Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
0308/70 ECLI:AT:VWGH:1971:1970000308.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint on water law permit and expropriation compensation regarding public interest project.

Geschäftsnummer 0308/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complaint against a water law permit and the associated expropriation for a hydroelectric power plant. The complainants argued that the project lacked public interest and that compensation was based on incorrect land valuations, but the court found their arguments legally unfounded. The court ruled that the term 'general interest' equates to 'public interest' and that the authority was correct to prioritize the public benefit over the private loss.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs. 1 WRG 1959; § 63 lit. b WRG 1959; § 42 Abs. 1 VwGG 1965: A water law permit granted for a project serving the general interest constitutes a public interest measure, and the authority may proceed with expropriation if the project is deemed better for the public than competing alternatives.

Schlagwörter

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water law permit public interest expropriation compensation general interest administrative review hydroelectric power land valuation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 Abs. 1 WRG 1959
67.710-I/1/65, mit der dem gegenständlichen Gesamtprojekt gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 gegenüber einem Konkurrenzprojekt der Vorzug zuerkannt wurde, weil es dem öffentlichen Interesse besser dient.
§ 63 lit. b WRG 1959
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Bei diesem Ergebnis mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.
§§ 48 Abs. 2 lit. a, b, Abs. 3 lit. b und 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 48 Abs. 2 lit. a, b, Abs. 3 lit. b und 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 und Art.
Art. I B Z. 4, 5 und 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 4/1965
1 letzter Satz VwGG 1965 und Art. I B Z. 4, 5 und 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 4/1965.
§ 2 Z. 2 Gebührengesetz 1957
Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten - Ersatz für Stempelgebühren - war abzuweisen, da sie als Gebietskörperschaft gemäß § 2 Z. 2 Gebührengesetz 1957 von der Entrichtung solcher Gebühren bei Erstattung der Gegenschrift befreit war.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Bei diesem Ergebnis mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 27. Oktober 1966, Zl. 204/66 und 1024/66
Erkenntnis vom 27. Oktober 1966, Zl. 204/66 und 1024/66).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 195,-- und der Marktgemeinde X Aufwendungen in der Höhe von je S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Die Marktgemeinde X (Elektrizitätswerk) beantragte am 27. Juni 1967 beim Landeshauptmann von Tirol die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Vorhaben "Errichtung der Kraftwerksanlage Heiterwang mit den Überleitungen des Rotlech- und Liegfeistbaches in den Heiterwanger-See". Sie bezog sich dabei auch auf die im Instanzenzuge ergangene Widerstreitentscheidung der belangten Behörde vom 22. Dezember 1965, Zl. 67.710-I/1/65, mit der dieses Vorhaben gegenüber einem ähnlichen Bauvorhaben der NN AG als dem öffentlichen Interesse besser dienend für bevorzugt erklärt worden war (siehe auch das hiezu ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1966, Zl. 204/66 und 1024/66). Bezüglich des hier allein interessierenden Unterwasserkanales der zu errichtenden Kraftwerksanlage wurde unter anderem angegeben, daß dieser Kanal bis zu seiner Einmündung in den Heiterwangersee eine Länge von rund 1.550 m aufweisen und seine Trassenführung im wesentlichen der derzeit verwilderten Bachstrecke des Mühlbaches folgen werde. Lediglich zwischen km 0.3 und 0.4 sei eine Streckung der Linienführung vorgesehen. Beidufrig des Kanales werde die Krone der Böschung als Fahrweg benutzt und in einer Breite von 3 m mit einer Tragschicht versehen werden. Die Herstellung dieser Kanaltrasse erfordere unter anderem eine dauernde Beanspruchung der dem Erstbeschwerdeführer gehörenden Grundparzellen 1484 (Bachbett) und 727 (Wiese), vorgetragen in EZ. 49/II des Grundbuches der Katastralgemeinde Y (voraussichtlich beanspruchtes Teilausmaß 390 m2 im ersten Fall, 1630 m2 im zweiten Fall), ferner der der Zweitbeschwerdeführerin gehörenden Grundparzelle (Wiese) 775/1, vorgetragen in EZ. 353/II (voraussichtlich beanspruchtes Ausmaß 445 m2). Die überdies auf Baudauer geltend gemachten Beanspruchungen von Grund und Boden aus dem Eigentum der Beschwerdeführer können hier vernachlässigt werden, weil die darüber ergangene wasserrechtliche Entscheidung nicht in Beschwerde gezogen wurde.

