VwGH dismisses appeal against building fine; court finds intent established despite lack of written permit.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a building fine imposed for constructing a garage without a permit. The complainant argued he acted in good faith based on a municipal confirmation and a belief that missing documents were later provided, but the court found no evidence of unavoidable error. The court ruled that the authority correctly assessed the complainant's subjective intent and that the appeal raised no procedural violations.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 45, § 51, § 52, § 61 Tiroler Landesbauordnung; The establishment of intent for minor offenses does not require knowledge of the specific prohibition, and the burden of proving unavoidable error lies with the accused.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen..
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 60,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Gendarmeriepostenkommando X erstattete am 24. Juli 1969 an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Anzeige, dass der Beschwerdeführer ab Anfang Juli 1969 auf seinem Bauplatz in Y, an der Grundstücksgrenze eine Garage errichtete, obwohl er dazu keine Baubewilligung besitze und vom Bürgermeister der Gemeinde Y sowie vom Gendarmeriepostenkommando X am 16. und 18. Juli 1969 aufgefordert worden sei, die Bauarbeiten bis zum Vorliegen einer Baubewilligung zu unterlassen. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck leitete daraufhin am 25. Juli 1969 gegen den Beschwerdeführer das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 45 der Tiroler Landesbauordnung ein. Bei der Strafverhandlung vom 31. Juli 1969 erklärte die Vertreterin des Beschwerdeführers, es sei richtig, dass dieser anfangs Juli 1969 mit dem Bau einer Garage begonnen und die Bauarbeiten trotz zweimaliger Baueinstellung bis zum Rohbau einschließlich des Daches fertig gestellt habe. Er sei aber der Auffassung gewesen, dass er auf Grund einer vom Bürgermeister der Gemeinde Y ausgestellten Bestätigung vom 12. Dezember 1968 berechtigt gewesen sei, nicht nur den Wohnhausrohbau, sondern auch die Garage zu errichten, da beide Bauteile gleichzeitig mit demselben Plan eingereicht worden seien und daher nur als unteilbares Ganzes verstanden werden könnten. Die Bestätigung, die der Beschwerde in Fotokopie beigelegt war, ist an die Bausparkasse "N"., Innsbruck, gerichtet und hat folgenden Wortlaut: "Es wird hiemit bestätigt, dass das Bauvorhaben auf Gp. nnn/2 - Neubau eines Einfamilienhauses für GA - genehmigt ist. Der schriftliche Baubescheid wird demnächst ergehen." Die Vertreterin des Beschwerdeführers führte bei der Strafverhandlung weiters aus, die Baueinstellung sei deswegen nicht beachtet worden, weil der Beschwerdeführer der Annahme gewesen sei, er habe durch die spätere Beibringung von ursprünglich fehlenden Unterlagen zum Baugesuch alle Voraussetzungen für den Baubeginn geschaffen. Überdies habe der Bürgermeister der Gemeinde Y am 14. November 1968 dezidiert erklärt, dass die Bausache in Ordnung gehe.
