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0227/70 ECLI:AT:VWGH:1971:1970000227.X00 KI-generiert

VwGH annulled tax authority decision due to lack of jurisdiction after taxpayer withdrew appeal.

Geschäftsnummer 0227/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the tax authority's decision because the authority lacked jurisdiction after the taxpayer withdrew their appeal. Although the authority had previously ruled in favor of the taxpayer regarding VAT exemption for social insurance payments, the taxpayer formally withdrew the appeal against the first-instance tax office. The court held that this withdrawal extinguished the right to appeal, leaving the authority without a valid case to adjudicate.

Legislator-Regeste

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§ 4 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG 1959; § 256 Abs. 3 BAO: Withdrawal of an appeal by the taxpayer extinguishes the right of appeal, depriving the second-instance authority of jurisdiction to rule on the appeal.

Schlagwörter

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VAT exemption social insurance payments withdrawal of appeal lack of jurisdiction administrative procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG 1959
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG 1959 sind u.a.
§ 276 Abs. 2 BAO
§ 256 Abs. 1 BAO
Wird nämlich eine Berufung nach Maßgabe des § 256 Abs. 1 BAO zurückgenommen, dann hat in einem solchen Falle die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gemäß § 256 Abs.
§ 256 Abs. 3 BAO
1 BAO zurückgenommen, dann hat in einem solchen Falle die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Berufungsverfahren einzustellen.
§ 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
§ 256 BAO
60/1949, und ReegerStoll, zu § 256 BAO, S.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 14. Jänner 1955, Slg. Nr. 1087/F
Erkenntnis vom 14. Jänner 1955, Slg. Nr. 1087/F, zu § 21 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl.
Erkenntnis vom 6. Februar 1950, Slg. Nr. 1232/A
Erkenntnis vom 9. September 1966, Zlen. 1421, 1422/65
Erkenntnis vom 4. März 1970, Zl. 1661/68

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die mitbeteiligte Partie ist freiberuflicher Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Laut Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1966 erzielte sie in diesem Jahr einen steuerbaren Umsatz von S 134.981,80. Für einen Umsatz in Höhe von S 78.782,98 machte sie die Steuerfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Z. 11 lit. a des Umsatzsteuergesetzes 1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der für das Jahr 1966 geltenden Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 214, (UStG 1959) geltend. Im letztgenannten Betrag waren auch Honorare im Betrage von S 62.012,32 enthalten, die der mitbeteiligten Partei als Wahlarzt von der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte auf Grund entsprechender Erklärungen der von der mitbeteiligten Partei behandelten Patienten unter Dazwischenhaltung eines bei der Ärztekammer für Wien gebildeten Komitees der Wahlärzte vergütet wurden.

Das Finanzamt für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien versagte mit Bescheid vom 4. Juni 1968 für die zuletzt bezeichneten Honorare die Steuerfreiheit mit der Begründung, daß keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Arzt bestünden. Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid am 4. Juli 1968 Berufung, die sie jedoch mit Schreiben vom 23. Juli 1969 an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zurückzog. Die Finanzlandesdirektion hat auf Grund eines Ersuchens der Vertreterin der mitbeteiligten Partei am 25. November 1969 dennoch über die Berufung entschieden und ihr vollinhaltlich Folge gegeben. In den Entscheidungsgründen hat die Finanzlandesdirektion im wesentlichen ausgeführt, daß die Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG 1959 lediglich auf die Zahlung des Entgeltes durch den Sozialversicherungsträger abgestellt sei, gleichgültig, ob im übrigen dem leistenden Unternehmer der Versicherte oder der Sozialversicherungsträger als Leistungsempfänger gegenüberstehe.

Gegen diese Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1969 richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG 1959 sind u.a. die ärztlichen und ähnlichen Hilfeleistungen steuerfrei, soweit Entgelte von den Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden oder von den Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens gezahlt werden.