Zu der hierüber in der Zeit vom 11. Oktober bis 13. Oktober 1967 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden auch die Beschwerdeführer geladen. Der Erstbeschwerdeführer gab hiebei -

offenbar auch in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin als seiner Ehefrau - die Erklärung ab, gegen die projektsgemäße Beanspruchung der vorangeführten Grundflächen Einspruch zu erheben, weshalb die mitbeteiligte Partei bezüglich dieser Liegenschaften den Enteignungsantrag stellte. Sie führte diesen Antrag in ihrer Eingabe vom 17. November 1967, der entsprechende Planunterlagen und ein "Technischer Bericht" beigegeben waren, näher aus. Danach wurden zusätzlich zu dem bisherigen Projektsvorbringen noch ca. 10 m2 aus der dem Erstbeschwerdeführer gehörenden Grundparzelle (Wiese) 726, EZ. 49/II, ferner aus der Grundparzelle 1484 endgültig ca. 156 m2, aus der Grundparzelle 727 endgültig ca. 2237 m2 und aus der Parzelle 775/1 endgültig ca. 1476 m2 auf Dauer beansprucht. Nach dem erwähnten "Technischen Bericht" ergaben sich die Veränderungen in der Grundbeanspruchung aus der Tatsache, daß bei der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit erkannt worden war, im Bereiche der Kanalstrecke km 0.9 bis 1.4 eine kleine Trassenverschiebung vorzunehmen, um an der linksufrigen Kanalkrone eine Werksstraße für Materialtransporte und Revisionszwecke (Erhaltungsarbeiten etc.) errichten zu können.

Über dieses endgültige Begehren wurde vom Landeshauptmann von Tirol am 25. Jänner 1968 eine weitere mündliche Verhandlung abgehalten. Der Erstbeschwerdeführer erschien auch bei dieser Verhandlung und machte dabei für sich und seine Frau jene Einwände geltend, die er hiezu bereits mit Eingabe vom 12. Jänner 1968 vorgebracht hatte. Darin hatte es geheißen, daß der geplante Unterwasserkanal aus dem Hofanwesen der Beschwerdeführer rund einen halben Hektar wegnehmen werde. Dies sei ein Eingriff in die Hofsubstanz, der die zukünftige Entwicklung dieses Anwesens (etwa Ausbau als Fremdenbetrieb) schwer beeinträchtige, zumal es sich um Baugrund handle. Es fehle an einem öffentlichen Interesse für die Projektsausführung, weil es nicht Aufgabe der Gemeinde X sei, über ihren Bedarf hinaus Strom zu erzeugen, noch dazu für Stromlieferungen in das Ausland. Der Kanal würde außerdem im Winter zu starker Nebelbildung führen, ferner für Kleinkinder und Haustiere des Hofes eine ständige Gefahr bilden. Auf alle Fälle müsse daher verlangt werden, daß der Kanal abgedeckt werde. Auch könnte der Kanal in gerader Linie geführt werden, anstatt in krummer Linie über den Bereich der Beschwerdeführer.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab hiezu im wesentlichen die Äußerung ab, daß die gewählte Trassenführung technisch begründet sei, weil entlang der Tiefenlinie des Geländes eine optimale Voraussetzung für die schadlose und ohne besondere Vorkehrungen mögliche Abführung der Oberflächenwässer in den Unterwasserkanal sowie für die Entwässerung des vernäßten und versumpften Geländes - damit auch für die Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung in diesem Gebiet - geschaffen werde. Würde man dem Vorbringen der Beschwerdeführer folgen, so ergäbe sich hieraus nach der diesbezüglich erstellten Planvariante der mitbeteiligten Partei zwar eine Verkürzung des Gerinnes um rund 213 m, hingegen aber eine Erhöhung der Abtragmassen um zirka

