Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1753/68 ECLI:AT:VWGH:1969:1968001753.X00 KI-generiert

Failure to assess appellant's financial circumstances in administrative sentencing for violation of building code

Geschäftsnummer 1753/68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Austrian Administrative Court (VwGH) annulled the appealed decision due to a procedural flaw in sentencing and ordered the city of Vienna to pay the appellant S 1,000 in costs. The dispute concerned an administrative penalty of S 2,000 imposed on a property owner for failing to remediate unauthorized flue connections in violation of the Vienna Building Code (§ 129 Abs. 10), where lower courts had rejected the appellant's claims of financial hardship and the minor significance of the offense without adequate evidentiary investigation. The VwGH found that while the appellant’s arguments regarding the *ne bis in idem* principle and the relevance of pre-offense actions were meritless, the lower courts erred by refusing to conduct a proper assessment of the appellant’s income and assets, as the statutory framework does not establish a minimum fine that would render such an assessment irrelevant given the appellant's alleged total lack of income and the minor nature of the violation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965, § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965, § 47 und § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965; Failure to assess appellant's financial circumstances in administrative sentencing for violation of building code: The dispute concerned an administrative penalty of S 2,000 imposed on a property owner for failing to remediate unauthorized flue connections in violation of the Vienna Building Code (§ 129 Abs. 10), where lower courts had rejected the appellant's claims of financial hardship and the minor significance of the offense without adequate evidentiary investigation. The VwGH found that while the appellant’s arguments regarding the *ne bis in idem* principle and the relevance of pre-offense actions were meritless, the lower courts erred by refusing to conduct a proper assessment of the appellant’s income and assets, as the statutory framework does not establish a minimum fine that would render such an assessment irrelevant given the appellant's alleged total lack of income and the minor nature of the violation.

Schlagwörter

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 § 47 und § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965
Main ground for the annulment of the appealed decision due to insufficient reasoning in the sentencing.
§ 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965
Procedural rule applied to justify the court's decision to waive the oral hearing.
§ 47 und § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965
Provisions applied to determine the award of costs and legal expenses to the appellant.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965

Main ground for the annulment of the appealed decision due to insufficient reasoning in the sentencing.

§ 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965

Procedural rule applied to justify the court's decision to waive the oral hearing.

§ 47 und § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965

Provisions applied to determine the award of costs and legal expenses to the appellant.

Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 4

Regulation used to set the specific amount for the reimbursement of out-of-pocket expenses.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Gemeinde Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Magistratische Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk hatte im Juli 1967 den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung als Beschuldigter aufgefordert; es wurde ihm zur Last gelegt, daß er als Eigentümer der Liegenschaft Wien VII, Sgasse, in der Zeit vom 1. September 1966 hie mindestens zum 30. Mai 1967 Abweichungen von den Bauvorschriften nicht behoben habe, konkret, er habe die fehleingemündeten Feuerstellen in den Wohnungen, zweiter Stock, Tür Nr. 38, und dritter Stock, Tür Nr. 46, nicht in die konsensgemäßen Rauchfänge einleiten und die Öffnungen der Fehleinmündungen nicht in voller Mauerstärke vermauern lassen. Die Tat wurde als Übertretung nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien angesehen und der Beschwerdeführer für den 21. Juli 1967 geladen oder zur schriftlichen Rechtfertigung bis zu diesem Zeitpunkt aufgefordert.

