Adequate causality of post-emigration health damage for victim recognition under the Austrian Victims' Relief Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the complaint as unfounded, upholding the lower authorities' decisions that denied the petitioner recognition of entitlement to victim compensation for health damages under § 1 Abs. 2 lit. c OFG, and ordered the petitioner to pay state costs of S 790. The dispute concerned whether a lung tuberculosis diagnosis, which emerged nine years after the petitioner's 1 Decisive legal basis centered on the doctrine of adequate causality (*adäquate Kausalität*) under the Austrian Victims' Relief Act (OFG); the court held that the forced emigration itself does not constitute a direct persecution measure, and specific health harms resulting from general adverse conditions in the host country (Shanghai) rather than direct National Socialist measures are not adequately caused by the initial persecution, particularly when supported by precedent distinguishing between internal persecution and foreign detention, and when the German legal standards cited by the petitioner did not align with Austrian norms.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 Abs. 2 lit. c OFG; Adequate causality between emigration and health damage is not presumed; such damage does not constitute persecution under the Foreigners Act.
Schlagwörter
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KI-generiertServed as the procedural basis for dismissing the complaint as unfounded in the dispositive.
Cited in the dispositive as the legal basis for the order regarding case costs and reimbursement.
Cited in the dispositive in conjunction with the VwGG to determine the specific amount of costs to be reimbursed.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen irr der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Landeshauptmann von Wien gab mit Bescheid vom 9. Juni 1969 dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. August 1961 auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung gemäß § 1 Abs. 2 lit. c OFG keine Folge. In der Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin habe die Anerkennung einer Anspruchsberechtigung gemäß der angeführten Gesetzesstelle beantragt und hiebei geltend gemacht, daß sie sich durch ihre aus rassischen Gründen erfolgte Emigration nach Shanghai, insbesondere durch die damit verbundenen Entbehrungen, ein Lungenleiden zugezogen habe. Gehe man von der Voraussetzung aus, daß die Emigration als NS-Maßnahme zu werten sei, so müsse geprüft werden, ob die geltend gemachte Gesundheitsschädigung durch diese Maßnahme verursacht worden sei. Tatsächlich sei jedoch die sogenannte adäquate Kausalität nur dann anzunehmen, wenn die in concreto vorliegende Bedingung (die Emigration) generell geeignet wäre, einen derartigen Erfolg (die Gesundheitsschädigung) herbeizuführen; daher müßte, um positiv entscheiden zu können, der Erfolg mit den Bedingungen regelmäßig und typisch verbunden sein. Da es jedoch keineswegs regelmäßig vorkomme, daß durch eine Auswanderung eine Gesundheitsschädigung in dem oben angeführten Ausmaß eintrete, müsse der Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der geltend gemachten Schädigung verneint werden.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin die Berufung ein, der jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab. In der Begründung des Bescheides stellte die belangte Behörde den Gang des Verfahrens dar und führte hiebei aus, daß die Beschwerdeführerin - wie durch Zeugenaussagen und ärztliche Bestätigungen erwiesen sei - im Jahre 1938 aus Gründen der Abstammung mit ihren Eltern Wien habe verlassen müssen und nach Shanghai ausgewandert sei, wo die Familie sich bis 1948 aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin, die vor dem Aufenthalt in der Emigration nie krank gewesen sei, sei im Jahre 1947 an einer tuberkulösen Infiltration der Lungenspitzen erkrankt.
Mangels entsprechender Medikation habe diese Erkrankung nicht ganz ausgeheilt werden können und die Beschwerdeführerin habe im Jahre 1949 eine tuberkulöse Rippenfellentzündung durchgemacht, als deren Folge sich eine kavernöse Lungentuberkulose entwickelt habe; diese Gesundheitsschädigung sei in der Folgezeit medikamentös und operativ behandelt worden. Zu den Berufungsausführungen legte die belangte Behörde, ausgehend von den Bestimmungen der § 1 Abs. 2 lit. c OFG dar, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Bedachtnahme auf seine ständige Rechtsprechung (Erkenntnis vom 16.
Februar 1956, Slg. N. F. Nr. 3979/A, und vom 15. Februar 1962, Zl. 358/61) in einem gleich gelagerten Fall (Erkrankung eines Emigranten während des Aufenthaltes in der Emigration, Erkenntnis vom 9. November 1966, Zl. 1521/65) ausgesprochen, daß zwischen der Bedingung (Verfolgung) und dem Erfolg (Schädigung) eine adäquate Kausalität gegeben sein müsse; diese Kausalität liege demnach nicht vor, wenn die Verfolgungsmaßnahme (Nötigung zum Verlassen des ehemaligen deutschen Reichsgebietes) auch eine der Bedingungen für den Erfolg sei, aber nicht in der Regel mit dem Erfolg im Zusammenhang stehe.
