Inland navigation concession: standing of bypassed carrier and requirement to seek delivery before appealing to the VwGH
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the complaint as inadherent and ordered the complainant to pay costs of 390 Schillings to the Federation, thereby upholding the contested administrative decision. The dispute concerned a complaint against a concession for commercial inland shipping granted to a co-participant, where the complainant claimed status as an existing carrier under § 2 Abs. 5 Z. 6 of the Inland Navigation Administration Act who had been omitted from the proceedings. Relying on §§ 26 and 34 Abs. 1 and 3 of the Administrative Court Act 1965 (VwGG), the court held that the complainant lacked standing because the question of whether she qualified as an "existing carrier" in the relevant territory required factual determinations reserved to the administrative authority; consequently, the complainant was required to first seek delivery of the initial administrative decision to establish her status as an bypassed party before the VwGH could review the final decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 26 Abs. 1 VwGG 1965; § 34 Abs. 1, 3 VwGG 1965: A party who was not included in the administrative procedure and has not been served with the decision lacks standing to challenge it before the Administrative Court until the authority either refuses to serve the decision or determines the party is a non-party.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Am 24. Juli 1968 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen als Oberste Schiffahrtsbehörde vom 17. Juni 1968 Beschwerde. Sie führt darin aus, durch den vorangeführten Bescheid sei der Firma Gebrüder B, der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, eine Konzession für die gewerbsmäßige Schiffahrt in einem Gebiet erteilt worden, in welchem die Beschwerdeführerin als bestehender Verkehrsträger im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 6 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes anzusehen sei, ohne daß die Beschwerdeführerin diesem Verfahren beigezogen worden sei. Dieser Bescheid sei der Beschwerdeführerin auch nicht zugestellt worden. Von seinem Inhalt habe sie anderweitig Kenntnis erlangt. Sachlich sei der Bescheid unrichtig, weil die Beschwerdeführerin ein neu auftretendes Verkehrsbedürfnis unschwer decken könne. Diese Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig:
Hinsichtlich ihrer Beschwerdeberechtigung weist die Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1952, Slg. N. F. Nr. 2728/A, hin, wonach ein Bescheid, der durch Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen sei, auch von einer anderen Partei des Verfahrens mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne, der dieser Bescheid nicht zugestellt wurde. Ein gleiches müsse, so meint die Beschwerdeführerin, auch für die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgerichtshof gelten. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG 1965 beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 des Bundesverfassungsgesetzes sechs Wochen. Sie läuft, wenn der Bescheid der Verwaltungsbehörde dem Beschwerdeführer schriftlich zugestellt wurde, vom Tag der Zustellung, wenn er dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, vom Tag der Verkündung. Nach Abs. 2 der gleichen Gesetzesstelle kann die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt in diesem Falle der Bescheid als an dem Tag zugestellt, an dem der Beschwerdeführer von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Wenn es hier heißt, daß eine Beschwerde auch erhoben werden kann, bevor der Bescheid zugestellt oder verkündet - das heißt: erlassen - worden ist, so weist dies darauf hin, daß es sich um einen Beschwerdeführer handeln muß, dem den Bescheid zuzustellen oder zu verkünden, die Behörde die Absicht hat, was jedoch bisher unterblieben ist, nicht aber um die Fälle einer übergangenen Partei, also um jemanden, der bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage dem Verwaltungsverfahren in der Rechtstellung einer Partei hätte beigezogen werden müsse, diesem Verfahren aber, gleichgültig aus welchem Grunde, bisher nicht beigezogen wurde. Hinsichtlich der übergangenen Partei hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem in einer Bausache ergangenen Erkenntnis vom 8. Mai 1962, Slg. N. F. Nr. 5794/A, ausgesprochen, daß dann, wenn eine Person behauptet, als Anrainer in einem Baubewilligungsverfahren übergangen worden zu sein, und die Berechtigung dieser Behauptung von Tatsachen abhängt, deren Feststellung dem Verwaltungsgerichtshof nicht obliegt, der Betreffende nicht berechtigt ist, den über die Berufung anderer Parteien ergangenen, den erstinstanzlichen Bescheid nicht abändernden letztinstanzlichen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, er vielmehr gehalten ist, zunächst die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren. Ein ähnlicher Fall liegt hier vor.
Die Beschwerdeführerin behauptet in dem der Erteilung der Konzession an die mitbeteiligte Partei durchgeführten Verfahren die Rechtstellung einer Partei zu besitzen, weil sie ein bestehender Verkehrsträger im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 6 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes (in der geltenden Fassung) ist. Zu dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. September 1968, Zl. 187/68, ausgeführt, daß einem bestehenden Verkehrsträger die Rechtstellung einer Partei bei Verleihung einer neuen Konzession in demselben Verkehrsgebiete zukommt. Ob aber die Beschwerdeführerin ein bestehender Verkehrsträger im Sinne des Gesetzes ist, das heißt, ob ihr eine solche Berechtigung in dem hier in Betracht kommenden Gebiet zusteht, das ihr Mitspracherecht begründet, kann nur durch Feststellungen tatsächlicher Natur entschieden werden. Zu solchen Feststellungen ist nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern nur die Verwaltungsbehörde berufen. Die Beschwerdeführerin kann daher in der gegenwärtigen Situation den Verwaltungsgerichtshof noch nicht anrufen, sondern erst dann, wenn die Behörde ihrem Antrag auf Zustellung des angefochtenen Bescheides keine Folge gibt oder wenn die Behörde der Beschwerdeführerin diesen Bescheid zustellt, weil sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Beschwerdeführerin eine übergangene Partei ist.
Die Beschwerde mußte daher mangels Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückgewiesen werden.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am 8. November 1968