0039/68 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 26. August 1965 "im Sinne des Art. II der 14. Gehaltsgesetznovelle um Zuerkennung der günstigeren besoldungsrechtlichen Stellung". Die belangte Behörde beantragte hierauf beim Bundeskanzleramt, einer Neufestsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers in der Dienstklasse V mit:
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 1 VwGG; 0039/68 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): "Über Ihren Antrag vom 26. August 1965 werden Ihnen gemäß Art. II Ziff. 3 und 7 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 190/1965, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965 die Bezüge der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1967, zuerkannt. Gleich zeitig wird gemäß Ziffer 2 und Ziffer 7 der vorangeführten Bestimmung als Stichtag für Ihren Dienstrang in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A der 1. Juli 1962 und als Stichtag für Ihren Dienstrang in der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A der 1. Juli 1965 neu festgesetzt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 26. August 1965 "im Sinne des Art. II der 14. Gehaltsgesetznovelle um Zuerkennung der günstigeren besoldungsrechtlichen Stellung". Die belangte Behörde beantragte hierauf beim Bundeskanzleramt, einer Neufestsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers in der Dienstklasse V mit:
Dienstrang 1. Jänner 1962, Gehaltsstufe 4 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1966, und in der Dienstklasse VI mit: Dienstrang 1. Jänner 1966, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1967, zuzustimmen. Das Bundeskanzleramt stimmte der Vorverlegung des Rangsichtages für die Dienstklasse V nur auf den 1. Juli 1962 und der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung nur insoweit zu, als für die nächste Vorrückung in der Dienstklasse V der 1. Juli 1966 und in der Dienstklasse VI der 1. Juli 1967 in Betracht kommen solle. Zur Begründung führte das Bundeskanzleramt aus, eine Verbesserung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung sei nur in dem Ausmaß möglich, in dem der fiktive Dienstantrittstag eine Änderung erfahre, woraus sich die vom Bundeskanzleramt vorgesehene Einstufung ergebe. Auf einen neuerlichen Antrag der belangten Behörde antwortete das Bundeskanzleramt, für den Beschwerdeführer sei als neuer fiktiver Anstellungstag der 1. Dezember 1952 festgestellt worden. Beamte der Verwendungsgruppe A, welche dem Personalstand einer Zentralstelle angehören, würden, wenn sie eine Gesamtbeurteilung wie der Beschwerdeführer aufweisen, mit einer Gesamtdienstzeit von 10 Jahren, bei besonders gehobener Verwendung mit 9 1/2 Jahren, in die Dienstklasse V befördert. Hätten die Bestimmungen der 14. Gehaltsgesetz-Novelle bereits im Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A gegolten, so hätte er frühestens am 1. Juli 1962 in die Dienstklasse V und unter Berücksichtigung der nunmehrigen Gesamtbeurteilung am 1. Juli 1965 in die Dienstklasse VI befördert werden können.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. Mai 1967 zur Konkretisierung seines Antrages vom 26. August 1965 aufgefordert.
Hiebei führte er wörtlich aus:
"Meine Beförderung in die Dienstklasse V erfolgte mit Wirkung vom 1. Jänner 1963. Ich hatte damals eine Gesamtdienstzeit von 9 Jahren, 5 Monaten und 9 Tagen (FAT.: 22. Juli 1953) und eine in der Dienstklasse IV verbrachte Zeit von 3 1/2 Jahren aufzuweisen. Unter Anwendung der Bestimmungen der 14. Gehaltsgesetz-Novelle ergibt sich als fiktiver Anstellungstag der 1. Dezember 1952. Ich hätte daher bereits am 1. Jänner 1962 eine Gesamtdienstzeit von mehr als 9 Jahren bei einer fiktiven Dienstklassenzeit in der Dienstklasse IV von 3 Jahren aufzuweisen. Bei Anwendung der Bestimmungen des Art. II der 14. Gehaltsgesetz-Novelle wäre die besoldungsrechtliche Stellung mit Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4, n. V. 1. Jänner 1966 und ab 1. Jänner 1966 mit Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1967 festzusetzen." Der Beschwerdeführer verwies auf mehrere Beamte der Verwendungsgruppe A, die im Personalstand des Bundesministeriums für soziale Verwaltung in die Dienstklasse V befördert wurden, so RF mit einer Gesamtdienstzeit von 8 Jahren, 9 Monaten und 7 Tagen, Dr. AJ mit einer Gesamtdienstzeit von 9 Jahren und LW mit einer Gesamtdienstzeit von 9 Jahren und 1 Monat. Der Beschwerdeführer vertrat darüber hinaus die Auffassung, daß der im Gesetz vorgeschriebene Vergleich seiner Laufbahn mit allen im Präsidium bzw. in der Sektion I der belangten Behörde in Verwendung stehenden Beamten der Verwendungsgruppe A durchzuführen wäre, soweit sie nach dem 1. Februar 1956 als Beamte des Höheren Ministerialdienstes in die Dienstklasse V befördert wurden, die gleiche Gesamtbeurteilung wie er aufzuweisen hatten und als Referenten verwendet wurden. Als solche Vergleichsfälle gab der Beschwerdeführer TK, KS und Dr. HH an. Schließlich konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag wie folgt: "Im Falle der Stattgebung meines Antrages würde meine Laufbahn der Dr. H entsprechen; sie ist noch immer schlechter als die Beförderung TK in die Dienstklasse V und - unter Berücksichtigung der Qualifikation bei gleicher Dienstklassenzeit - nicht besser als dessen Beförderung in die Dienstklasse VI. Nur KS wurde um ein halbes Jahr schlechter in die Dienstklasse V befördert, was aus der Dienstklassenzeit in der Dienstklasse IV von nur 2 1/2 Jahren erklärbar ist. Seine Beförderung in die Dienstklasse VI erfolgte ebenfalls nach drei in der Dienstklasse V verbrachten Jahren."