Da im gegenständlichen Falle erwiesen sei, daß die Beschwerdeführerin vor ihrer Emigration gesund gewesen und die zur der Zeit bestehenden Gesundheitsschädigung führende Ersterkrankung im Jahre 1947 - also neun Jahre nach dem Verlassen des ehemaligen deutschen Reichsgebietes - aufgetreten sei, habe die erstinstanzliche Behörde in ihrem Bescheid zu Recht die Feststellung getroffen, daß der erforderliche adäquate Zusammenhang zwischen der durch Stellen des ehemaligen Deutschen Reiches gesetzten Verfolgungsmaßnahmen und der Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen gewesen sei.
Eine Prüfung, ob die Ersterkrankung überhaupt in den relevanten Zeitraum (d. i. vor dem 9. Mai 1945) falle, habe im Hinblick auf die angeführten Darlegungen unterbleiben können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In dem von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis vom 9. November 1966, Zl. 1521/65, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf frühere Erkenntnisse ausgeführt, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der Gesundheitsschädigung auf Grund der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. c OFG dann anzunehmen ist, wenn zwischen der Bedingung (Verfolgung) und dem Erfolg (Schädigung) eine adäquate Kausalität gegeben ist. Er hat demgemäß in diesem Beschwerdefalle das Asthmaleiden, das sich der damalige aus Gründen der Abstammung zur Auswanderung nach England gezwungene Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben infolge des ungewohnten Klimas in England zugezogen hat, nicht als adäquate Folge der Verfolgung des Beschwerdeführers durch das nationalsozialistische Regime angesehen. Diese rechtliche Betrachtungsweise entspricht dem Wesen der Adäquanztheorie, nach der jene Bedingung Ursache ist, die erfahrungsgemäß typischerweise den Erfolg nach sich zieht, also generell geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen.
Wendet man diese Gedankengänge auf den vorliegenden Fall an, so ist vorerst festzustellen, daß bei der Beschwerdeführerin eine Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. c OFG nur dann gegeben wäre, wenn zwischen der Verfolgungsmaßnahme und der von der Genannten geltend gemachten Lungentuberkulose eine adäquate Kausalität vorläge. Diesbezüglich geht die Beschwerdeführerin - wie insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdevertreters in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hervorgeht - offenbar davon aus, daß das Vorliegen einer solcher Kausalität zwischen der Auswanderung und dem angeführten Leiden vor allem im Hinblick auf die in Shanghai gegebenen besonderen Verhältnisse angenommen werden müsse.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Auswanderung als solche keine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 OFG darstellt, sondern im gegenständlichen Falle als die gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgungshandlungen die vom nationalsozialistischen Regime gegen Personen jüdischer Abstammung getroffenen Maßnahmen angesehen werden müssen. Daß aber diese Maßnahmen unter Anwendung der Adäquanztheorie - und zwar insbesondere auch in jener Umschreibung, wie sie der Beschwerdevertreter in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gegeben hat - ganz allgemein als Ursache für ein Tuberkuloseleiden gelten müßten, behaupteten an sich auch die Beschwerdeführerin selbst nicht.
In diesem Zusammenhang sei unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 24. September 1959, Zl. 2504/58, verwiesen, in welchem unter anderem zur Erörterung gestanden ist, ob der Gatte der damaligen Beschwerdeführerin als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a OFG unter dem Gesichtspunkt angesehen werden könne, daß sein Tod auf die ungünstigen klimatischen und sonstigen Verhältnisse in Shanghai während der Zeiten der Auswanderung zurückzuführen sein sollte; der Verwaltungsgerichtshof hat in der Begründung dieses Erkenntnisses eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß eine diesbezügliche Überprüfung - insbesondere auch durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens - sich erübrige, weil es sich bei den angeführten Verhältnissen nicht um den Tatbestand einer unmittelbaren Verfolgung handle.
Die gleiche rechtliche Betrachtungsweise muß jedoch auch dann Platz greifen, wenn - wie im vor liegenden Falle - eine im Hinblick auf ihre Abstammung im Jahre 1938 ausgewanderte Person eine Gesundheitsschädigung, die auf die in Shanghai gegebenen besonderen Verhältnisse zurückgeführt wird, geltend macht und aus diesem Grunde eine Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. d OFG anstrebt. Demnach erübrigt sich auch in einem solchen Fall im Hinblick darauf, daß eben der Tatbestand einer unmittelbaren Verfolgung fehlt, eine Überprüfung dahin gehend, ob tatsächlich die Gesundheitsschädigung in den in Shanghai, gegebenen besonderen Verhältnissen ihre Ursache hat.