Der Beschwerdeführer machte, nachdem er sich zunächst wegen Abwesenheit entschuldigt hatte, von der zweiten Möglichkeit, nämlich der schriftlichen Rechtfertigung, Gebrauch und erklärte sich nicht schuldig. Er erwähnte zunächst, daß die beanstandeten Fehleinmündungen seit vielen Jahren bestünden, nach Aussagen der Mietparteien schon seit über zehn Jahren, und daß sie von den verschiedenen Rauchfangkehrern niemals beanstandet worden seien. Die Mietparteien hätten die Fehleinmündungen zu verantworten, weil sie vom Beschwerdeführer weder veranlaßt noch hergestellt worden seien. Nach der Bekanntgabe durch die Baubehörde habe der Beschwerdeführer sofort die Firma R mit der Behebung der Mängel beauftragt und damit alles zu diesem Ziel Erforderliche getan. Die Firma habe bisher zu seiner Zufriedenheit gearbeitet und sei ein renommiertes Unternehmen. In dieser Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer Anfrage an dieses Unternehmen bzw. die Vernehmung eines informierten Vertreters desselben. Wenn die Fehler am Tage der Erhebung durch ein Organ der Behörde, nämlich am 30. Mai 1967, noch nicht behoben gewesen seien, so könne dies weder als Verschulden des Beschwerdeführers noch als solches der Firma angesehen werden; es seien vielmehr die Mieter allein dafür verantwortlich. Auch in dieser Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, einen informierten Vertreter der Firma zu befragen; er beantragte aber auch seine eigene Einvernahme. Schließlich behielt er sich allfällige weitere Beweisanträge vor und beantragte die Einstellung des Verfahrens.

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer als schuldig angesehen, die bereits umschriebene Übertretung nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien begangen zu haben. Gemäß § 135 Abs. 1 dieses Gesetzes wurde über ihn eine Geldstrafe von S 2.000, verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit sollte an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe von drei Wochen treten. In der Begründung wurde gesagt, der Beschwerdeführer vermöge mit seiner Rechtfertigung nicht durchzudringen. Der baupolizeiliche Auftrag, in dem ihm die Arbeiten aufgetragen worden seien, stamme vom 14. Juli 1965. Seit dieser Zeit sei er also in Kenntnis der Abweichungen von den Bauvorschriften gewesen. Eine Zeitspanne von etwa zwei Jahren sei für die Durchführung der Aufträge nicht als angemessen anzusehen. Daher habe auch von einer Beweisaufnahme, wie sie der Beschwerdeführer beantragt habe, abgesehen werden können. Er hätte die Durchführung der Arbeiten in entsprechender Weise beschleunigen müssen und es sei ihm nicht möglich gewesen, nachzuweisen, daß er so schnell als möglich für die Beseitigung der Abweichungen gesorgt habe. Das Delikt sei ein Ungehorsamsdelikt; zu seiner Begehung genüge Fahrlässigkeit. Der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr sei nicht erforderlich. Bei der Strafbemessung seien keinerlei Umstände mildernd, als erschwerend aber zahlreiche einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen gewesen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hätten nicht zugunsten des Beschwerdeführers sprechen können, weil er zu deren Erhebung im Strafverfahren nichts beigetragen habe.

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis Berufung. Er wies auf seine Beweisanträge hin, die nicht beachtet worden seien. Die Vernehmung eines Vertreters der Firma R hätte ergeben, daß der Firmeninhaber wiederholt versucht habe, ein Einvernehmen mit dem Rauchfangkehrer herzustellen und in die Wohnungen zu kommen. All dies sei ihm nicht gelungen; deshalb sei die Verzögerung aufgetreten. Die Durchführung der Arbeiten sei laut Auftrag einem befugten Gewerbetreibenden zu übertragen gewesen. Wäre dies nicht geschehen, so hätte der Beschwerdeführer selbst die kleine Arbeit durchführen können. Es sei durchaus verständlich, wenn ein Gewerbetreibender nicht wegen einer so geringfügigen Arbeit „20 Mal“ umsonst in ein Haus fahre, wenn er immer wieder, trotz Aufforderung, niemanden antreffe. Die Höhe der Strafe stehe in keinem wie immer gearteten Verhältnis zur Verfehlung. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei bereit, jederzeit darüber Auskunft zu geben und Belege vorzulegen, wobei sich ergeben werde, daß er über kein Einkommen verfüge. Er beantrage, in seine Steuerbescheide Einsicht zu nehmen, die er vorzulegen bereit sei. Auch seien der Behörde seine Verhältnisse aus anderen Akten bekannt und es sei daher abwegig, ihm vorzuwerfen, daß er zu deren Erhebung nichts beigetragen habe. Er beantragte hiezu seine Vernehmung. Er bestritt, einschlägige Vorstrafen erhalten zu haben, da die bezüglichen Verfahren noch nicht abgeschlossen, sondern Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof anhängig seien. Schließlich beantragte er neuerlich die Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma R, als den er KR namhaft machte. Die belangte Behörde ließ den Genannten als Zeugen einvernehmen. Er gab an, den Auftrag zur Durchführung der gegenständlichen Arbeiten vom Beschwerdeführer im Juli 1966 erhalten zu haben. Da der Zugang zu den einzelnen Wohnungen sehr schwierig zu erhalten gewesen sei, habe sich die Durchführung der Arbeiten bis jetzt hinausgezögert. Die Arbeiten seien erst Anfang Jänner 1968 durchgeführt worden, als es endlich gelungen war, den Zutritt zu den Wohnungen zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe mehrmals die Durchführung der Arbeiten urgiert. Doch sei wegen der Verwehrung des Zutrittes zu den Wohnungen eine Behinderung vorgelegen.