20.600 m3. Das bestehende Brunnbachgerinne müßte außerdem als Vorfluter und Entwässerungsgerinne weiter erhalten bleiben und im Mündungsbereich des neuen Unterwasserkanales über ein Mündungsbauwerk zugeführt werden. Auf engstem Raum würden somit bei dieser Lösung zwei Gerinne bestehen und eine wesentliche Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten hervorgerufen bzw. zukünftige agrarische Operationen (Grundzusammenlegung) wesentlich erschwert werden. Was die von den Beschwerdeführern weiters aufgeworfene Frage der Nebelbildung bzw. Ausführung eines geschlossenen Unterwassergerinnes betreffe, würde die Ausführung eines solchen Bauwerkes (Stahlbetonkastengerinne) auf Grund der ungünstigen Untergrundverhältnisse und der höheren Kosten eines Massivbauwerkes (gegenüber einem offenen Kanal) wesentlich höhere Errichtungskosten verursachen, die die Wirtschaftlichkeit der geplanten Wasserkraftanlage in Frage stellen könnten.

Der kulturtechnische Amtssachverständige erklärte die gewählte Trassenführung ebenfalls für richtig. Nur in der geplanten Linie würden mit größerer Wahrscheinlichkeit stabile und brauchbare Untergrundverhältnisse angetroffen werden. Vor einer Einschlauchung des Kanales mittels eines geschlossenen Betonkastenprofiles müsse gewarnt werden, weil auch in der geplanten Trasse wegen der zügigen Linienführung streckenweise in bautechnisch und damit auch kostenmäßig riskantem Untergrund gebaut werden müßte, weil weiters die Entwässerungswirkung stark gedrosselt würde und eine Oberflächenentwässerung für das ohnehin formarme Gelände gänzlich verlorenginge.

Hinsichtlich der Entschädigung für die dauernde Grundbeanspruchung wurde vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ausgeführt, daß die im Katasterplan als Wiese, Streuwiese und. Weidefläche eingetragenen fraglichen Grundstücke einige hundert Meter vom geschlossenen Verbauungsgebiet entfernt lägen. Ihre Verbauung sei - abgesehen von ihrer Lage zwischen Bach und öffentlichem Weg - schon auf Grund des Verbauungsplanes nicht möglich. Aus der Verkehrslage, dem Pflegezustand, der Betriebsstruktur und Nutzungsform ergebe sich bei Berücksichtigung eines Zuschlages von 70 % für die Lage der Grundstücke in der Nähe einer (wenngleich derzeit nicht ausgebauten) Hofstelle für die Parzelle 726 ein Preis von S 28,90 je m2, für die Parzelle 727 ein solcher von S 44,20 je m2, für die Parzelle 775/1 von S 34,-- je m2 und für die Parzelle 1484 von S 17,-- je m2.

In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 1968 begehrte der Erstbeschwerdeführer über das bisherige Vorbringen hinaus die Einschätzung des abzutretenden Grundes als Baugrund mit einer Bewertung von mindestens S 400,-- je m2.

Mit Bescheid vom 28. Februar 1968 (berichtigt durch Bescheid vom 8. April 1969) erteilte der Landeshauptmann von Tirol bei Heranziehung der §§ 9, 11, 13, 15, 21, 23, 46, 63, 99 Abs. 1 lit. a, b und i, 111, 112 und 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung. Zugunsten der mitbeteiligten Partei und zu Lasten der Beschwerdeführer enteignete er aus der Grundparzelle 726 eine Teilfläche von 10 m2 gegen eine Entschädigung von S 28,90 je m2 aus der Grundparzelle 727 die Teilfläche von 2.237 m2 gegen eine Entschädigung von S 44,20 je m2, aus der Parzelle 1484 die Teilfläche von 156 m2 gegen eine Entschädigung von S 17,-- je m2 und aus der Parzelle 775/1 die Teilfläche von 1476 m2 gegen eine Entschädigung von S 34,-- je m2. (Der übrige Spruchinhalt ist für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Belang).

