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0586/70 ECLI:AT:VWGH:1970:1970000586.X00 KI-generiert

0586/70 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 0586/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, Verkehrsabteilung, erstattete die Anzeige, dass der Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen W n.nnn, Marke Mercedes 250 SF, beige lackiert, Automatic, am 30. Juli 1969 gegen 14,35Uhr auf der Autobahn-Süd, Richtungsfahrbahn Süd, vom Bau-km 5 bis Bau-km 17 auf der dritten Fahrspur gefahren sei. Obwohl er nur eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 bis 90km/h gehabt habe und sowohl der zweite als auch der erste Fahrstreifen nicht befahren gewesen seien, sei er nicht nach rechts ausgewichen, sodass die weitaus schneller fahrenden nachkommenden Kraftfahrzeuge diesen Personenkraftwagen nicht hätten überholen können und dadurch in ihrer Fahrt behindert gewesen seien.

Legislator-Regeste

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§ 7 Abs. 2 StVO, § 7 Abs. 1 StVO, § 42 Abs. 1 VwGG; 0586/70 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 werde die über ihn verhängte Geldstrafe auf S 300,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) herabgesetzt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung behaupte, er sei zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt nicht auf der Südautobahn gefahren, sondern er hätte sich in seiner Kanzlei befunden, so sei ihm entgegenzuhalten, dass der Zeuge Karl S. ihm mit seinem Personenkraftwagen eine längere Strecke gefolgt sei und daher ohne Zweifel ausreichend Gelegenheit gehabt habe, das behördliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges richtig abzulesen.

Schlagwörter

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§ 7 Abs. 2 StVO § 7 Abs. 1 StVO § 42 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 7 Abs. 2 StVO
Nach Ansicht der belangten Behörde könne die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung jedoch nicht der Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVO 1960 unterstellt werden; denn von einem "Überholtwerden" durch den Zeugen Karl S.
§ 7 Abs. 1 StVO
Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 begangen.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich, Verkehrsabteilung, erstattete die Anzeige, dass der Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen W n.nnn, Marke Mercedes 250 SF, beige lackiert, Automatic, am 30. Juli 1969 gegen 14,35Uhr auf der Autobahn-Süd, Richtungsfahrbahn Süd, vom Bau-km 5 bis Bau-km 17 auf der dritten Fahrspur gefahren sei. Obwohl er nur eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 80 bis 90km/h gehabt habe und sowohl der zweite als auch der erste Fahrstreifen nicht befahren gewesen seien, sei er nicht nach rechts ausgewichen, sodass die weitaus schneller fahrenden nachkommenden Kraftfahrzeuge diesen Personenkraftwagen nicht hätten überholen können und dadurch in ihrer Fahrt behindert gewesen seien.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Vernehmung der Zeugen Karl S. und Walter P., verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage), weil er am 30. Juli 1969 um 14,35 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens W n.nnn bei der Fahrt auf der Autobahn-Süd von Bau-km 5 bis Bau-km 17 den rechten Fahrbahnrand nicht eingehalten habe, wodurch nachkommende Kraftfahrzeuglenker behindert gewesen seien, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe.

In der Begründung wurde dargelegt, es sei der strafbare Tatbestand durch die glaubhaften Zeugenaussagen des Karl S. und Walter P. erwiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, dass er nach seinen Aufzeichnungen am 30. Juli 1969 mit seinem Personenkraftwagen nicht auf der Autobahn-Süd, sondern in seiner Kanzlei gewesen sei. Es müsse sich daher um einen Irrtum des Anzeigers handeln. Selbst wenn sich aber der Beschwerdeführer auf der Autobahn-Süd befunden habe, sei es mit seinem Mercedes nicht mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren, weil dies seiner jahrzehntelangen Fahrweise völlig widerspreche.

Eine derart geringe Geschwindigkeit hätte der Beschwerdeführer auf der Autobahn nicht gewählt, weil seine Zeit außerordentlich bemessen sei und ein Tourenwagen von der Type Mercedes 250 mit Einspritzpumpe seinen Zweck verlieren würde. Der Beschwerdeführer neige eher zu einer Stundengeschwindigkeit von 140 bis 170 km/h. Er halte eine Verkehrssituation von der im Straferkenntnis geschilderten Art für völlig undenkbar, weil nicht nur der Anzeiger, sondern wahrscheinlich auch eine Reihe anderer Autobahnbenützer diese langsame Fahrweise durch die üblichen Missfallenskundgebungen zum Ausdruck gebracht hätten, was dem Beschwerdeführer aufgefallen wäre.

Er bestreite aber, dass er damals auf der Autobahn gefahren sei, und beantrage, den Anzeiger über die Personenbeschreibung des Lenkers und über die näheren Umstände zu vernehmen. Mit Bescheid vom 11. Februar 1970 wurde der Berufung keine Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis jedoch insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer am 30. Juli 1969 als Lenker des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen W n.nnn auf der Süd-Autobahn im Zuge seiner Fahrt in Richtung Wiener Neustadt beginnend ca. 12 km vor der Autobahnabfahrt nach Baden auf einer Strecke von ca. 12 km am dritten Fahrstreifen und somit nicht so weit rechts gefahren sei, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei.

Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 werde die über ihn verhängte Geldstrafe auf S 300,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) herabgesetzt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung behaupte, er sei zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt nicht auf der Südautobahn gefahren, sondern er hätte sich in seiner Kanzlei befunden, so sei ihm entgegenzuhalten, dass der Zeuge Karl S. ihm mit seinem Personenkraftwagen eine längere Strecke gefolgt sei und daher ohne Zweifel ausreichend Gelegenheit gehabt habe, das behördliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges richtig abzulesen.