Dem Beschwerdeführer wurde das Vorbringen des Zeugen zur Kenntnis gebracht. Er erklärte, es entspreche grundsätzlich der Wahrheit, doch sei der Auftrag schon viel früher erteilt worden und auch die Urgenzen hätten daher gleichfalls viel früher eingesetzt. Er wisse den genauen Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht mehr. Doch werde er zum Beweis dafür die bestätigte Kopie des schriftlichen Auftrages bis zum 16. Februar 1968 zur Einsichtnahme vorlegen. Sollte die Frist ablaufen, ohne daß er das Schriftstück vorgelegt habe, so nehme er zur Kenntnis, daß dann auf Grund der Aktenlage entschieden werde.

In einem Aktenvermerk vom 19. Februar 1968 wurde festgehalten, daß der Beschwerdeführer die Auftragsbestätigung nicht vorgelegt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt und dem Beschwerdeführer ein Beitrag von S 200,-- zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. In der Begründung wurde ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer die Mängel spätestens ab Zustellung des baupolizeilichen Auftrages vom 14. Juli 1965 bekannt sein mußten. Laut Aussage des Zeugen KR sei der Auftrag zur Behebung der Mängel erst im Juli 1966 erteilt worden. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, ihn früher erteilt zu haben, habe jedoch hiefür keine Beweise erbracht und angeboten. Aber selbst wenn die Auftragserteilung unverzüglich nach Erteilung des behördlichen Bauauftrages erfolgt sein sollte, hätte der Beschwerdeführer doch für eine rasche Arbeitsdurchführung Sorge tragen müssen. Zu diesem Zweck hätten die Mieter aufgefordert werden müssen, zu einem bestimmten Zeitpunkt den Vertreter des Gewerbetreibenden Zutritt zu ihren Wohnungen zu gewähren. Bei Nichtbefolgung dieser Aufforderungen hätte der Beschwerdeführer den Zugang, falls notwendig, gerichtlich erzwingen müssen. Die Beiziehung des Rauchfangkehrers sei nicht notwendig gewesen, da die zu behebenden Mängel im Bauauftrag angegeben gewesen seien, Auch hätte, falls der Rauchfangkehrer zu einer Mitwirkung nicht bereit gewesen wäre, ein Amtssachverständiger zugezogen werden können. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Glauben schenkte, wäre eine Herabsetzung der Geldstrafe im Hinblick auf die Vorstrafe - die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom 8. November 1966, Zl. MA 64115/66/Str., betreffend eine Bestrafung nach § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, sei vom Verwaltungsgerichtshof bereits abgewiesen worden - und unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen von S 30.000,-- sowie die Länge der Tatzeit nicht gerechtfertigt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In der von ihm selbst verfaßten Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst den angefochtenen Bescheid wegen „Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens“. Er behauptete auch, daß zur Zl. MBA 6/7M 56/67 hinsichtlich desselben Tatzeitraumes bereits ein Verfahren abgeführt worden sei, sodaß wegen desselben Deliktes zwei Strafbescheide erlassen worden seien. Die Behörde habe ferner den gestellten Beweisanträgen nicht stattgegeben. Hätte sie die Beweise aufgenommen, wäre sie zu einer anderen Entscheidung gekommen.