Mit Straferkenntnis vom 29. Oktober 1969, Zl. I-3575/4, erkannte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Beschwerdeführer der angelasteten Übertretung nach §§ 45, 51 und 52 der Tiroler Landesbauordnung in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, Verordnungs- und Amtsblatt Nr. 5/1943, schuldig und verhängte über ihn gemäß § 61 der Tiroler Landesbauordnung eine Geldstrafe von S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von sechs Tagen, überdies erlegte sie ihm einen Strafkostenbeitrag in Höhe von S 200,-- auf. Sie begründete dies damit, dass nach § 45 der Tiroler Landesbauordnung zur Führung von Neubauten die Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich sei und gemäß § 51 dieses Gesetzes vor eingetretener Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen werden dürfe, was der Beschuldigte jedoch getan habe. Die in der Strafverhandlung erwähnte Bestätigung vom 12. Dezember 1968 könne eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen, da es sich dabei um eine Gefälligkeitsbestätigung für die Bausparkasse gehandelt habe.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der nunmehrige Beschwerdeführer die Berufung, worin er geltend machte, es sei ihm zu Unrecht mit Bescheid des Bürgermeisters von Y vom 25. August 1969 die Beseitigung des im Rohbau errichteten Wohnhauses und der im Rohbau befindlichen Garage gemäß § 61 der Tiroler Landesbauordnung aufgetragen worden und er habe gegen diesen Auftrag auch die Berufung erhoben, im übrigen aber habe er auf die grundsätzliche Bewilligung des Bürgermeisters anlässlich der Bauverhandlung vertraut und habe es lediglich verabsäumt, auf die Protokollierung der Zustimmung des Bürgermeisters zur Vornahme bestimmter Arbeiten im Sinne des § 51 der Tiroler Landesbauordnung in der Bauverhandlungsschrift zu dringen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht erkennen können, dass und warum die Bestätigung des Bürgermeisters vom 12. Dezember 1968 eine "Gefälligkeitsbestätigung" gewesen sein sollte. Im übrigen sei jedenfalls zu Unrecht Vorsatz angenommen worden und auch die Strafe sei zu hart, zumal ein Abtragungsauftrag vorliege.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungserkenntnis vom 4. Dezember 1969, Zl. Ve-537/1/1969, wies die Tiroler Landesregierung die Berufung als unbegründet ab und erlegte dem Berufungswerber einen Berufungskostenbeitrag in Höhe von S 200,-- auf. Sie wies auf die Gründe des Erstbescheides hin und führte zusätzlich aus, der Beschuldigte habe als Angehöriger des Bauhandwerkes nicht gutgläubig aus der Bestätigung des Bürgermeisters vom 12. Dezember 1968 schließen können, dass er damit eine Baubewilligung für die Errichtung der Garage in den Händen habe, zumal einerseits aus der Bestätigung lediglich hervorgehe, dass ein Einfamilienhaus genehmigt sei, der schriftliche Baubescheid aber erst demnächst ergehen werde, und andererseits der Beschuldigte daraus hätte entnehmen müssen, dass eine Baubewilligung zur Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfe.
In der Beschwerde gegen dieses Berufungserkenntnis wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, letzteres wegen aktenwidriger Sachverhaltsannahme in einem wesentlichen Punkt und wegen Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Als Beschwerdepunkt wird einerseits geltend gemacht, dass hinsichtlich der Garage eine unzulässige Bauführung angenommen worden sei, der Bau des Einfamilienhauses aber als nicht strafbar angesehen werde, obwohl er mit der Garage eine Einheit bilde, andererseits aber, dass der Bürgermeister vorerst erklärt habe, die Bauführung sei genehmigt, dann aber trotzdem einen negativen Bescheid ausgestellt und die Bauarbeiten habe einstellen lassen. Da gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG 1965 der Beschwerdepunkt jenes Recht ist, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, wertet der Gerichtshof diese Erklärung des Beschwerdeführers dahingehend, dass er sich in seinem Rechte, nicht zu Unrecht wegen unbefugter Errichtung einer Garage bestraft zu werden, verletzt erachte.
