Omission of statutory penalty basis in administrative penalty order not constituting material procedural defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, upholding the lower authorities' decision to impose a 14-day custodial penalty for driving without a license and a fine for failing to carry the vehicle registration certificate. The appellant challenged the proceedings on the procedural ground that the contested order failed to explicitly cite the specific legal provision under which the penalty was imposed, arguing that citing only the violated administrative regulation was insufficient. The Court ruled that while the omission technically violated the formal requirements of § 44a of the 1950 General Administrative Act, it did not constitute a material procedural defect warranting reversal because the legal basis for the penalty (§ 134 of the 1967 Road Traffic Act) was undisputed and its absence could not have influenced the outcome, as the appellant did not demonstrate that the agency would have reached a different decision had the statute been cited.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 4 AVG, § 134 KFG, § 64 Abs. 1 KFG, § 42 Abs. 1 VwGG, § 42 Abs. 1 VwGG 1965; Omission of statutory penalty basis in administrative penalty order not constituting material procedural defect: The appellant challenged the proceedings on the procedural ground that the contested order failed to explicitly cite the specific legal provision under which the penalty was imposed, arguing that citing only the violated administrative regulation was insufficient. The Court ruled that while the omission technically violated the formal requirements of § 44a of the 1950 General Administrative Act, it did not constitute a material procedural defect warranting reversal because the legal basis for the penalty (§ 134 of the 1967 Road Traffic Act) was undisputed and its absence could not have influenced the outcome, as the appellant did not demonstrate that the agency would have reached a different decision had the statute been cited.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertServes as the legal basis for dismissing the complaint as unfounded in the final operative order.
Cited as the basis for the order regarding the reimbursement of procedural costs.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bundespolizeidirektion Graz sprach, mit Straferkenntnis vom 11. September 1969 aus, der Beschwerdeführer habe am 18. Juli 1969 um 23.35 Uhr in Graz, Idlhofgasse, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen gelenkt, ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein. Außerdem habe er den Zulassungsschein für diesen Personenkraftwagen nicht mitgeführt. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen nach 1. § 64 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, (KFG 1967) und 2. § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 begangen. Es werde gegen ihn zu 1. eine Arreststrafe von 14 Tagen und zu 2. eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt. In der Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer nur die Höhe der zu 1. verhängten primären Arreststrafe, weil diese nicht schuldangemessen sei. Er habe wegen plötzlich auftretender Kopfschmerzen sich aus einer Apotheke Tabletten besorgen müssen und niemanden gehabt, der dies statt ihm hätte machen können. Er ersuchte, eine „dem Strafgehalt der Tat entsprechende Geldstrafe oder lediglich eine siebentägige Arreststrafe“ über ihn zu verhängen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der ersten Instanz bestätigt. In der Begründung wird ausgeführt, es liege ein Notstand nicht vor. Es scheine unverantwortlich, wenn ein Kraftfahrer mit starken Kopfschmerzen ein Kraftfahrzeug lenke, weil das Lenken von Kraftfahrzeugen in einer nicht geeigneten körperlichen Verfassung eine große Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstelle. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1966 wegen 45 Verwaltungsübertretungen bestraft worden, darunter zweimal wegen des Lenkens von Kraftfahrzeugen ohne Lenkerberechtigung, und zwar mit S 2.500,-- und mit 5 Tagen primären Arrestes. Mit Rücksicht auf diese zahlreichen auch einschlägigen Vorstrafen habe die belangte Behörde keine Veranlassung, die Strafe als nicht schuldangemessen anzusehen und herabzusetzen oder umzuwandeln.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen „Gesetzwidrigkeit des Inhaltes“, in der gerügt wird, weder im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz noch in dem der belangten Behörde sei angeführt, nach welcher Gesetzesstelle die Bestrafung ausgesprochen worden sei. Es sei nur der Tatbestand der Übertretung angeführt. In jedem Straferkenntnis habe sowohl die Verwaltungsvorschrift angeführt zu sein, die durch die Tat verletzt worden sei, als auch die angewendete Gesetzesbestimmung, nach welcher die Strafe ausgesprochen und bemessen worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 44 a VStG 1950 in der Fassung der Novelle 1964, BGBl. Nr. 275, hat der Spruch eines Straferkenntnisses u.a. die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten. Der vorliegende Bescheid ist insofern mangelhaft, als er nicht die Gesetzesbestimmung enthält, nach der die Strafe verhängt worden ist. Gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 ist aber ein Bescheid nur dann wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden sind, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Strafbestimmungen für sämtliche Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 enthält dessen § 134, der lautet: „Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden“. Da die Bestimmung des § 134 KFG 1967 die Grundlage für die Bestrafung aller Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bildet, konnte auch beim Beschwerdeführer kein Zweifel über die gesetzliche Grundlage der wegen der Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 verhängten primären Arreststrafe bestehen. Bestehen aber keine Zweifel darüber, welche gesetzliche Vorschrift die Grundlage eines Bescheides gebildet habe, stellt eine Unterlassung der Anführung dieser gesetzlichen Vorschriften keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar (siehe z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1962, Zl. 784/60, und die dort zitierten weiteren Erkenntnisse, auf deren Ausführungen gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, weiters das bei Mannlicher „Das Verwaltungsverfahren“ 7. Auflage S. 1020 unter 44 a 2 e abgedruckte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1934, Zl. A 861/33). Daß die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften, also bei der Anführung des § 134 KFG 1967, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht anzunehmen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 10. Dezember 1970