Aus der Aussage des Zeugen R gehe hervor, daß der Auftrag zur Behebung der Mängel vor dem Tatzeitraum gegeben worden sei. Die weitere Begründung des Bescheides sei abwegig, weil es nicht zumutbar sei, wegen eines geringfügigen, niemanden störenden Fehlers - die Kamine seien seit Jahren nicht beheizt worden - mit den Mietparteien Prozesse zu führen. Über die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Überprüfung seiner persönlichen Verhältnisse sei die Behörde einfach hinweggegangen. Der Beschwerdeführer sei 68 Jahre alt, einkommenslos und schwer leidend.

Sein Einwand, daß die Höhe der Strafe in keinem Verhältnis zur Straftat stehe, sei gar nicht geprüft worden. Eine Frage an den Zeugen R hätte die Geringfügigkeit der Angelegenheit ergeben; die Arbeit habe nämlich nur S 200,-- gekostet. In der von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerde machte der Beschwerdeführer noch geltend, daß, da die Behörde den Tatzeitraum vom 1. September 1966 bis 30. Mai 1967 angenommen habe und der Zeuge R ausgesagt habe, den Auftrag im Juli 1966 erhalten zu haben, ein Beweis, den Auftrag schon vor diesem Zeitpunkt erteilt zu haben, sich erübrigt habe.

Die Begründung der belangten Behörde sei daher abwegig und in gewissem Sinne aktenwidrig, weil ein Zeitpunkt vor dem 1. September 1966 nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Der Zeuge habe such bekundet, daß der Beschwerdeführer die Arbeiten wiederholt urgiert habe. Die Auffassung der belangten Behörde, er hätte mit gerichtlichen Schritten gegen die beiden Mieter vorgehen müssen, könne unmöglich ernst genommen werden. Gerade diese Mieter seien mittellos und es könne dem Hauseigentümer nicht zugemutet werden, Prozesse zu führen, deren Kosten einige Tausend Schilling betragen.

Solche Kosten seien weder im Hauptmietzins noch in den Betriebskosten und schon gar nicht in den Verwaltungsgebühren verrechenbar. Ebenso sei es abwegig, daß die Beiziehung des Rauchfangkehrers nicht notwendig gewesen sei. Sie sei im baupolizeilichen Auftrag ausdrücklich verlangt worden. Die Strafe stehe - so wiederholte der Beschwerdeführer in seinem zweiten Schriftsatz - in keinem Verhältnis zur Straftat, die gar keine sei, und in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers. Die Prüfung derselben in der von ihm beantragten Weise sei nicht durchgeführt worden, worin ebenfalls ein Verfahrensmangel liege.

Ebenso sei auf die Geringfügigkeit der Sache keine Rücksicht genommen und der Zeuge hierüber nicht befragt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die Gegenschrift erwogen:

