VwGH dismisses complaint against ministry for non-decision due to loss of jurisdiction after 1968 trade law reform.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's complaint alleging a violation of the duty to decide by the Federal Ministry of Trade, Industry and Commerce. The complainant sought an extension of his printing trade concession and argued the ministry had failed to act within the time limits. The court ruled that the ministry lost its exclusive jurisdiction over this specific trade concession on January 1, 1968, transferring authority to the provincial governor, thereby extinguishing the ministry's duty to decide.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 B-VG; § 27 VwGG 1965: A complaint for violation of the duty to decide is inadmissible if the competent authority has lost its jurisdiction due to a change in law, as the duty to decide ceases to exist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde des Dr. HH in B, vertreten durch Dr. Harald Posch, Rechtsanwalt in Wien I, Börseplatz 6, gegen das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Gewerbesache, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer besitzt nach seinem Vorbringen in dem bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegenden, an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gerichteten Schriftsatz vom 11. Oktober 1966 die Konzession zum Betrieb des Druckergewerbes, beschränkt auf die Ausübung einfacher Verfahrensarten, im Standort B, K-Straße 2. In dem eben bezeichneten Schriftsatz suchte der Beschwerdeführer zum Zweck der Erweiterung seiner Konzession auf einen bestimmten größeren Umfang um Nachsicht vom Befähigungsnachweis an. Nach dem Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens wurde über das Ansuchen des Beschwerdeführers bisher nicht entschieden.
Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden, am 22. Juli 1968 eingelangten Beschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht durch das eingangs genannte Bundesministerium geltend; er ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen nach dem Art. 132 B-VG und dem § 27 VwGG 1965 für die Erhebung der Säumnisbeschwerde vorlägen. Er ist damit nicht mehr im Recht.
Im Zeitpunkt der Einbringung des Nachsichtsansuchens war zur Entscheidung darüber gemäß dem § 23a Abs. 2 Gewerbeordnung in der damaligen Fassung und bei Bedachtnahme auf das Bundesgesetz vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zuständig. Diese Zuständigkeit ist jedoch mit dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1968, BGBl. Nr. 305, das ist mit 1. Jänner 1969, erloschen. Gemäß dem § 23a Abs. 2 Gewerbeordnung in der Fassung der eben erwähnten Novelle ist nunmehr der Landeshauptmann zur Entscheidung zuständig geworden.
Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ist gemäß der angeführten Gesetzesstelle nur noch dann zum Abspruch über ein Nachsichtsansuchen, betreffend einen Befähigungsnachweis, zuständig, wenn es Verleihungsbehörde ist; für die Preßgewerbe (§ 15 Abs. 1 Z. 1 GewO, wozu gemäß dem § 21 Abs. 1 lit. a GewO das Gewerbe der Drucker zählt, um dessen Ausübung auf der Grundlage der erbetenen Nachsicht vom Befähigungsnachweis es im Beschwerdefall geht) ist zur Konzessionserteilung zufolge der Vorschrift des § 142 Abs. 2 GewO aber der Landeshauptmann berufen.
Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ist daher nicht mehr zuständig, über das Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers zu entscheiden; damit ist auch seine Entscheidungspflicht weggefallen. Der Entscheidung der im vorliegenden Beschwerdefall belangten Behörde, nämlich des schon mehrfach bezeichneten Bundesministeriums, steht seit dem 1. Jänner 1969 ein gesetzliches Hindernis in Form der geänderten Zuständigkeitsbestimmung entgegen. In einem solchen Fall liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr vor. Mit dem Wegfall der Entscheidungspflicht ist zugleich der grundlegenden Voraussetzung zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, denn nach dem Wesen der Säumnisbeschwerde stehen diesbezüglich belangte Behörde und Verwaltungsgerichtshof auf derselben Ebene des Verwaltungsverfahrens.
Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung nur an Stelle der belangten Behörde treffen, was rechtlich lediglich dann und nur solange möglich ist, als die belangte Behörde zur Entscheidung zuständig ist. Die Auffassung, die einmal begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes bleibe trotz späteren Wegfalls der Entscheidungspflicht als Folge der verlorengegangenen Zuständigkeit der belangten Behörde bestehen, würde mit sich bringen, daß dem nun zuständig gewordenen Organ (hier dem Landeshauptmann), der zudem noch gar nicht säumig geworden ist, die Zuständigkeit genommen würde, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet.
Aus dem Eintritt der Unzuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich, wie gesagt, der Untergang ihrer Entscheidungspflicht. Die wegen Verletzung dieser Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde ist daher wegen des Verlustes der Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung unzulässig geworden, weshalb sie gemäß dem § 34 Abs. 1 Z.1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen war (vgl. hiezu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem dessen Erkenntnis vom 11. Jänner 1963, Slg. N. F. Nr. 5935/A).
Wien, am 22. Jänner 1969