In der beigegebenen Begründung wurde hinsichtlich dieser Enteignungsschritte auf die Gutachten des wasserbautechnischen und des kulturtechnischen Amtssachverständigen, bezüglich der Entschädigung auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Bezug genommen.

In der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde gerügt, daß sich die Behörde mit dem bisherigen, gegen das Projekt gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführer nicht hinreichend befaßt habe. Die Begutachtung des Falles durch den kulturtechnischen Amtssachverständigen sei in sich widersprüchlich, jedenfalls nicht genügend beweiskräftig. Es sei insbesondere nicht einsichtig, warum der Kanal nicht in gerader Linie geführt werden könne, da der Mühlbachlauf ohnedies die tiefste Rinne durch dieses Moorgebiet darstelle. Die Bildung von Luftfeuchtigkeit würde im Winter jedes erträgliche Maß übersteigen. Was die Erzeugung von Strom betreffe, werde anerkannt, daß ein steigender Bedarf vorliege. Ein solcher Bedarf sei jedoch nicht für die Versorgung des Auslandes anzuerkennen, wie dies hier offenbar im Vordergrund stehe. Die Bewertung der betroffenen Grundflächen als landwirtschaftliche Nutzflächen sei nicht gerechtfertigt. Der Hof der Beschwerdeführer - ein Einschichthof -, in dessen Bereich diese Flächen liegen, könne durch Baulichkeiten erweitert werden, ohne daß der Verbauungsplan anzuwenden wäre. Außerdem sei die Entwertung der verbleibenden Restflächen im Bescheid nicht berücksichtigt worden.

Im Verfahren der belangten Behörde wurde ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger beigezogen, der sich in seiner Begutachtung auch mit dem gegen das Projekt gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführer befaßte. Würde der Kanal - wie gefordert - in gestreckter Linie hergestellt werden, ergäben sich daraus Mehrkosten von rund S 576.800,-- gegenüber einem errechneten Wert des aus dem Eigentum der Beschwerdeführer beanspruchten Grund und Bodens von S 152.000,--. Allein dieser Vergleich liefere bei Berücksichtigung einer vertretbaren Relation zwischen Aufwand und Erfolg einer im öffentlichen Interesse zu errichtenden Kraftwerksstufe auch ohne Rücksichtnahme auf die Beschaffenheit der zu durchörternden Bodenarten und die Kanalerhaltungskosten ein für die mitbeteiligte Partei günstiges Ergebnis. Dazu komme aber noch, daß nach den Ergebnissen der inzwischen vom Bundesversuchsinstitut für Kulturtechnik und technische Bodenkunde angestellten Untersuchungen bei der gestreckten Linienführung im Zuge der Querung des Wasenmooses zumindest die obere Böschungszone zur Aufrechterhaltung der Stabilität weiter verflacht oder mit kostenaufwendigen Schutzmaßnahmen gesichert werden müßte. Zum höheren Kostenaufwand aus Mehrkubatur und aufwendigerem Schutz der Kanalböschungen käme noch eine unzweckmäßigere Ableitung der Tag- und Grundwässer. Für den Schutz des Gebäudeeigentums der Beschwerdeführer vor möglichen Grundwasserspiegeländerungen sollte eine entsprechende Beweissicherung veranlaßt, zur Absicherung des Kanales gegen Gefährdung von Personen die Errichtung eines Begrenzungszaunes angeordnet werden.

Die Begutachtung hinsichtlich der Entschädigung wurde von dem im Verfahren der ersten Instanz gehörten landwirtschaftlichen Amtssachverständigen durch Ermittlung von Vergleichswerten ergänzt, wobei sich gegenüber den schon bisher ermittelten Schätzwerten keine neuen Gesichtspunkte ergaben.

Die Beschwerdeführer, denen diese ergänzende Begutachtung des Falles zur Stellungnahme vorgehalten wurde, wiederholten in ihren Schriftsätzen vom 24. August und 13. Oktober 1969 im wesentlichen ihre schon bisher gebrachten Argumente.