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, dem Gesetzesbefehl des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien, Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben, nicht nachgekommen zu sein. Die Verpflichtung hiezu ergibt sich zwar schon aus dem Gesetz, doch kommt dem baupolizeilichen Auftrag auch für das Strafverfahren Bedeutung zu, da die Kenntnis der Abweichungen zumindest für einen Zeitraum nach dem Auftrag nicht mehr bestritten werden kann. Als dem Beschwerdeführer dies im erstinstanzlichen Bescheid vor Augen gehalten wurde, hat er die ursprüngliche Rechtsverfolgung, die darauf abzielte, eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Mieter darzutun, nicht mehr fortgesetzt. Auch in der Beschwerde ist hievon nicht mehr die Rede, sodaß sich eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Behörde habe ihm ein zweites Mal wegen derselben Unterlassung in demselben Tatzeitraum in Strafe genommen, so hält die belangte Behörde diesem Vorbringen in der Ergänzung der Gegenschrift entgegen, daß die Behauptung über die Identität des Tatzeitraumes unrichtig sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof aus dem ihm vorgelegten vom Beschwerdeführer zitierten Strafakt entnehmen konnte, überschneiden sich zwar die Tatzeiten, und es handelt sich auch in dem zweiten Straffall um Fehleinmündungen von Feuerstellen, doch sind es nicht die gleichen Fehleinmündungen, da es sich um andere Wohnungen handelt. Aus diesem Grunde ist die Behauptung eines Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ unzutreffend. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde rechtswidrig und in gewissem Sinne aktenwidrig gehandelt habe, wenn sie in der Begründung ihres Bescheides dem Beschwerdeführer zur Last legt, daß er keinen Nachweis dafür erbracht habe, den Auftrag an den Gewerbetreibenden früher als im Juli 1966 erteilt zu haben, ist verfehlt. Der Beschwerdeführer meint, da der Tatzeitraum sich vom 1. September 1966 bis 30. Mai 1967 erstrecke und der Auftrag nach der Aussage des Zeugen jedenfalls im Juli 1966 erteilt worden sei, müsse es rechtlich irrelevant sein, ob der Beschwerdeführer den Auftrag noch früher als im Juli 1966 erteilt habe. Dabei wird nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes vom Beschwerdeführer übersehen, daß zwar das tatbestandsmäßige Verhalten nur während des Tatzeitraumes in Betracht kommt, daß aber für die Beurteilung der Verschuldensfrage jedenfalls bei der erstmaligen Erfassung eines Verhaltens auch Umstände vor dem Tatzeitraum relevant sein können. Hätte der Beschwerdeführer unmittelbar, nachdem ihm die Übelstände durch den baupolizeilichen Auftrag bekannt wurden, den Auftrag an einen Gewerbetreibenden erteilt, so wäre es ihm auch leichter gelungen, die Hindernisse zu überwinden, die einen Aufschub bewirkten, und dieser Umstand kann auch bezüglich des später angenommenen Tatzeitraumes Bedeutung haben.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es sei unzumutbar, wegen einer so-geringfügigen Angelegenheit Prozesse führen zu sollen, so ist ihm zu erwidern, daß er auch nicht konkret dargelegt hat, welche Schritte er unternommen hat, um die Mieter ohne Einbringung einer Klage dazu zu veranlassen, den Zutritt zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten zu ermöglichen. Auch aus dem Umstand, daß nach Meinung des Beschwerdeführers die Behörde unrichtig argumentiert, wenn sie die Beiziehung des Rauchfangkehrers als nicht notwendig betrachtet, kann schon deshalb nichts zugunsten des Beschwerdeführers gefolgert werden, weil es an einer entsprechenden, zum Zwecke der Verteidigung vorgebrachten Darstellung über die Bemühungen des Beschwerdeführers bzw. des beauftragten Unternehmers zur Beiziehung des Rauchfangkehrers fehlt.

Begründet erscheint dagegen dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde in der Frage des Strafausmaßes. Der Beschwerdeführer rügt, daß die Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Aufnahme der diesbezüglich beantragten Beweise unterblieben seien, und ferner, daß auf die Geringfügigkeit nicht Bedacht genommen und der Zeuge nicht in dieser Hinsicht befragt worden sei. Die letztere Rüge ist unbegründet, weil ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt war und der Behörde das Ausmaß des Versäumten ohne diesbezügliche Befragung in großen Zügen bekannt sein mußte. Der Gerichtshof hält aber den Gedankengang der belangten Behörde, daß eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe des Strafrahmens von bis S 30.000,-- und der Länge der Tatzeit keinesfalls auch bei der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Betracht kommen konnte, nicht für rechtmäßig. Da § 135 der Bauordnung für Wien keine Untergrenze für eine Geldstrafe enthält, kann nicht gesagt werden, daß im Hinblick auf eine Vorstrafe auch bei völliger Einkommenslosigkeit des Beschwerdeführers und bei schwerster Belastung seines Vermögens unter keinen Umständen eine geringere Strafe als eine solche in der Höhe von S 2.000,-- im Sinne des Gesetzes gelegen gewesen wäre. Daher erscheint dem Verwaltungsgerichtshof die Begründung für die Strafbemessung im vorliegenden Falle nicht ausreichend und der Sachverhalt in diesem Punkt als ergänzungsbedürftig.

Der angefochtene Bescheid mußte aus dem angeführten Grunde wegen des Begründungsmangels in der Frage der Strafbemessung gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufgehoben werden. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abgesehen werden.

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 47 und § 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 und Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 27. Oktober 1969