Während die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei im Streitfalle der Meinung sind, daß die an die mitbeteiligte Partei als Wahlarzt vom Krankenversicherungsträger geleisteten Entgelte im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle nicht der Umsatzsteuer unterliegen, vertritt der beschwerdeführende Präsident die gegenteilige Ansicht. Die Umsatzsteuerbefreiung beziehe sich, so meint der Beschwerdeführer, nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf jene Fälle, in denen der Sozialversicherungsträger auf Grund eines Vertrages direkt an den Arzt bezahle. Voraussetzung sei hiebei, daß unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem leistenden Arzt und dem Sozialversicherungsinstitut bestünden, auf Grund deren der Sozialversicherungsträger an den leistenden Arzt das Entgelt entrichte. Dabei sei es gleichgültig, ob dem leistenden Unternehmer der Versicherte oder der Sozialversicherungsträger als Leistungsempfänger gegenüberstehe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom 25. September 1964, Slg. Nr. 3136/F, und vom 27. Mai 1970, Zl. 221/70 (auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird verwiesen), ausgesprochen und ausführlich begründet hat, kommt es bei der Abgabenfreiheit gemäß § 4 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG 1959 lediglich auf die tatsächliche Zahlung des Entgeltes durch den Sozialversicherungsträger an, gleichgültig ob im übrigen dem leistenden Unternehmer der Versicherte oder der Sozialversicherungsträger als Leistungsempfänger gegenübersteht. Die belangte Behörde hat daher im angefochtenen Bescheide die in Streit stehende Gesetzesstelle ihrem Wortlaut und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ausgelegt, sodaß ihr in der Sache nicht entgegentreten werden konnte.

Sie hat jedoch übersehen, daß sie zu der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zuständig war. Die mitbeteiligte Partei hat zwar gegen den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes erster Instanz am 4. Juli 1968 fristgerecht Berufung erhoben und das Finanzamt hat die Berufung gemäß § 276 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der in den Streitjahren geltenden Fassung (BAO), der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 23. Juli 1969 an die belangte Behörde hat die mitbeteiligte Partei aber ihre Berufung gegen den in Rede stehenden Umsatzsteuerbescheid wieder zurückgenommen. Sie hat mit Schreiben vom 25. Juli 1969 die belangte Behörde allerdings ersucht, die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid aufrecht zu lassen und einer Erledigung zuzuführen. Die belangte Behörde ist diesem Ersuchen durch konkludente Handlung nachgekommen. Dies war aber mit dem Gesetz nicht vereinbar. Wird nämlich eine Berufung nach Maßgabe des § 256 Abs. 1 BAO zurückgenommen, dann hat in einem solchen Falle die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gemäß § 256 Abs. 3 BAO mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären und das Berufungsverfahren einzustellen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung hat die Zurücknahme einer Berufung den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Selbst wenn im Zeitpunkt der Zurücknahme die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann der Zurücknehmende nicht erneut Berufung einlegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1955, Slg. Nr. 1087/F, zu § 21 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949, und ReegerStoll, zu § 256 BAO, S. 836). Durch die Zurücknahme der Berufung im Streitfall ist der belangten Behörde die Grundlage für die angefochtene Erledigung entzogen worden. Der belangten Behörde mangelte es daher an der Zuständigkeit, über die den gegenständlichen Abgabenspruch betreffende Berufung abzusprechen.

Der beschwerdeführende Präsident hat zwar in seiner Beschwerde die Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht eingewendet. Die Aufhebung eines Bescheides wegen Unzuständigkeit hat jedoch auch ohne entsprechende Rüge zu erfolgen, weil der Gerichtshof den Mangel der Zuständigkeit der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. Februar 1950, Slg. Nr. 1232/A), vom 9. September 1966, Zlen. 1421, 1422/65, und vom 4. März 1970, Zl. 1661/68, sowie Ringhofer „Der Verwaltungsgerichtshof“, S. 222).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Der mitbeteiligten Partei bleibt es unbenommen, gegen den Bescheid des Finanzamtes, das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, falls sie der Meinung sein sollte, daß der Erklärung über die Zurücknahme der Berufung ein Mangel anhaftet, der die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung in Frage stellen könnte.

Wien, am 6. Mai 1971