Ferner habe der Zeuge auch die Marke des Fahrzeuges richtig beschrieben, sodass ein Irrtum beim Ablesen des behördlichen Kennzeichens auszuschließen sei. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung behaupte, er sei zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt nicht auf der Südautobahn gefahren, sondern er hätte sich in seiner Kanzlei befunden, so sei ihm entgegenzuhalten, dass der Zeuge Karl S. ihm mit seinem Personenkraftwagen eine längere Strecke gefolgt sei und daher ohne Zweifel ausreichend Gelegenheit gehabt habe, das behördliche Kennzeichen seines Kraftfahrzeuges richtig abzulesen.

Ferner habe der Zeuge auch die Marke des Fahrzeuges richtig beschrieben, sodass ein Irrtum beim Ablesen des behördlichen Kennzeichens auszuschließen sei. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung eine genau Personsbeschreibung des Lenkers verlange, so sei hiezu zu bemerken, dass es einem nachfahrenden Fahrzeuglenker, auch wenn er eine längere Strecke einem voranfahrenden Personenkraftwagen folge, nicht möglich sei, das Aussehen des vor ihm fahrenden Lenkers zu beschreiben. Allerdings habe der Zeuge richtig angeben können, dass es sich bei dem Lenker um eine männliche Person handle, den er wegen seiner vorschriftswidrigen Fahrweise zur Anzeige bringe.

Eine weitere Beschreibung des Fahrers sei dem Zeugen sicherlich nicht möglich, sodass eine Einvernahme unterbleiben könne. Die Aussage des Zeugen Karl S. werde außerdem durch die Aussage seines Mitfahrers Walter P. vollinhaltlich bestätigt und damit in ihrer Glaubwürdigkeit erhärtet. Da der Beschwerdeführer in seiner Berufung mit keinem Wort erwähne, dass unter Umständen ein anderer seinen Personenkraftwagen gelenkt haben könne, sei als erwiesen anzunehmen, dass er zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt auf der Süd-Autobahn unterwegs gewesen sei.

Gemäß § 7 Abs. 1 StVO 1960 habe der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehres zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich sei. Die beiden Zeugen hätten ausdrücklich angeführt, dass die beiden anderen Fahrstreifen von keinem anderen Fahrzeug benützt worden seien. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, am ersten Fahrstreifen zu fahren. Hiebei sei es unerheblich, wie hoch seine Geschwindigkeit gewesen sei, da das Befahren des ersten Fahrstreifens auf der Südautobahn mit jeder Geschwindigkeit zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich sei.

Auf sein Vorbringen, er wäre nicht 80 bis 90 km/hm, sondern - falls er tatsächlich die Süd-Autobahn benützt hätte -, mit 140 bis 170 km/h gefahren, sei daher nicht näher einzugehen, weil der Beschwerdeführer selbst bei Einhalten der von ihm angeführten Geschwindigkeit verpflichtet gewesen wäre, rechts zu fahren. Auch sein Vorbringen, falls er wirklich auf einer längeren Strecke den dritten Fahrstreifen blockiert hätte, hätten die nachfolgenden Fahrzeuglenker ihren Unmut durch die üblichen Missfallenskundgebungen zum Ausdruck gebracht, sei kein zwingendes Argument dafür, dass er die Übertretung nicht begangen habe.

Nach Ansicht der belangten Behörde könne die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung jedoch nicht der Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVO 1960 unterstellt werden; denn von einem "Überholtwerden" durch den Zeugen Karl S. könne noch nicht gesprochen werden, weil ein bloßes Nachfahren noch kein "Überholtwerden" im Sinne des § 7 Abs. 2 leg. cit. darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht habe, er sei am gegenständlichen Tag (30. Juli 1969) nicht auf der Autobahn-Süd gefahren, sondern er habe sich ununterbrochen in seiner Kanzlei aufgehalten; dies gehe aus seinen Aufzeichnungen hervor. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, sich die in der Berufung angeführten Beweismittel, nämlich die von der Sekretärin des Beschwerdeführers geführten Aufzeichnungen, vorlegen zu lassen. Da aus diesen Aufzeichnungen nach Ansicht des Beschwerdeführers zweifelsfrei hervorgegangen wäre, dass er am gegenständlichen Tag nicht auf der Autobahn-Süd gefahren sei, habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt.

Nun hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung wohl bestritten, an dem gegenständlichen Tag auf der Autobahn-Süd gefahren zu sein, er hat aber in diesem Zusammenhang nur vorgebracht, dass er "nach seinen Aufzeichnungen" in seiner Kanzlei gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat weder angeführt, welcher Art diese Aufzeichnungen seien - dies wurde im übrigen auch in der Beschwerde nicht getan -, noch hat er diese Aufzeichnungen vorgelegt oder auch nur den Antrag gestellt, es möge in diese Aufzeichnungen Einsicht genommen werden. Für die belangte Behörde bestand bei dieser Sachlage umso weniger Anlass, den Beschwerdeführer aufzufordern, die von ihm genannten Aufzeichnungen vorzulegen, weil er selbst zugegeben hat, dass es sich - ganz abgesehen vom Kennzeichen - bei seinem Personenkraftwagen um einen Mercedes 250 mit Einspritzpumpe handelt, wie er in der Anzeige beschrieben wurde. Im übrigen hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides in schlüssiger Weise dargetan, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt für geklärt angesehen hat, zumal der Beschwerdeführer gar nicht behaupte, an dem gegenständlichen Tag sei nicht er, sondern jemand anderer mit seinem Personenkraftwagen auf der Autobahn-Süd gefahren. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage den Beschwerdeführer nicht aufgefordert hat, die von ihm genannten Aufzeichnungen vorzulegen, dann hat sie Verfahrensvorschriften nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 sowie auf Art. I der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4

Wien, am 17. Dezember 1970