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0467/70 ECLI:AT:VWGH:1971:1970000467.X00 KI-generiert

Water rights holder’s exclusive maintenance duty for immediate facility area riverbank walls under § 50 WRG 1959

Geschäftsnummer 0467/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the Ministry of Agriculture and Forestry’s decision to reject the appeal and ordering the appellant to pay procedural costs to the state. The dispute concerned a water law administrative order compelling the sole water rights holder to repair a 10-meter section of a damaged riverbank retaining wall immediately downstream of his hydroelectric dam and weir structure; the appellant argued that the repair obligation should not apply solely to him because the wall might also serve the safety of a nearby public road bridge owned by an involved party, or alternatively that the repairs were unnecessary. The Court ruled that under § 50(1) of the Water Rights Act 1959 (WRG), the maintenance of water structures and adjacent riverbank segments within the immediate facility area is the exclusive duty of the water rights holder unless legally valid obligations of third parties are proven, which the appellant failed to demonstrate; consequently, arguments under § 50(4) WRG regarding beneficiaries when rights holders are unknown and § 50(6) WRG regarding non-water-use infrastructure were deemed inapplicable, and the necessity of the repairs was accepted as established by prior administrative findings.

Legislator-Regeste

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§ 66 AVG, § 42 Abs. 1 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG 1965, §§ 47 ff. VwGG 1965; Water rights holder’s exclusive maintenance duty for immediate facility area riverbank walls under § 50 WRG 1959: The dispute concerned a water law administrative order compelling the sole water rights holder to repair a 10-meter section of a damaged riverbank retaining wall immediately downstream of his hydroelectric dam and weir structure; the appellant argued that the repair obligation should not apply solely to him because the wall might also serve the safety of a nearby public road bridge owned by an involved party, or alternatively that the repairs were unnecessary. The Court ruled that under § 50(1) of the Water Rights Act 1959 (WRG), the maintenance of water structures and adjacent riverbank segments within the immediate facility area is the exclusive duty of the water rights holder unless legally valid obligations of third parties are proven, which the appellant failed to demonstrate; consequently, arguments under § 50(4) WRG regarding beneficiaries when rights holders are unknown and § 50(6) WRG regarding non-water-use infrastructure were deemed inapplicable, and the necessity of the repairs was accepted as established by prior administrative findings.

Schlagwörter

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§ 66 AVG § 42 Abs. 1 VwGG § 42 Abs. 1 VwGG 1965 §§ 47 ff. VwGG 1965

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 AVG
Jänner 1970 gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die vorliegende Beschwerde erwies sich demnach nach jeder Richtung als unbegründet und mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 der Abweisung verfallen.
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
The procedural basis cited for the dismissal of the administrative court complaint as unfounded.
§§ 47 ff. VwGG 1965
The legal basis cited for the award of reimbursement of litigation costs to the respondent.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG 1965

The procedural basis cited for the dismissal of the administrative court complaint as unfounded.

§§ 47 ff. VwGG 1965

The legal basis cited for the award of reimbursement of litigation costs to the respondent.

Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4

The specific regulation cited to determine the amount of the reimbursement of costs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingetragenen, im Flußverlauf der Großen Rodl gelegenen Wasserkraftanlage im Gemeindebereich von X mit einem dazugehörigen Wehr. Dieses Wehr ist ein langes Streichwehr mit verhältnismäßig hochgelegener Krone, über dessen Rücken das Hochwasser nahezu rechtwinkelig abgelenkt wird, während das Triebwasser in flüssiger Linienführung der Kraftanlage des Beschwerdeführers zugeführt wird. Ungefähr 25 m unterhalb der rechtsufrig gelegenen Schotterschleuse befinden sich die Widerlager der im Jahre 1968 von der mitbeteiligten Partei errichteten neuen Straßenbrücke der Aschach-Donau-Landesstraße.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 1969 trug die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Wasserrechtsbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer auf Grund der Bestimmungen der §§ 38, 50 Abs. 1, 98 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), die Vornahme bestimmter Instandhaltungsmaßnahmen an den Ufermauern seiner Wehranlage im Ober- und im Unterwasser auf. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hatte die mitbeteiligte Partei - im Gegensatz zur Äußerung des Beschwerdeführers - ausgeführt, daß seitens der Straßenverwaltung bzw. Straßenmeisterei X niemals Instandsetzungsarbeiten an den Deckwerken oder Ufermauern dieser Wehranlage durchgeführt worden seien. Nicht nur das Wehr selbst, sondern auch der Entlastungsüberfall mit den anschließenden Mauern seien wesentliche Teile der Wasserkraftanlage. Von der Straßenverwaltung seien die Brücke und die anschließenden Flügelmauern ordnungsgemäß ausgeführt worden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Hierin erklärte er sich bereit, die linksufrige Wehreinbindung ordnungsgemäß instandzusetzen, wogegen er die Instandsetzung der übrigen Anlagenteile ablehnte, da derartige Arbeiten bisher von der mitbeteiligten Partei durchgeführt worden seien. Hiefür führte er als Zeugen einen informierten Vertreter des örtlich zuständigen Gendarmeriepostens an. Im übrigen behauptete der Beschwerdeführer auch, daß die Instandsetzungsarbeiten nicht notwendig seien.

