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0451/70 ECLI:AT:VWGH:1971:1970000451.X00 KI-generiert

0451/70 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 0451/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Beschwerdeführer sind nach der Aktenlage Eigentümer der Liegenschaft H, G-gasse 1, mit den Grundstücken 212 und 156, Katastralgemeinde H.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 AVG; 0451/70 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Juni 1969 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Juni 1969, ……. als unbegründet abgewiesen. "Auf Grund" dieses Sitzungsbeschlusses war sodann der vom Bürgermeister gefertigte Bescheid vom 22. September 1969 ergangen, dessen Spruch wie folgt lautet: "Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird die Berufung des A sowie der L und der DC vom 17. Juni 1969 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Juni 1969 .... als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt." Zufolge der diesem Bescheid beigegebenen Begründung hatte auch die Gemeindevertretung die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet angesehen.

Schlagwörter

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§ 66 Abs. 4 AVG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 4 AVG
September 1969 ergangen, dessen Spruch wie folgt lautet: "Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird die Berufung des A sowie der L und der DC vom 17.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerdeführer sind nach der Aktenlage Eigentümer der Liegenschaft H, G-gasse 1, mit den Grundstücken 212 und 156, Katastralgemeinde H.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde H vom 3. Juni 1969 war der unter 1.) genannten mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, im folgenden als "Mitbeteiligte" bezeichnet, gemäß den §§ 15 und 28 der Vorarlberger Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 46/1968 und Nr. 8/1969 (LBO), die baubehördliche Bewilligung erteilt worden, auf den Grundstücken Nr. 210, 211, 2466/6 und 157, alle Katastralgemeinde H, entsprechend den vorgelegten Plänen und der Baubeschreibung zwei Mehrwohnungs- und Geschäftshäuser sowie eine Anzahl zugehöriger Garagen errichten zu dürfen. Das im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer geplante, "E + 5" genannte und in den Plänen als "Haus 1" bezeichnete Gebäude sollte neben dem Erdgeschoß fünf darauf aufgesetzte flächengleiche Geschosse erhalten; als - weiteres und - letztes Geschoß war ein demgegenüber zurückgesetztes "Dachgeschoß" vorgesehen. "Haus 2" ("E + 8") hingegen war mit Erdgeschoß und acht Normalgeschossen sowie einem zurückgesetzten "Dachgeschoß" geplant.

Zu der mündlichen Bauverhandlung, die der Erteilung dieser Baubewilligung vorangegangen war, waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu Handen der Letzteren geladen worden. Ihre gegen das Bauvorhaben der Mitbeteiligten erhobenen Einwendungen lassen sich, soweit sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung sind, in zwei Punkte gliedern: Zum ersten, so hatten sie vorgebracht, werde der zwischen dem "Haus 1" und ihrer Grundgrenze einzuhaltende gesetzliche Abstand überschritten, zum zweiten der nach § 42 LBO unverbaut zu lassende Hofraum im Bereiche des "Hauses 1" nicht eingehalten. Diese Einwendungen hatte die Baubehörde erster Rechtsstufe laut Begründung ihres Bescheides als unbegründet angesehen, die weitere Einwendungen hingegen, wonach die Besonnung der Liegenschaft der Beschwerdeführer vermindert und die dort vorhandenen Lichtverhältnisse beeinträchtigt würden, als "privatrechtlicher Natur" befunden und daher, allerdings nur in der Begründung des Bescheides, auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Dieses mit 17. Juni 1969 datierte Rechtsmittel der Beschwerdeführer war laut der den Verwaltungsakten angeschlossenen Niederschrift vom 17. September 1969 ("Verhandlungsschrift Nr. 44") Gegenstand der an diesem Tag abgehaltenen Sitzung des Gemeinderates (der "Gemeindevertretung", § 23 des Vorarlberger Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45), über deren Verlauf diese Niederschrift folgendes Bild vermittelt: Zunächst wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Bürgermeisters "über die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung" vom 13.

August 1969 - dieses Datum bezieht sich auf die Berufung - als unbegründet abgewiesen. Um welche Art von Ausnahmegenehmigung es sich hiebei gehandelt hatte, ist nicht mit Sicherheit feststellbar, da dem Verwaltungsgerichtshof weder die Akten des betreffenden Verfahrens vorliegen noch in der Niederschrift darüber etwas ausgesagt ist; nach dem Sachzusammenhang ist anzunehmen, daß die Ausnahme entweder in Vollziehung des § 10 Abs. 1 zweiter Satz oder aber in Anwendung des § 42 Abs. 7 LBO bewilligt worden war. Wie einzelnen, dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenstücken entnommen werden kann, wurde der auf diesen Beschluß gegründete Bescheid vom 19.