In der Begründung der Beschwerde wird die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darin erblickt, dass eine unbewilligte Bauführung angenommen worden sei, obwohl anlässlich der Bauverhandlung vom 14. November 1968 die grundsätzliche Bewilligung zur Bauführung durch den Bürgermeister von Y erteilt und dem Bauwerber nur noch aufgetragen worden sei, einen amtlichen Lageplan unter Berücksichtigung des Verbauungsplanes der Gemeinde Y beizubringen -
welcher Aufforderung der Beschwerdeführer nachgekommen sei - und obwohl die Erteilung der Baubewilligung vom Bürgermeister am 12. Dezember 1968 gegenüber der Bausparkasse N in Innsbruck schriftlich bestätigt worden sei. Dieses Vorbringen soll offenbar die geltend gemachte aktenwidrige Annahme des Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkte dartun. Darüber hinaus wird die Verfahrensrüge damit begründet, dass dem Beschwerdeführer nur angelastet worden sei, ab Juli 1969 mit dem Bau einer Garage begonnen zu haben, für die er keine Baugenehmigung erhalten hätte; er habe jedoch nicht damit rechnen können, dass er am 25. August 1969 auf Grund einer kurzfristig für den 25. Juli 1969 anberaumten Bauverhandlung plötzlich werde erfahren müssen, dass sein Bauvorhaben nicht bewilligt würde. Es hätte daher der erste Bescheid des Bürgermeisters abgeändert oder aufgehoben werden müssen. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird damit begründet, dass die Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12. Dezember 1968 über eine Angelegenheit der Verwaltung in förmlicher Weise abgesprochen habe und daher als Bescheid anzusehen sei. Von diesem Bescheid, der ausdrücklich nur das Einfamilienhaus erwähne, sei auch das Garagenprojekt miterfasst worden, da ein Ansuchen um Baubewilligung grundsätzlich ein unteilbares Ganzes bilde. Somit habe aber ohnehin eine schriftliche Baubewilligung vorgelegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 der Tiroler Landesbauordnung ist zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden die Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich. Gemäß § 50 dieses Gesetzes sind von dem Bescheid des Bürgermeisters der Bauwerber sowie die Anrainer, die bei der Bauverhandlung Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter Rechtsmittelbelehrung zu verständigen. § 51 der Tiroler Landesbauordnung bestimmt, dass vor eingetretener Rechtskraft der Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen werden darf, dass jedoch schon bei der Bauverhandlung, wenn gegen den beabsichtigten Bau keine Anstände obwalten, dem Bauherrn über sein Begehren jene Arbeiten bezeichnet werden können, die er noch vor Empfang der Baubewilligung in Angriff nehmen darf, welche Arbeiten jedoch im Protokoll besonders aufzuführen sind.
Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde angibt, hat er es verabsäumt, bei der Bauverhandlung den Antrag zu stellen, jene Arbeiten zu bezeichnen und im Protokoll besonders aufzuführen, die er noch vor Empfang der Baubewilligung in Angriff nehmen dürfe. Somit war er verpflichtet, sich bis zur Rechtskraft der Baubewilligung jeder Bautätigkeit zur Verwirklichung des eingereichten Bauvorhabens zu enthalten. Überdies hätte nur ein schriftlicher Baubewilligungsbescheid, nicht aber eine mündliche Zustimmung des Bürgermeisters zum Bauvorhaben die Berechtigung zur Bauführung begründen können. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, dass die Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 12. Dezember 1968 eine schriftliche Baubewilligung für das Einfamilienhaus samt Garage darstelle: Damit ist der Beschwerdeführer im Irrtum. Die Baubewilligung ist ein konstitutiver individueller Verwaltungsakt, und zwar eine polizeiliche Erlaubnis. Die Baubewilligung kann daher nur in der Erklärung der Baubehörde bestehen, dass der Bau bewilligt werde, nicht aber in einer Bestätigung, dass der Bau bewilligt sei. Überdies kann ein Bescheid nur derjenigen Personen gegenüber Rechtswirkungen entfalten, an die er erlassen wurde. Die Erklärung des Bürgermeisters vom 12. Dezember 1968 war aber nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Bausparkasse "N" gerichtet, die gar nicht um eine Baubewilligung angesucht hatte. Die Bestätigung des Bürgermeisters von Y ist allerdings als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG 1950 in Verbindung mit § 292 ZPO anzusehen. Solche Urkunden haben aber keinen konstitutiven, sondern nur deklaratorischen Charakter und sind überdies nicht der Rechtskraft fähig. Zwar begründen sie vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich erklärt wurde, doch ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache zulässig. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Gegenbeweis dadurch als erbracht angesehen hat, dass die Akten des Verwaltungsverfahrens, wie auch der Beschwerdeführer zugeben musste, keine vor diesem Zeitpunkt erteilte schriftliche Baubewilligung enthalten. Überdies enthält die Bestätigung selbst den Hinweis darauf, dass der schriftliche "Baubescheid" (also offenbar: die Baubewilligung) erst ergehen werde, was auch dem Beschwerdeführer nicht verborgen geblieben sein konnte.