Bei der vom Landeshauptmann von Oberösterreich als Berufungsbehörde durchgeführten Verhandlung vom 8. September 1969 erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige einen Befund, wonach sich die Anlageteile, deren Erhaltungszustand im erstinstanzlichen Verfahren von der Behörde beanstandet worden sei, im unmittelbaren Wehrbereich befänden. Es handle sich insbesondere um die rechtsufrige Ufermauer aufwärts des Wehres, die in einer Länge von rund 15 m offensichtlich instandgesetzt worden sei, und zwar laut Angabe des Wasserberechtigten im Jahre 1944. Der anschließende oberwasserseitige Mauerabschnitt sei älteren Datums und weise bereits Schäden auf, die zwar nicht unmittelbar die Anlage gefährdeten, aber in absehbarer Zeit ein solches Ausmaß annehmen dürften, sodaß ihre Behebung als zweckmäßig und im Interesse des Wasserberechtigten gelegen angesehen werde. Eine zweite schadhafte Ufermauer befinde sich rechtsufrig unmittelbar im Unterwasser der Wehranlage im Anschluß an die ebenfalls rechtsufrig gelegene Schotterschleuse. Sie erstrecke sich in einer Länge von schätzungsweise 25 m bis zum Widerlager der im Jahre 1968 errichteten neuen Landesstraßenbrücke. Laut Angabe des Wasserberechtigten sei die Mauer im Jahre 1906 von der Straßenverwaltung errichtet worden; es hätten jedoch keinerlei Unterlagen oder Beweise darüber vorgelegen, daß diese Behauptung zutreffe. Die Krone der Betonmauer sei gegen Unterwasser ansteigend, wobei die Höhe über Wasserspiegel 2 bis 3,5 m betrage. Das Mauerwerk weise im oberwasserseitigen Abschnitt besonders große Frostschäden auf, die das Mauerwerk bis zu einer Tiefe von einigen Dezimetern zerstört hätten. Eine unmittelbare Einsturzgefahr bestehe im Bereich der ersten zehn Meter unmittelbar anschließend an die instandgesetzte Schleusenwanne. Die restliche Mauer weise ebenfalls Frostschäden auf, die jedoch nicht besonders tiefgreifend seien und im derzeitigen Zustand die Standsicherheit der Mauer nicht gefährdeten.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 1909 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und schränkte den Instandsetzungsauftrag auf einen rund 10 m langen Abschnitt der rechten Ufermauer im Wehrunterwasser ein. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Er behauptete, daß bisher noch keine Abgrenzung seiner Erhaltungsverpflichtung zu jener der mitbeteiligten Partei vorliege. Er brachte neuerlich vor, daß der in Rede stehende Ufermauerabschnitt im Jahre 1906 durch die Landesstraßenverwaltung im Zuge eines Brückenbaues errichtet worden sei. Einen konkreten Beweis führte er allerdings nicht an. Eine Erhaltungspflicht der mitbeteiligten Partei ergäbe sich auch aus der Tatsache, daß die in Rede stehende Stützmauer dem Bestand und der Sicherheit der Brücke diene. Der Beschwerdeführer bemängelte überdies, daß der zuständige Flußwärter nicht als Zeuge vernommen worden sei, welcher "sicherlich die Ausführungen des Beschwerdeführers hätte teilweise bestätigen können".

