VwGH dismisses complaint; bridge removal request rejected as water authority lacks jurisdiction over small economic bridges.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's appeal against a decision refusing her request to remove and rebuild a bridge. The complainant argued for bridge removal based on a 1961 agreement, but the court found the water authority lacked jurisdiction because the bridge was a small economic bridge exempt from water law permits. Consequently, the court ruled that no violation of water law occurred, rendering the lower authority's decision legal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 98, 111 WRG 1959; § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959; § 138 WRG 1959; § 42 Abs. 1 VwGG 1965: The water authority lacks jurisdiction to order the removal of a small economic bridge not requiring a permit, as no water law violation exists and enforcement against third parties requires specific statutory authorization.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich des der Beschwerde zu Grunde liegenden Sachverhaltes verweist der Verwaltungsgerichtshof zunächst auf die Ausführungen seiner in derselben Angelegenheit ergangenen Erkenntnisse vom 4. Oktober 1968, Zl. 163/68, und vom 26. September 1969, Zl. 107/69, und es wird das Verwaltungsgeschehen nur soweit wiedergegeben, als es für die vorliegende Entscheidung erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin stellte am 21. Juni 1966 bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs den Antrag, die sieben Mitbeteiligten zur Entfernung der ihnen gehörenden und auf dem Grundstück Nr. nnn/9 (Wiese bzw. Weg), vorgetragen in EZ. nnn der Katastralgemeinde O, gelegenen und über das Grundstück Nr. nnn/1 (Wiese bzw. Mühlbach) führenden - angeblich baufälligen - Brücke zu verpflichten, sowie eben diesen aufzutragen, ihre Zustimmung zum Bau einer neuen Brücke durch die Beschwerdeführerin (und durch AH in K ) zu geben. Die Mitbeteiligten seien gegenüber der Beschwerdeführerin und dem AH vertraglich zur Erhaltung dieser Brücke verpflichtet.
Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs wies dieses Begehren mit Bescheid vom 27. Juni 1966 zurück und begründete dies bei Bezugnahme auf §§ 98 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 damit, dass es sich hier um keinen durch wasserrechtliche Bestimmungen erfassbaren Rechtsfall handle. Die antragsgegenständliche Holzbrücke sei eine typische kleine Wirtschaftsbrücke, die (gemäß § 38 Abs. 2 lit. b WRG) keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Wasserrechtlich liege daher weder eine eigenmächtige Neuerung noch eine Übertretung des Gesetzes vor.
Die Entfernung einer Anlage nach § 138 WRG könne aber von den Antragsgegnern nur verlangt werden, wenn diese die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes übertreten und durch eine eigenmächtige Neuerung in durch das Wasserrechtsgesetz geschützte Rechte des Antragstellers eingegriffen haben. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben. Die im Antrag erwähnten Gesichtspunkte des Verkehrsbedürfnisses, des öffentlichen und privaten Wegerechtes oder sonst etwa erforderlicher Genehmigungen wie der baupolizeilichen Vorschriften fielen aber nicht in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde, nachdem die Zuständigkeit hierüber zu entscheiden auf Grund eines Devolutionsantrages nach § 73 AVG auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übergegangen war, mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. November 1969 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde in Entgegnung der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie ihren Rechtsanspruch aus dem mit SB - der nicht zu den sieben Mitbeteiligten gehört - im Jahre 1961 über wasser- und zivilrechtliche Fragen abgeschlossenen Vergleich (Bescheid vom 21.
November 1961) ableite, ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin mit diesem Vergleich in keinem Zusammenhang stehe. Dieser Bescheid (vom 21. November 1961) habe nämlich einen in einem Berufungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und dem wasserberechtigten SB über wasser- und zivilrechtliche Fragen abgeschlossenen Vergleich beurkundet, dem damaligen Konsenswerber SB "die wasserrechtliche Bewilligung für die gemäß Punkt 1 a des Vergleiches von SB zu errichtenden Bauten" unter der Bedingung, die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen einzuhalten, erteilt und die Verfahrenskosten dem Konsenswerber vorgeschrieben.
Da die Antragsgegner - die sieben Mitbeteiligten - weder am Vergleich beteiligt noch durch den Bescheid berechtigt oder verpflichtet worden seien, könne der genannte Bescheid (vom 21. November 1961) für eine Verpflichtung der Antragsgegner überhaupt nicht herangezogen werden. Aus dem Bescheid vom 21. November 1961 gehe ferner mit aller Deutlichkeit hervor, dass für die gemäß Punkt 1 b des Vergleiches von den Eheleuten S zu treffenden Arbeiten (Stahlbetonplattenbrücke) weder eine wasserrechtliche Bewilligung noch eine Verpflichtung ausgesprochen worden sei.
Das diesbezügliche Berufungsvorbringen sei daher ebenso unbegründet wie die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Beurkundung des Vergleiches im Bescheid schon Rechte für den öffentlichrechtlichen Bereich zu begründen oder festzustellen vermöge. Abgesehen davon sei das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Wasserrechtsbehörde durch Verfahrenskonzentration auch Bau- und Brückenbehörde gewesen sei, verfassungsrechtlich unmöglich. Aber selbst für eine wasserrechtlich bewilligte Brücke könnte mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Ermächtigung ein Zwangsrecht gegen Dritte nicht eingeräumt werden.
Für die Erzwingung der Zustimmung der Antragsgegner zum Brückenneubau sei daher die Wasserrechtsbehörde in jeder Beziehung unzuständig.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Geht man von dem Antrag aus, den die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gestellt hatte, so ergibt sich eindeutig, dass dieser mit der Frage der Auslegung und Feststellung der Rechtswirkungen des mit Bescheid vom 21. November 1961 beurkundeten Übereinkommens mit SB nach § 111 WRG 1959 nichts zu tun hatte. Davon abgesehen könnte, selbst wenn dieses Übereinkommen auf die von den Antragsgegnern errichtete Holzbrücke Anwendung finden würde, die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 allein deswegen noch keinen Rechtsanspruch und damit auch keine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung ableiten, dass jegliche Neuerung, sofern sie nur in irgendeiner Beziehung Rechte der Beschwerdeführerin benachteiligt, beseitigt werden müsse.
Voraussetzung hiefür wäre, dass für eine solche Neuerung überhaupt eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war, diese aber nicht erwirkt worden ist (vgl. hiezu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 4211/A). Nun hat aber bereits die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs in ihrem Bescheid vom 27. Juni 1966 klargestellt, dass die von den Antragsgegnern errichtete Holzbrücke lediglich eine kleine Wirtschaftsbrücke ist, die gemäß § 38 Abs. 2 lit. b WRG keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte. Es liegt sohin offensichtlich weder eine eigenmächtige Neuerung noch eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes vor.
Damit allein ist aber bereits klargestellt, dass die Wasserrechtsbehörde zu einer meritorischen Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag nicht zuständig war. Ob nun die Herstellung der Brücke entweder nach der Bauordnung für Niederösterreich oder aber nach dem Niederösterreichischen Landesstraßengesetz einer Bewilligung bedarf, in keinem Fall ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 nicht gegeben sind, die Wasserrechtsbehörde zuständig, einen solchen Antrag - wie ihn die Beschwerdeführerin gestellt hat - meritorisch zu behandeln.
Die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs entsprach deshalb dem Gesetz. Damit erweist sich aber auch der angefochtene Bescheid, der die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen hat, nicht als rechtswidrig. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Da bereits aus der Beschwerde nach Vornahme der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Verbesserung zu ersehen war, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, konnte die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 in nicht öffentlicher Sitzung erledigt werden. Wien, am 3. April 1970