Die belangte Behörde hat daher mit Recht und in Übereinstimmung mit dem aktenmäßigen Sachverhalt im Verhalten des Beschwerdeführers den objektiven Tatbestand einer unbefugten Bauführung als verwirklicht angesehen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht auch wegen unbefugter Errichtung eines Einfamilienhauses in Strafverfolgung gezogen wurde, kann er nicht in einem subjektiven Rechte verletzt sein. Die Verletzung eines subjektiven Rechtes kann auch nicht darin gelegen sein, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid § 52 der Tiroler Landesbauordnung - der vom Unwirksamwerden einer nicht rechtzeitig ausgenützten Baubewilligung handelt und die Verordnung zum Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes - deren § 1 Abs. 2 auch die bisher nicht bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen und Änderungen, soweit sie nach außen sichtbar werden, der baupolizeilichen Genehmigung unterwirft - mitzitiert hat, da sie offenkundigerweise dem Beschwerdeführer nichts anderes als eine unbefugte Bauführung angelastet und ihn deswegen bestraft hat.
Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie den subjektiven Tatbestand (§ 5 VStG 1950) als verwirklich angesehen hat. Da die Tiroler Landesbauordnung über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, hätte der Beschwerdeführer beweisen müssen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Entlastungsbeweis kann allerdings auch in der Richtung geführt werden, dass ein unverschuldeter Tatsachenirrtum vorlag.
Es muss der belangten Behörde aber zugebilligt werden, dass sie bei der gegebenen Sachlage den Entlastungsbeweis als nicht erbracht ansehen und darüber hinaus zur Auffassung gelangen durfte, der Beschwerdeführer habe sehr wohl gewusst, dass für die Garage die erforderliche schriftliche Baubewilligung nicht vorliege. Es kann insbesondere nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder die Erfahrungen des täglichen Lebens verstoßen habe oder auf Grund eines mangelhaften Verfahrens zu ihrer Sachverhaltsfeststellung gelangt sei; die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist aber gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 nur innerhalb dieser Grenzen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof überprüfbar.
Ebenso wenig kann aus denselben Überlegungen heraus der belangten Behörde entgegengetreten werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als geeignet angesehen hat, darzutun, dass er in erwiesenermaßen unverschuldeter Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift gehandelt und das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht habe einsehen können (§ 5 Abs. 2 VStG 1950). Auch die Wertung der subjektiven Tatseite als Vorsatz, wie sie die belangte Behörde durch Übernahme der Begründung der Erstinstanz vorgenommen hat, ist nicht rechtswidrig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich bereits in seinem Erkenntnis vom 22. November 1932, F 619/32, ausgesprochen hat, ist ausschlaggebend für den Vorsatz das Bewusstsein aller Tatumstände, die das Gesetz als für die Strafbarkeit wesentlich erklärt, und ist Rechtskenntnis, insbesondere Kenntnis der Gesetzesvorschrift, wonach das Verhalten verboten ist, für den Vorsatz unerheblich. Im übrigen könnte sich die Annahme der Verschuldensform des Vorsatzes, da es sich bei Übertretungen der Tiroler Landesbauordnung nicht um Vorsatzdelikte handelt, nur auf die Strafhöhe auswirken; die Strafhöhe wird aber in der Beschwerde nicht bekämpft.
Was der Beschwerdeführer unter dem Titel einer entscheidungswesentlichen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, vermöchte eine solche Rechtswidrigkeit im vorliegenden Beschwerdefall überhaupt nicht darzutun, da sich das Vorbringen nicht auf das Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf das Verfahren der Baubehörden im Zusammenhange mit der Behandlung des Bauansuchens und mit der Vorbereitung des Abtragungsauftrages bezieht.
Da somit in den geltend gemachten Beschwerdepunkten keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes und keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf §§ 47 ff. VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 4. Mai 1970