Admissibility of VwGH appeal against water law permit under § 31a WRG for oil refinery operations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complaint as inadmissible regarding the water-law permit issued under § 31a WRG 1959 and as unfounded in all other respects, upholding the lower authority’s decision and ordering the complainant to reimburse the respondent for expenses. The dispute concerned the water-right approval for the construction of an oil refinery, specifically involving the withdrawal of groundwater and the discharge of industrial wastewater into a river, where the proponent had initially withdrawn and then resubmitted its application after a prior oral hearing. The decisive legal basis involved the procedural requirements for water-law permits under the Water Rights Act (WRG), particularly § 31a regarding appeals against specific permit types, and the provisions of the Trade Regulation Act (GewO) governing the foundational licensing of the industrial facility.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 31 a WRG 1959; § 25, 26, 30 GewO: A complaint against an administrative act under § 31a WRG 1959 is inadmissible if the complainant lacks standing or the act is not subject to judicial review, and such complaints are rejected as unfounded if the legal requirements are not met.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die nach § 31 a WRG 1959 erteilte Bewilligung richtet, als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Der mitbeteiligten Partei - im folgenden kurz als "mitb. P."
bezeichnet - wurde mit dem auf §§ 25, 26 und 30 GewO gestützten (erstinstanzlichen) Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Februar 1969 auf Ansuchen zunächst eine "grundsätzliche Genehmigung" zur Errichtung einer Erdölraffinerie im Bereich der Gemeinde L unter Zugrundelegung einer ausführlichen Betriebsbeschreibung und bei Auferlegung zahlreicher grundsätzlicher "Bedingungen" erteilt. Auf den Inhalt dieses Bescheides wird - ungeachtet der Frage seiner Rechtswirksamkeit - lediglich deshalb Bezug genommen, um die für das gegenwärtige verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Sachverhaltselemente besser auszuleuchten. Mit diesem Bescheid wurde die Detailgenehmigung der einzelnen Betriebsanlagenteile und - einrichtungen gesonderten Genehmigungsverfahren vorbehalten. In dieser Anlage sollen mit Hilfe einer von der Adria-Wien-Pipeline Ges.m.b.H. zu errichtenden und von der Adria-Wien-Pipeline abzweigenden Stichleitung aus Rohöl Vergaserkraftstoffe, Gasöle, schwere Heizöle und elementarer Schwefel hergestellt werden. Zur Lagerung der Rohöle, Zwischen- und Fertigprodukte sowie für Mischzwecke sind 33 zylindrische Tanks und 2 Kugeltanks mit einem Gesamtinhalt von 448.790 m3 vorgesehen.
Nachdem die mitb. P. zunächst schon im Oktober 1968 um die wasserrechtliche Bewilligung für den wasserwirtschaftlichen Teil ihres Vorhabens (Entnahme von Grundwasser und Einleitung von Abwässern in die K) angesucht hatte und darüber vom Amte der Steiermärkischen Landesregierung am. 2. Dezember 1968 eine örtliche mündliche Verhandlung abgehalten worden war zog die mitb.
P. dieses Bewilligungsansuchen am 23. April 1969 wieder zurück. Mit Eingabe vom 24. April 1969 brachte die mitb. P. beim Amte der Steiermärkischen Landesregierung neuerlich ein Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung ein, und zwar
a) für die Entnahme von Wasser aus der K zwecks Versorgung der geplanten Raffinerie mit Betriebswasser bei einer Höchstentnahme von 83,3 1/sec, einer Durchschnittsentnahme von 55,6 1/sec.
b) für die Einleitung der Fabrikationsabwässer in die K in einem Höchstausmaß von 66,6 1/sec, einem Durchschnittsausmaß von 38,9 1/sec,