1653/67 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit dem hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1966, Zl. 504/66, war die Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 9. Februar 1966, Zl. 137.171- V/3c/65 mit dem das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Antragstellerin zur Republik Österreich durch Kündigung aufgelöst worden war, als unbegründet abgewiesen worden. Am 3. November 1967 stellte sie beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und stützte sich unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 auf die Behauptung, das hg.
Legislator-Regeste
KI-generiert1653/67 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt nach ihrem Wortlaut voraus, daß eine gerichtlich strafbare Handlung - auf eine solche stützt sich die Antragstellerin - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gesetzt wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19.
Volltext
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Mit dem hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1966, Zl. 504/66, war die Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht vom 9. Februar 1966, Zl. 137.171- V/3c/65 mit dem das provisorische öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der Antragstellerin zur Republik Österreich durch Kündigung aufgelöst worden war, als unbegründet abgewiesen worden. Am 3. November 1967 stellte sie beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und stützte sich unter Hinweis auf § 45 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 auf die Behauptung, das hg.
Erkenntnis vom 6. Juli 1966 sei durch eine gerichtlich strafbare Handlung (falsche Verdächtigung und Amtsmißbrauch) herbeigeführt worden. Die gerichtlich strafbare Handlung erblickt die Antragstellerin darin, daß der Leiter der Schule, an der sie vor ihrer Kündigung beschäftigt war, eine nach Meinung der Antragstellerin, unbegründete Anzeige (Verletzung einer Schülerin) erstattete. Die Verletzung der Schülerin sei eine Erfindung gewesen. Die Behörde, die die Kündigung ausgesprochen hat, habe den vom Schulleiter geschilderten Tatbestand angenommen, ohne ihn zu prüfen.
Daraus habe sich "die Verleumdung im Erkenntnis vom 6. Juli 1966" ergeben. Die gegen die Antragstellerin gerichtete falsche Verdächtigung sei durch das Urteil des Bezirksgerichtes Baden vom 30. März 1966, mit dem die Antragstellerin von der gegen sie erhobenen Anklage freigesprochen wurde, erwiesen.
Gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt nach ihrem Wortlaut voraus, daß eine gerichtlich strafbare Handlung - auf eine solche stützt sich die Antragstellerin - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gesetzt wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19.
Oktober 1951, Zl. 170/51, und vom 12. März 1964, Zl. 1170/63). Der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf bezieht sich aber auf Handlungen, die noch vor der Erlassung des Bescheides der Verwaltungsbehörde erster Instanz gesetzt wurden. Dies geht eindeutig auch aus dem oben wiedergegebenen Antrag hervor, in dem die Antragstellerin unter anderem ausgeführt hat, daß die Behörde den vom Schulleiter geschilderten Tatbestand angenommen habe, ohne ihn zu prüfen. Da der von der Antragstellerin behauptete gerichtlich strafbare Tatbestand demnach im Zuge des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden gesetzt worden ist, konnte - unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Behauptungen der Antragstellerin - also allenfalls eine Wiederaufnahme des mit der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. a AVG. 1950 in Betracht kommen, nicht aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Dem Wiederaufnahmeantrag konnte daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 keine Folge gegeben werden.
Wien, am 23. Jänner 1968