Einen neuerlichen Antrag der belangten Behörde lehnte das Bundeskanzleramt mit dem Hinweis auf das Erfordernis einer mindestens neuneinhalb jährigen Gesamtdienstzeit für Beförderungen von Beamten mit der Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse V ab.
Mit dem Datum 29. August 1967 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Über Ihren Antrag vom 26. August 1965 werden Ihnen gemäß Art. II Ziff. 3 und 7 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 190/1965, in der Fassung der 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965 die Bezüge der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1967, zuerkannt. Gleich zeitig wird gemäß Ziffer 2 und Ziffer 7 der vorangeführten Bestimmung als Stichtag für Ihren Dienstrang in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe A der 1. Juli 1962 und als Stichtag für Ihren Dienstrang in der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A der 1. Juli 1965 neu festgesetzt.
Über Ihr darüber hinausgehendes Begehren, Ihnen mit Wirkung vom 1. Juli 1965 die Bezüge der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1967, zuzuerkennen und den Dienstrang in der Dienstklasse V mit 1. Jänner 1962, in der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe A mit 1. Jänner 1965 neu festzusetzen, wird gesondert entschieden werden."
Da diese gesonderte Entscheidung nicht erging, erhob der Beschwerdeführer am 10. Jänner 1968 die Säümnisbeschwerde, in deren Begründung er sich im wesentlichen auf die Rechtsausführungen stützte, die er anläßlich der Konkretisierung seines Antrages in der Niederschrift vom 29. Mai 1967 vorgebracht hatte. Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle ihm "in Stattgebung der Säumnisbeschwerde mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965 die Bezüge der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1966 und ab 1. Jänner 1966 der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 2, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1967 zuerkennen und als Stichtag für den Dienstrang in der Dienstklasse V den 1. Jänner 1962 und in der Dienstklasse VI den 1. Jänner 1965 festsetzen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des Art. I der 14. Gehaltsgesetz-Novelle eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung als die, in der sich der Beamte am 1. Juli 1965 befand, so ist ihm gemäß Art. II Z. 2 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle diese Stellung zuzuerkennen. Um das Ausmaß der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ist auch die sonstige dienstrechtliche Stellung des Beamten zu verbessern. Ob und in welchem Ausmaß sich eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt, ist gemäß Art. II Z. 3 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch einen Vergleich der tatsächlichen Laufbahn und der Laufbahn der Beamten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung festzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die Bestimmungen über die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe in der Fassung des Art. I der 14. Gehaltsgesetz-Novelle im Zeitpunkt der seinerzeitigen Überstellung des Beschwerdeführers gegolten hätten. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, daß dem Beamten, auf den die Bestimmungen des Art. II der 14. Gehaltsgesetz-Novelle anzuwenden sind, nur eine ganz bestimmte dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zukommen kann. Da somit der Anspruch des Beamten nicht teilbar ist, kann hierüber auch nicht stufenweise abgesprochen werden. Nach § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG 1950 kann nämlich nur dann, wenn der Gegenstand eine Trennung nach mehreren Punkten zuläßt und dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Eine Absprache in Stufen wäre im vorliegenden Fall nur in der Weise zulässig gewesen, daß zunächst die neue besoldungsrechtliche Stellung und in einem gesonderten Bescheid die sonstige dienstrechtliche Stellung bestimmt wird. Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 29. August 1967 im ersten Absatz des Spruches zur Gänze über den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. August 1965 um Zuerkennung der günstigeren besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des Art. II der 14. Gehaltsgesetz-Novelle entschieden. Dem im zweiten Absatz des Spruches enthaltenen Vorbehalt kommt daher keine Bedeutung zu, sodaß der Beschwerdeführer aus ihm keine Rechte ableiten kann.
Da somit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine weitere Entscheidung der belangten Behörde besitzt, ist diese nicht säumig geworden, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 14. November 1968