September 1969 in der Folge von den Beschwerdeführern mittels Vorstellung angefochten; über den Ausgang des betreffenden Verfahrens besagen diese Aktenstücke jedoch nichts. Als nächster Punkt der Tagesordnung wurde sodann die Berufung der Beschwerdeführer gegen den - hier in Rede stehenden - Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Juni 1969 behandelt und über dieses Rechtsmittel antragsgemäß folgender Beschluß gefaßt: "Unter der Voraussetzung, daß auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde H vom 17. September 1969 der zu erlassende Bescheid über die Berufung gegen die Ausnahmegenehmigung für das Bauprojekt 'X' rechtskräftig ist, wird die Berufung des A bzw. der L und DC vom 17.

Juni 1969 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Juni 1969, ……. als unbegründet abgewiesen. "Auf Grund" dieses Sitzungsbeschlusses war sodann der vom Bürgermeister gefertigte Bescheid vom 22. September 1969 ergangen, dessen Spruch wie folgt lautet: "Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird die Berufung des A sowie der L und der DC vom 17. Juni 1969 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Juni 1969 .... als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt." Zufolge der diesem Bescheid beigegebenen Begründung hatte auch die Gemeindevertretung die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet angesehen.

Die gegen den Bescheid vom 22. September 1969 an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Aufsichtsbehörde erster Instanz erhobene Vorstellung (§ 79 des Vorarlberger Gemeindegesetzes) wies die genannte Behörde mit Bescheid vom 7. Oktober 1969 unter Hinweis auf § 79 Abs. 6 des Vorarlberger Gemeindegesetzes als unbegründet ab. Auch diesen Bescheid fochten die Beschwerdeführer an, jedoch wiederum ohne Erfolg: Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 29. Jänner 1970 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz bestätigt. In der ihrem Bescheid beigegebenen Begründung hat sich die belangte Behörde ausführlich mit den strittigen Sachfragen, insbesondere mit der Auslegung der §§ 10 und 42 LBO sowie der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. Nr. 10/1965 auseinandergesetzt:

Sie gelangte zu dem Ergebnis, daß die den Beschwerdeführern aus den angeführten Gesetzesstellen erfließenden Rechte durch den der Gemeindevertretung der Marktgemeinde H zuzurechnenden Bescheid vom 22. September 1969 nicht verletzt worden seien.

Gegen diesen Bescheid ist die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde gerichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat über sie erwogen:

Wie der vorstehenden Schilderung des Verwaltungsgeschehens zu entnehmen ist, besteht zwischen dem Beschluß der Gemeindevertretung der Marktgemeinde H vom 17. September 1969 auf der einen und dem in Ausfertigung dieses Beschlusses ergangenen, vom Bürgermeister gefertigten Bescheid vom 22. September desselben Jahres ein Widerspruch, von dem der Verwaltungsgerichtshof nicht von vornherein annehmen konnte, daß ihm eine rechtliche Bedeutung nicht zukomme. Da demnach für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde innerhalb des Beschwerdepunktes Gründe maßgebend sein konnten, die den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bisher nicht bekannt gegeben worden waren, wurden diese mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1971 aufgefordert, sich zu dieser Frage zu äußern. Während sich die Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Frist nicht geäußert haben, hat die mitbeteiligte Marktgemeinde H durch ihren Bürgermeister mit Schriftsatz vom 6. April 1971 auf der Grundlage einer "Empfehlung" des Rechtsausschusses der Gemeindevertretung nachstehende Stellungnahme abgegeben:

"Die im Protokoll der Gemeindevertretungssitzung vom 17. 9. 1969, unter Punkt 4 enthaltene Formulierung: 'Unter der Voraussetzung, daß auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung der Marktgemeinde H vom 17. 9. 1969 der zu erlassende Bescheid über die Berufung gegen die Ausnahmegenehmigung für das Bauprojekt 'X', rechtskräftig ist,' stellt keine Willenserklärung der Gemeindevertretung dar, sondern weist lediglich auf den sachlichen Zusammenhang zwischen der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Landesbauordnung und der baupolizeilichen Genehmigung nach §§ 15 und 28 LBO hin."

