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0131/70 ECLI:AT:VWGH:1971:1970000131.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaint against building authority order for construction permit on non-compliant property.

Geschäftsnummer 0131/70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a municipal order requiring her to apply for a building permit on her property. The complainant argued that urban planning considerations should have been addressed earlier in the notification procedure rather than waiting for an expropriation process. The court held that the notification procedure's sole purpose is to give owners a chance to rectify conditions before expropriation, and failing to do so causes no legal disadvantage. Furthermore, the court rejected procedural claims regarding lack of hearing and unclear land plans, noting the complainant had opportunities to present her case in the appeal stage.

Legislator-Regeste

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§ 41 b Abs. 6 Bauordnung für Wien; § 42 Abs. 1 VwGG 1965: The notification procedure under the building code serves solely to provide property owners an opportunity to rectify conditions before expropriation; failure to utilize this opportunity does not constitute a legal disadvantage, and procedural objections regarding lack of hearing or unclear plans are inadmissible if the owner had opportunities to present their case in the appeal stage.

Schlagwörter

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building permit notification urban planning considerations expropriation procedure procedural hearing rights administrative court review property owner obligations VwGG 1965

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 41 b Abs. 6 Bauordnung für Wien
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
§ 47 VwGG 1965
§ 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen des § 47 und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art.
Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 4/1965
a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 4/1965.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1954, Slg. Nr. 2738
auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1954, Slg. Nr. 2738).
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1967, Slg. N.F. Nr. 7074/A
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1967, Slg. N.F. Nr. 7074/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 20. Juni 1969 wurde die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 41 b Abs. 6 der Bauordnung für Wien aufgefordert, binnen sechs Monaten um die Bewilligung zu einer den Vorschriften der Bauordnung entsprechenden Bauführung auf der Liegenschaft EZ. 979 der Katastralgemeinde I anzusuchen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie dem Sinne nach geltend machte, es sei schon im Aufforderungsverfahren nach Abs. 6 des § 41 b der Bauordnung für Wien über die im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle behandelte Frage der städtebaulichen Rücksichten abzusprechen.

Mit dem Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 20. November 1969 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Zur Begründung führte die Behörde aus, es sei eindeutig erwiesen, daß die gegenständliche Liegenschaft als nicht entsprechend bebaut im Sinne des § 41 b der Bauordnung für Wien anzusehen sei. Der Baublock, in dem sich die Liegenschaft befinde, sei nämlich nach Bauklasse III in der geschlossenen Bauweise innerhalb vorgesehener Baufluchtlinien verbaubar. Der auf der Liegenschaft vorhandene Baubestand unterschreite die bauklassenmäßige Mindesthöhe wesentlich und stelle auch eine Unterbrechung der geschlossenen Bauweise dar. Voraussetzung für die Erteilung der Aufforderung sei allein das Vorhandensein einer unbebauten oder nicht entsprechend bebauten Liegenschaft. Die Frage, ob eine ordnungsgemäße Bebauung der Liegenschaft aus städtebaulichen Rücksichten erforderlich sei, werde erst im Enteignungsverfahren zu prüfen sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe es zu Unrecht abgelehnt, auf die Frage der städtebaulichen Rücksichten, zu welchen auch solche des Stadtbildes gehörten, einzugehen. Um ein Verfahren nach § 41 b Abs. 6 der Bauordnung für Wien einleiten zu können, müßten auch die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle gegeben sein. Würde nämlich das Vorliegen städtebaulicher Rücksichten erst im Enteignungsverfahren geprüft werden, so erwachse dem Liegenschaftseigentümer die Verpflichtung, ein Bauverfahren einzuleiten und „horrende Summen aufzuwenden“, um die drohende Enteignung abzuwenden, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es sei zu spät, wenn dies erst im Enteignungsverfahren eingewendet werde, weil der Liegenschaftseigentümer „sich zu diesem Zeitpunkt seines Rechtes auf Selbstbebauung bereits begeben habe“. Es solle auch nicht unerwähnt bleiben, daß in vielen Fällen so auch im Beschwerdefall arme, alte Leute von einem solchen Verfahren betroffen würden, die ein erhebliches rechtliches Interesse an einer ehestmöglichen Feststellung des Vorliegens städtebaulicher Rücksichten hätten, um ihr Grundstück bejahendenfalls vor dem Enteignungsverfahren freihändig an finanzkräftige Bauwillige zu veräußern, wo sie erfahrungsgemäß einen viel höheren Preis erzielten. Die Beschwerdeführerin führt sodann Umstände an, aus welchen sich ergebe, daß städtebauliche Rücksichten die Enteignung nicht erforderten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das Enteignungsverfahren nach § 44 der Bauordnung für Wien erst durch die Einbringung eines entsprechend belegten Enteignungsgesuches eingeleitet. Im Verfahren nach § 41 b Abs. 6 der Bauordnung für Wien handelt es sich noch nicht um die Enteignung selbst, sondern um Maßnahmen, die den Eigentümer einer Liegenschaft veranlassen sollen, diese der Bebauung entsprechend zu verbauen. Aus diesen Erwägungen hat der Gerichtshof den Schluß abgeleitet, daß das im § 41 b Abs. 6 geregelte Aufforderungsverfahren noch nicht einen Teil des Enteignungsverfahrens darstellt. Das Enteignungsverfahren setzt erst ein, wenn mit der Aufforderung zur bauordnungsgemäßen Verbauung der angestrebte Erfolg (Verbauung durch den Liegenschaftseigentümer) nicht erreicht wird. Steht sohin im Verwaltungsverfahren bezüglich der Aufforderung zur Bebauung nicht die Frage der Enteignung zur Debatte, so sind Einwendungen gegen die Enteignung selbst noch nicht zulässig; es bleibt dem Liegenschaftseigentümer unbenommen, alle seine Einwendungen in dieser Richtung im Enteignungsverfahren selbst vorzubringen. Der Gesetzgeber wollte gewiß dem Eigentümer selbst Gelegenheit geben, unter Aufrechterhaltung seines Eigentums den bauordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft herzustellen, doch ist dieser Entschluß nach der Absicht des Gesetzgebers nicht erst auf der Grundlage einer Vorentscheidung über die Enteignungsvoraussetzungen zu fassen. Der Eigentümer muß vielmehre ohne daß hierüber eine Vorfragenwürdigung oder gar ein Abspruch seitens der Behörde vorliegen kann, von sich aus seine Möglichkeiten, sein Eigentum ohne Verbauung zu wahren, beurteilen (vgl. die Erkenntnisse vom 16. September 1953, Slg. N.F. Nr. 3093/A, und vom 15. Juni 1955, Slg. N.F. Nr. 3787/A).

Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsansicht fest. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Erwägungen die, wie es in der Beschwerde heißt, „eine Reihe neuer Gesichtspunkte enthielten“ können zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, daß dem Liegenschaftseigentümer dadurch, daß das Vorliegen städtebaulicher Rücksichten nicht schon im Aufforderungsverfahren nach Abs. 6 geprüft werde, ein „unwiderbringlicher Schaden“ entstehe, so übersieht sie, daß das Ziel des Aufforderungsverfahrens allein darin gelegen ist, dem Liegenschaftseigentümer vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens Gelegenheit zu geben, selbst jenen Zustand herzustellen, dessen Herbeiführung die Enteignungsregelung des § 41 b der Bauordnung für Wien dient. Macht der Liegenschaftseigentümer von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch, dann erwächst ihm hiedurch kein Rechtsnachteil, weil sein Recht, gegen die Enteignung selbst Einwendungen zu erheben, unberührt bleibt. Daß aber das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Interesse an der Erzielung eines höheren Kaufpreises als ein „rechtliches Interesse“ anzuerkennen wäre, wird gerade durch den klar erkennbaren Sinn der Enteignungsregelung ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof kann schließlich auch nicht finden, daß, wie dies in der Beschwerde angedeutet wird, durch die in Rede stehende Gesetzesstelle das Verhalten der vollziehenden Behörde in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise umschrieben würde (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1954, Slg. Nr. 2738).

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, es sei ihr im Verfahren der ersten Instanz kein Parteiengehör gewährt worden. In der knappen Berufungsfrist von 14 Tagen sei es ihr außerdem unmöglich gewesen, zur Behauptung der nicht entsprechenden Bebauung Stellung zu nehmen. Die zweite Instanz habe diese Behauptung der ersten Instanz übernommen, gleichfalls ohne das Tatsächliche dieser Behauptung zu erweisen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aus dem Plandokument, das dem Akt beiliege, könne das Grundstück der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht eindeutig ermittelt werden.

Auch dieses Vorbingen kann nicht zielführend sein. Nach der Aktenlage trifft es wohl zu, daß die Beschwerdeführerin im Verfahren der Behörde erster Instanz zur Frage, ob (im Tatsachenbereich) die Voraussetzungen zu einer Maßnahme nach § 41 b Abs. 6 der Bauordnung für Wien gegeben sind, nicht gehört wurde. Die Beschwerdeführerin hatte jedoch Gelegenheit, im Berufungsverfahren auch hiezu ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten. Hiebei kann die „Knappheit“ der Berufungsfrist schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil im Berufungsverfahren ein neues Vorbringen auch nach Ablauf der Berufungsfrist zulässig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1967, Slg. N.F. Nr. 7074/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Schon aus diesem Grund erweist sich schließlich auch das Vorbringen, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei in dem dem Akt beiliegenden Plandokument nicht eindeutig dargestellt, als eine im vorweitungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmungen des § 47 und § 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, 15. März 1971