Defective delay complaint: Failure to establish jurisdiction through factual description renders appeal deemed withdrawn
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe complaint was treated as withdrawn and the proceedings were discontinued, resulting in a procedural loss for the complainant. The case involved a delay complaint (Säumnisbeschwerde) challenging the Federal Ministry of Education's failure to decide on an appeal against a lower school authority's decree; the complainant was ordered to provide a chronologically ordered factual description to establish jurisdiction but failed to comply within the set deadline. Under § 34 VwGG 1965, the administrative court held that a delay complaint must demonstrate the complainant's legal standing and the respondent authority's jurisdiction, which requires identifying the underlying subject matter; due to the complainant's non-compliance with the court's order to supplement these facts, the complaint was deemed withdrawn pursuant to § 34 Abs. 2 and the proceedings terminated under § 33 Abs. 1 VwGG 1965.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1, 2 VwGG 1965; § 33 Abs. 1 VwGG 1965: Complaints lacking essential factual details regarding the underlying administrative act and competent authority are deemed withdrawn if not supplemented within the deadline, leading to dismissal of the proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertLegal basis for treating the complaint as withdrawn due to the complainant's failure to comply with the order to supplement the submission.
Procedural rule applied to terminate the proceedings following the deemed withdrawal of the complaint.
Volltext
Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 als zurückgezogen angesehen, das Verfahren über diese Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 eingestellt.
Die oben bezeichnete Beschwerde, in der behauptet wird, das Bundesministerium für Unterricht habe seine Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin "gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 21. Juli 1966, zur Zl. I-A-Pers 7610/92-1966" verletzt, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. März 1968 gemäß § 34 VwGG 1965 mit dem Auftrag zurückgestellt, sie binnen zwei Wochen u. a. durch Wiedergabe des Sachverhaltes in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens zu ergänzen. Bei Wiedervorlage der Beschwerde wurde zu dem bezeichneten Auftrag ausgeführt: "Das Gesetz kann unter Darstellung des Sachverhaltes nur den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt meinen. Für eine Säumnisbeschwerde ist wesentlich, daß angeführt wird, gegen welchen Bescheid welcher Behörde Berufung ergriffen wurde und daß diese trotz Verstreichung der sechsmonatigen Frist noch nicht meritorisch entschieden wurde. Dieser wesentliche Sachverhalt ist dargestellt."
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 sind Beschwerden (auch Säumnisbeschwerden), denen u.a. der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Daraus folgt, daß die Säumnisbeschwerde erkennen lassen muß, ob die beschwerdeführende Partei zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist. Diese Berechtigung mangelt, wenn die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Ansehung einer Berufung erhoben wurde und die belangte Behörde zur Rechtsmittelentscheidung nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit hängt von der Angelegenheit ab, in der der Bescheid in der Unterinstanz ergangen ist.
Diese Angelegenheit muß daher aus der Sachverhaltsdarstellung in der Säumnisbeschwerde zu ersehen sein. Dies ist auch deshalb erforderlich, um den Verwaltungsgerichtshof in die Lage zu versetzen, für den Fall, daß die belangte Behörde die Akten nicht vorlegt, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu erkennen (§ 38 Abs. 2 VwGG 1965). Aus diesem Grunde wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. März 1968 aufgetragen, eine zeitlich geordnete Darstellung des Verwaltungsgeschehens zu geben. Da sie diesem Auftrag innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG 1965 als zurückgezogen anzusehen, sodaß das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 einzustellen war.
Wien, am 14. Mai 1968