Mit dem Bescheid vom 10. Dezember 1969 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer nur insoweit Folge, als die Errichtung eines entlang den Grundgrenzen der Beschwerdeführer führenden Schutzzaunes und die Durchführung von Beweissicherungsmaßnahmen gegen allfällige Grundwasserschäden am Gebäude der Beschwerdeführer angeordnet wurde. In der beigegebenen Begründung wurde die geplante Kanaltrasse als nach sachverständigem Dafürhalten optimale Lösung beurteilt. Die Beschwerdeführer hätten dem Projekt nur Behauptungen auf nicht sachverständiger Grundlage entgegengestellt. Im öffentlichen Interesse sei die Errichtung eines Schutzzaunes vorgeschrieben worden, während im übrigen den Beschwerdeführern kein Rechtsanspruch auf Wahrung der von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Interessen (Nebelbildung) eingeräumt sei. Wie schon im vorausgegangenen Widerstreitverfahren klargestellt worden sei, diene das gegenständliche Bauvorhaben in erster Linie zur Versorgung des Bezirkes mit Strom, weiters auch zur Energieversorgung der seit Jahrzehnten vom selben Unternehmen belieferten ausländischen Gebiete, was keineswegs öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Durch das Vorhaben werde somit die nutzbringende Verwendung der Gewässer gefördert und es lasse die Errichtung der Anlage im Vergleiche zu den durch die strittige Enteignung von nur 38 a 79 m2 bewirkten Nachteilen überwiegenden Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten.

Bezüglich der Entschädigung verwies die belangte Behörde auf die sachverständige Begutachtung des Falles, bei der auch auf die Hofnähe, die Wertminderung der Restliegenschaft und die Beeinträchtigung der Aussiedlungsmöglichkeiten Bedacht genommen worden und hiefür ein Zuschlag von 70 % zum ermittelten Verkehrswert als angemessen erklärt worden sei. Es handle sich um landwirtschaftliche Nutzflächen, deren Bewertung nicht auf eine mögliche künftige, vorderhand aber unbestimmbare Verwendung, sondern auf die dermalige Verwendung abzustellen gewesen sei.

Über die Beschwerde, mit der dieser Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wird, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführer sind im Bewilligungsverfahren gegen die geplante Beanspruchung ihrer Liegenschaften mit dem Begehren aufgetreten, die Kanaltrasse anders zu führen. Die wasserrechtliche Bewilligung konnte daher nur in Verbindung mit einem entsprechenden Zwangsrecht erteilt werden. Die belangte Behörde gründete demgemäß zufolge der insoweit ausgesprochenen Aufrechterhaltung der vorinstanzlichen Entscheidung die Enteignung der für die Kanalführung dauernd beanspruchten Grundflächen auf die Vorschrift des § 63 lit. b bzw. c WRG 1959. Diese Vorschrift besagt für diesen Bereich, daß die Wasserrechtsbehörde unter anderem zur Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer, in dem Maße als erforderlich, für Wasseranlagen, deren Errichtung im Vergleiche zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, auch Liegenschaften enteignen kann, damit Wasser zu- und abgeleitet werden kann. Die belangte Behörde begründete die Enteignung im Sinne dieser Gesetzesstelle damit, daß durch das Vorhaben die nutzbringende Verwendung der Gewässer gefördert werde und die Errichtung der Wasseranlage im Vergleiche zu den den Beschwerdeführern erwachsenden Nachteilen überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lasse.

