandlung die Form gewahrt, die auch bei strenger Beurteilung der Sitte der Menschen und ihrer Würde als sittliche Persönlichkeit" entspreche. Es möge dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls als eine Verletzung des "guten Tones" gesehen werden könne; eine solche Verletzung des guten Tones sei aber nicht strafbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen des Art. VIII Abs. 1 lit. a (zweiter Fall) EGVG 1950 verstoßen zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit als Anstandsverletzung anzusehen, das mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und einen groben Verstoß gegen jene Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. (siehe z.B. das Erkenntnis vom 12. März 1968, Slg. N.F. Nr. 7308/A). Der Beschwerdeführer hat als Hörer der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz unbestrittenermaßen bei einer Feier an dieser Hochschule der dabei gespielten Bundeshymne in demonstrativer Absicht nicht die an diesem Ort bei solchem Anlass übliche Reverenz, nämlich Erheben vom Sitz, erwiesen. Wenn der Beschwerdeführer meint, er habe durch dieses Verhalten die ihm angelastete Übertretung nicht begangen, weil er nur zum Ausdruck bringen wollte, dass er das Abspielen der Bundeshymne zu diesem Zeitpunkt als programmwidrig befinde, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer war zugegebenermaßen ebenso wie den übrigen bei dieser akademischen Feier anwesenden Personen bewusst, dass die Bundeshymne aus Anlass dieser Feier gespielt werde. Es war ihm selbstverständlich auch bekannt - sonst hätte er ja sein Verhalten nicht als Demonstration empfunden -, dass es bei Feiern auf akademischem Boden allgemeiner Brauch ist, der Bundeshymne als einem staatlichen Symbol durch Aufstehen Ehre zu erweisen. Wenn er dies bewusst unterließ, um dadurch eben eine Demonstration gegen den Ablauf der Feier zu setzen, dann durfte dieses Verhalten durchaus als grober Verstoß gegen jene Pflichten gewertet werden, die bei derartigen Anlässen jedermann zu beachten hat, um nicht allgemein anerkannte Grundsätze der Schicklichkeit - hier in Bezug auf die Achtung vor einem Staatssymbol - zu verletzen. Dazu kommt aber außerdem, dass der Beschwerdeführer (ebenfalls während des Abspielens der Bundeshymne) andere Teilnehmer an dieser Feier hörbar als "Schweine" bezeichnete und auch damit nach dem Vorgesagten eindeutig den ihm angelasteten strafbaren Tatbestand verwirklichte.
Dass die Bundeshymne nach Meinung des Beschwerdeführers nicht zur programmmäßig vorgesehenen Zeit abgespielt worden sei und sich der Beschwerdeführer dadurch "provoziert" gefühlt habe, kann das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers nicht entschuldigen. Eine als Verletzung des öffentlichen Anstandes zu qualifizierende Handlung verliert den Charakter der Rechtswidrigkeit nicht dadurch, dass sie durch das Verhalten einer anderen vermeintlich oder tatsächlich hervorgerufen worden ist (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1959, Slg. N. F. Nr. 5085/A, und vom 14. März 1967, Zl. 510/65). Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 20. April 1971