Die belangte Behörde hat sich in ihrem Schriftsatz vom 9. April 1971 dieser Stellungnahme angeschlossen und überdies darauf hingewiesen daß der auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 17. September 1969 erlassene Berufungsbescheid über die Berufung gegen die Ausnahmegenehmigung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr habe angefochten werden können und deshalb im Zeitpunkt seiner Zustellung rechtskräftig geworden sei. Insbesondere auch aus diesem Grunde sei es daher nicht erforderlich gewesen, in den Spruch des Bescheides vom 22. September 1969 den Hinweis auf das Erfordernis der Rechtskraft aufzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, daß sich die Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides schon daraus ergibt, daß die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde den aufgezeigten Widerspruch nicht zum Anlaß nahm, in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 7. Oktober 1969 den vom Bürgermeister gefertigten Bescheid vom 22. September desselben Jahres wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs. 6 des Gemeindegesetzes aufzuheben. Dies aus nachstehenden Erwägungen:

Wenngleich der Beschluß der Gemeindevertretung vom 17. September 1969 in der auf sprachlich eindeutige Weise beurkundeten Formulierung deshalb keine dem Gesetz entsprechende Berufungserledigung darstellt, weil die Wirksamkeit des Abspruches über ein Rechtsmittel mangels jeglicher Rechtsgrundlage für einen solchen Vorgang nicht mit dem Schicksal eines anderen, mit der durch die Rechtsmittelbehörde zu lösenden Sachfrage im Zusammenhang stehenden Rechtsmittels bedingungsweise verknüpft werden darf, durfte und konnte der darin gelegene Mangel dennoch nicht dadurch saniert werden, daß in der nach außen hin in Erscheinung tretenden Fassung des Berufungsbescheides diese Verknüpfung ohne Mitwirkung der kollegial eingerichteten Berufungsbehörde beseitigt und so deren Beschluß inhaltlich verändert wurde. Zu einer Deutung des Willens der Gemeindevertretung in dem Sinne hinwiederum, daß dieses Organ keine Verknüpfung beabsichtigt, sondern nur auf bestehende Sachzusammenhänge habe hinweisen wollen, war der den Intimationsbescheid fertigende Bürgermeister ebensowenig wie der Rechtsausschuß der Gemeindevertretung berufen. Eine solche Deutung ist darüber hinaus nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes mit Rücksicht auf die klare sprachliche Fassung des Beschlusses auch logisch nicht begründbar. Daraus folgt, daß dem Berufungsbescheid vom 22. September 1969 kein seinen Inhalt voll deckender Beschluß der zuständigen Behörde - der Gemeindevertretung - zugrunde lag, wodurch die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt worden waren.

An diesem Ergebnis kann auch der Hinweis der belangten Behörde auf den Umstand nichts ändern, daß der über die Ausnahmegenehmigung gefällte Bescheid infolge Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels im Zeitpunkt seiner Zustellung rechtskräftig geworden sei. Wohl muß aus § 79 des Gemeindegesetzes, insbesondere aus dessen Absätzen 3 und 4 geschlossen werden, daß Bescheide der Gemeindevertretung auch dann formell rechtskräftig sind, wenn gegen sie Vorstellung erhoben worden ist; daß aber die Gemeindevertretung den Begriff "rechtskräftig" in diesem Sinne verstanden habe, kann ihr deshalb nicht mit zureichendem Grunde unterstellt werden, weil bei dieser Betrachtungsweise die Bindung der Berufungsentscheidung an die "Voraussetzung" der Rechtskraft des anderen Bescheides in der Tat sinnlos gewesen wäre. Nach dem Wortlaut des Beschlusses - und nur auf den dort erklärten Willen der Gemeindevertretung kann es ankommen - muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß der Begriff "rechtskräftig" die endgültige Unanfechtbarkeit der Ausnahmegenehmigung in der Verwaltungsebene umschreiben sollte. So gesehen gewinnt der in Rede stehende Beschluß einen durchaus vernünftigen - wenn auch, wie dargetan, dem Gesetz nicht entsprechenden - Sinn. Es verhält sich daher auch nicht so, daß, wie dies die belangte Behörde offenbar in ihrer Äußerung vom 9. April 1971 zum Ausdruck bringen wollte, die Weglassung des "Voraussetzungs"-Passus in der Bescheidausfertigung am wahren Gehalt des Beschlusses vom 17. September 1969 nichts geändert hätte.

Aus diesen Gründen mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 der Aufhebung anheim fallen. Wien, am 3. Mai 1971