Wenn die Beschwerdeführer dem entgegenhalten, daß die bewilligte Kanaltrasse nicht die optimale Lösung des Projektes sei - und damit die Erforderlichkeit eines Zwangsrechtes solcher Art in Zweifel ziehen - ist zu entgegnen, daß sich die belangte Behörde mit Recht auf die diesbezüglichen ausführlichen und durchaus schlüssig gehaltenen Darlegungen der beigezogenen Amtssachverständigen stützen durfte. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer waren nämlich die Amtssachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß bei einer Kanalführung in gerader Linie (als der von den Beschwerdeführern verfolgten Variante) nicht nur Mehrkosten von etwa S 424.000,--erwüchsen, sondern auf engstem Raum zwei Gerinne bestehen und eine wesentliche Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten hervorrufen würde, ferner auch ein aufwendiger Schutz der Kanalböschung erforderlich würde. Die Beschwerdeführer vermochten also mit ihren Einwendungen keineswegs hinreichend darzutun, daß der geplante Eingriff in ihren Grund und Boden zugunsten einer anderen Lösung zu vermeiden wäre. Die Beschwerdeführer hätten vielmehr diesen sachverständigen Bekundungen auf gleicher Ebene entgegentreten müssen, um die belangte Behörde unter Umständen zu einer Ergänzung oder Überprüfung des aufgenommenen Sachverständigenbeweises zu veranlassen. Die nur aus laienhafter Betrachtungsweise aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführer konnten hingegen nicht hinreichen, um einen Mangel des Ermittlungsverfahrens oder der darauf gegründeten Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, daß die in § 63 lit. b WRG 1959 gewählte Begriffsdarstellung "im allgemeinen Interesse" nicht "öffentlichen Interessen" gleichzustellen sei, insbesondere auch nicht dem hier in Betracht zu ziehenden öffentlichen Interesse an der Gewinnung von elektrischer Energie aus Wasserkraft, befinden sie sich in einem Rechtsirrtum. "Allgemeine Interessen" sind im Gegensatz zu "Einzelinteressen" schon nach dem gewählten Wortlaut Interessen, die allgemein bestehen und die an anderen Stellen desselben Gesetzes bei gleichem Sinngehalt als öffentliche Interessen bezeichnet sind. Dies erhellt im Gegenstande nicht zuletzt auch aus der Widerstreitentscheidung der belangten Behörde vom 22. Dezember 1965, Zl. 67.710-I/1/65, mit der dem gegenständlichen Gesamtprojekt gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 gegenüber einem Konkurrenzprojekt der Vorzug zuerkannt wurde, weil es dem öffentlichen Interesse besser dient. Die belangte Behörde durfte angesichts dieser ihrer rechtskräftigen Vorentscheidung mit Recht auch weiterhin davon ausgehen, daß die Projektausführung in der geplanten Art dem öffentlichen Interesse bzw. der Allgemeinheit diene. Sie durfte dabei gewiß auch berechtigt zu dem Schluß gelangen, daß gegenüber diesem Interesse der den Beschwerdeführern durch Enteignung von 38 a 79 m2 zugefügte Nachteil in den Hintergrund zu treten habe. Der Enteignungsausspruch erscheint daher im Gesetze gedeckt.

Was die Höhe der zuerkannten Entschädigung anbelangt, hat die belangte Behörde auf Grund des hiezu erstellten Sachverständigenbeweises richtig angenommen, daß die Bewertung der fraglichen Grundflächen als Bauland in der gegenwärtigen Situation nicht gerechtfertigt sei. Die von den Beschwerdeführern wiederholt ins Treffen geführte bloße Möglichkeit einer künftigen Hoferweiterung im Bereich der bis nun landwirtschaftlich genutzten Grundstücke vermochte nicht aufzuzeigen, daß der durch Preisvergleich ermittelte Wert dieser Grundstücke auf unrichtiger Grundlage gewonnen worden sei, zumal bei der Einschätzung nicht zuletzt auch die Hofnähe der Grundstücke durch einen entsprechenden Wertaufschlag berücksichtigt wurde.

Bei diesem Ergebnis mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 48 Abs. 2 lit. a, b, Abs. 3 lit. b und 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 und Art. I B Z. 4, 5 und 7 der Verordnung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 4/1965.

Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten - Ersatz für Stempelgebühren - war abzuweisen, da sie als Gebietskörperschaft gemäß § 2 Z. 2 Gebührengesetz 1957 von der Entrichtung solcher Gebühren bei Erstattung der Gegenschrift befreit war.

Wien, am 19. November 1971