Mit Bescheid vom 29. Jänner 1970 gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 AVG 1950 keine Folge. Unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 1 WRG 1959 hielt darin die Oberste Wasserrechtsbehörde dem Beschwerdeführer entgegen, das bisherige Verfahren habe einwandfrei ergeben, daß der gegenständliche Ufermauerabschnitt zum unmittelbaren Anlagebereich gehöre und seine Instandsetzung im Interesse des Bestandes der Wasserkraftanlage notwendig sei. Das bestreite der Berufungswerber nunmehr selbst nicht mehr. Er verlange aber Klärung darüber, inwieweit neben ihm auch die mitbeteiligte Partei zu einer Erhaltungspflicht herangezogen werden könnte. Diesbezüglich verwies das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf die bisherigen verwaltungsbehördlichen Erhebungen, die der Beschwerdeführer nicht habe entkräften können. Weder aus dem Wasserbuch noch aus den sonstigen Unterlagen gehe hervor, daß die mitbeteiligte Partei einen Beitrag zur Erhaltung der Ufermauern leisten müsse. Eine solche Verpflichtung aber müsse bestehen, um den Beschwerdeführer von der Instandhaltungspflicht seiner Anlage wenigstens teilweise zu befreien. Da einerseits die Mauer saniert werden müsse, um den Bestand der Wehranlage nicht zu gefährden, und andererseits eine andere Erhaltungspflicht als die des Beschwerdeführers als Wasserberechtigten nicht habe nachgewiesen werden können, sei der Berufung keine Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1970 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, die sich jedoch aus folgenden Erwägungen als unbegründet erweist:

Die Wasserrechtsbehörden haben ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer allein zur Instandsetzung der Schäden an der gegenständlichen Wehranlage verpflichtet ist. Sie haben sich dabei auf § 50 Abs. 1 WRG 1959 bezogen. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung haben, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagebereich.

In der Beschwerde wird ausgeführt, daß es sich im gegenständlichen Fall einerseits um Wasserbenutzungsanlagen für den Beschwerdeführer als Wasserberechtigten und anderseits um Wasseranlagen handle, die nicht der Wasserbenutzung dienten, nämlich Anlagen zum Schutz der Straße bzw. der Brücke. Wenig später führt der Beschwerdeführer aus, es handle sich hiebei um zwei verschiedene Wasseranlagen, welche örtlich voneinander nicht getrennt seien. Schon diese Beschwerdeausführungen setzen sich über den Akteninhalt hinweg. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich keineswegs die Wiederherstellung der Stützmauern flußabwärts bis zu der der mitbeteiligten Partei gehörigen Brücke aufgetragen, sondern es wurde bereits durch die Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz der Instandsetzungsauftrag auf einen rund 10 m langen Abschnitt der rechten Ufermauer im Wehrunterwasser eingeschränkt. Eine Instandsetzungsverpflichtung bezüglich der der mitbeteiligten Partei im Brückenbereich gehörigen Anlagen bildete somit nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens. Somit ist auch eine Bezugnahme des Beschwerdeführers auf § 50 Abs. 6 WRG vollkommen verfehlt, da sich diese gesetzliche Bestimmung auf Wasseranlagen bezieht, die nicht der Wasserbenutzung dienen. Daß aber die Wehranlage des Beschwerdeführers eine Wasserbenutzungsanlage im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG darstellt und hiezu auch die mit dem Wehr des Beschwerdeführers im räumlichen Zusammenhang befindlichen Uferstützmauern gehören, kann nicht ernstlich bestritten werden (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 9. Februar 1956, Slg. Nr. 3968/A, und vom 17. Dezember 1959, Slg. Nr. 5149/A).

Der Beschwerdeführer behauptet schließlich, daß in seinem Fall § 50 Abs. 4 WRG Anwendung zu finden hätte. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung obliegen die Verpflichtungen im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 WRG dann, wenn der Berechtigte nicht ermittelt werden kann, den Personen, denen die Anlage zum Vorteil gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens. Mit Recht hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Gegenschrift vor, daß diese Gesetzesstelle selbstverständlich nur dann anwendbar ist, wenn ein Wasserberechtigter nicht festgestellt werden kann. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Beschwerdeführer alleiniger Wasserberechtigter ist. Das Bestehen irgendwelcher rechtsgültiger Verpflichtungen anderer im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG ist nicht nachgewiesen worden. Im Rahmen der hier anzuwendenden Bestimmung des § 50 Abs. 1 WRG hatte auch unerörtert zu bleiben, ob die Erhaltung der Uferstützmauern des Beschwerdeführers nicht auch der mitbeteiligten Partei zum Vorteil gereiche.

Die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid aufgestellte Behauptung, die aufgetragenen Instandsetzungsmaßnahmen wären nicht notwendig, wurde später vom Beschwerdeführer selbst nicht mehr aufrechterhalten.

Die vorliegende Beschwerde erwies sich demnach nach jeder Richtung als unbegründet und mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 der Abweisung verfallen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965 und auf Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 2. April 1971