Im übrigen würde, sofern man der Meinung der Beschwerdeführerin folgen wollte, dies im Endergebnis bedeuten, daß auch jeder Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate während der Zeiten der Auswanderung einen Anspruch auf Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b OFG begründen könnte, daß eine solche Anerkennung jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ist daraus zu entnehmen, daß dieser mit der 12. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 101/1961, im Zusammenhang mit dem Verlust der Freiheit während der Zeiten der Auswanderung der vom Nationalsozialismus verfolgten Personen im § 14 Abs. 2 lit. a und b OFG eigene Entschädigungstatbestände geschaffen hat, was aber dann nicht erforderlich gewesen wäre, wenn schon der Verlust der Freiheit als solcher während der Zeiten der Auswanderung dem im § 1 Abs. 2 lit 6 b OFG umschriebenen Tatbestand unterstellt werden könnte. Im übrigen kommt aber gerade in der gesetzlichen Formulierung im § 14 Abs. 2 OFG, wonach eine Entschädigung Personen zu gewähren ist, "die a) um Verfolgungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 zu entgehen, ausgewandert sind", zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber zwischen den Verfolgungsmaßnahmen und der Auswanderung eine Unterscheidung treffen wollte. Hiebei sei hier lediglich der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, daß der Landeshauptmann von Wien bereits mit Bescheid vom 18. Oktober 1963 der Beschwerderführerin für den Zwangsaufenthalt in Shanghai vom 15. Mai 1943 bis 9. Mai 1945 eine Entschädigung gemäß der angeführten Bestimmung des § 14 Abs. 2 lit. a OFG gewährt hat.
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen kann aber auch dem Umstand, daß das Tuberkuloseleiden bei der schon im Jahre 1938 nach Shanghai ausgewanderten Beschwerdeführerin erst im Jahre 1947 aufgetreten ist - der nach der in der Beschwerde dargelegten Auffassung bezüglich der Annahme einer adäquaten Kausalität nicht entgegenstehen soll -, naturgemäß keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Ebenso aber vermag die Beschwerdeführerin auch aus ihrem Hinweis auf die Besetzung Shanghais durch die Japaner und die Internierung der Emigranten in einem Ghetto - "eine Maßnahme, die in ihren Auswirkungen und ihrer Veranlassung in keiner Weise als NS-Verfolgung unabhängig bezeichnet werden kann" - für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles nichts zu gewinnen, weil bereits in dem hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1956, Zl. 1067/55 (Slg. N. F. Nr. 3979/A), dargelegt worden ist, daß die durch die Japaner veranlaßte Anhaltung mitteleuropäischer Emigranten im Ghetto Hongkew (Shanghai) nicht als Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 OFG gewertet werden kann; hiebei ist auch in diesem Zusammenhang wieder hervorgehoben worden, daß bezüglich des Tatbestandes der nationalsozialistischen Verfolgung im Inland und der Anhaltung der Verfolgten im Ausland das Vorliegen einer adäquaten Kausalität nicht angenommen werden könne.
Was weiters aber jene Beschwerdeausführungen betrifft, in denen auf die auf Entschädigungssachen Bezug habende Rechtsprechung der Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird, die nach der Darstellung der Beschwerdeführerin "seit Jahren von der Adäquanztheorie, insbesondere was die Gesundheitsschäden anbelangt, beherrscht wird" und nach der besondere Bedingungen im Auswanderungsland und die daraus herrührenden Gesundheitsschädigungen eines Verfolgten "als Verfolgungsschäden angesehen werden müssen", so hat der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung gefunden, von seiner oben dargelegten Rechtsprechung zu den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 OFG abzugehen, zumal da die von der Beschwerdeführerin ins Auge gefaßten deutschen Vorschriften sich inhaltlich nicht mit den im gegenständlichen Fall angewendeten österreichischen Normen decken.
Wenn jedoch die Beschwerdeführerin auch geltend macht, daß der angefochtene Bescheid unlogisch und unbegreiflich sei, weil ihr die österreichische Behörde bereits eine Entschädigung wegen Unterbrechung der Berufsausbildung im Sinne des § 14 c OFG zuerkannt habe, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung der letztgenannten Entschädigung anderer Art als die Voraussetzungen für die im vorliegenden Falle von der Beschwerdeführerin angestrebte Anerkennung der Anspruchsberechtigung wegen einer Gesundheitsbeschädigung gemäß § 1 Abs. 2 lit. c OFG sind; im übrigen steht die Gewährung der angeführten Entschädigung im Zusammenhang mit der von der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 6 OFG der Beschwerdeführerin erteilten Nachsicht von der im § 1 Abs. 2 lit. e OFG vorgesehenen Voraussetzung für die Ausstellung eines Opferausweises. Schließlich vermag aber auch die Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die bei dieser Einwendung ins Auge gefaßten Erhebungen, die das Vorliegen einer adäquaten Kausalität zwischen der Auswanderung nach Shanghai und dem Tuberkuloseleiden der Beschwerdeführerin erweisen sollten, den obigen Darlegungen zufolge nicht erforderlich sein konnten.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a, b und d sowie § 49 Abs. 2 VwGG. 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 25 . November 1970