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1094/67 ECLI:AT:VWGH:1967:1967001094.X00 KI-generiert

Breach of duty to decide on game damage compensation: Inadmissibility without prior exhaustion of highest administrative authority

Geschäftsnummer 1094/67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the complaint as inadmissible, ruling in favor of the respondent authority. The dispute concerned an alleged breach of the authority's duty to decide, where the plaintiff claimed that following the annulment of a prior arbitration decision regarding game damage compensation under the Burgenland Hunting Act, the authority failed to issue a new decision as mandated. The Court held the complaint inadmissible because, under § 27 of the 1965 Administrative Procedure Act, a complaint for breach of duty to decide is only permissible after the highest competent authority has been invoked without a decision within six months; since the plaintiff failed to demonstrate that the Burgenland State Government had been successfully petitioned under § 73 (2) of the 1950 General Administrative Procedure Act, the direct appeal to the court was not allowed.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 1 VwGG, § 27 VwGG, § 73 Abs. 2 AVG, § 34 Abs. 1 VwGG; Breach of duty to decide on game damage compensation: Inadmissibility without prior exhaustion of highest administrative authority: Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des gegenüber denselben Parteien ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1965, Zl. 1128 - 1130/65, verwiesen werden.

Schlagwörter

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§ 63 Abs. 1 VwGG § 27 VwGG § 73 Abs. 2 AVG § 34 Abs. 1 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 1 VwGG
Mai 1965 die ihr nach § 63 Abs. 1 VwGG 1965 aufgetragene neuerliche Entscheidung nicht getroffen habe.
§ 27 VwGG
§ 73 Abs. 2 AVG
Da der Beschwerdeführer nicht auch nachgewiesen hat, daß er diese Behörde im Wege eines auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Begehrens erfolglos angerufen hat, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs.
§ 34 Abs. 1 VwGG
2 AVG 1950 gestützten Begehrens erfolglos angerufen hat, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 als unzulässig zurückgewiesen werden.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des gegenüber denselben Parteien ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1965, Zl. 1128 - 1130/65, verwiesen werden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend gemacht, weil sie nach Aufhebung ihres den Beschwerdeführer betreffenden Schiedsspruches vom 7. Mai 1965 die ihr nach § 63 Abs. 1 VwGG 1965 aufgetragene neuerliche Entscheidung nicht getroffen habe. Diese Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Überlegungen als nicht zulässig:

Nach § 27 VwGG 1965 kann eine derartige Beschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungswege, sei es im Instanzenzuge, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat (vgl. hiezu etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1949, Slg. N. F. Nr. 1114/A). Als solche oberste Behörde kommt im vorliegenden Falle, da es sich bei der in den §§ 99 ff des Burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 2/1951, geregelten verwaltungsbehördlichen Entscheidung über Ersatzansprüche aus Jagd- und Wildschäden um eine Angelegenheit der Landesvollziehung handelt, die Burgenländische Landesregierung in Betracht. Da der Beschwerdeführer nicht auch nachgewiesen hat, daß er diese Behörde im Wege eines auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 gestützten Begehrens erfolglos angerufen hat, mußte die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 als unzulässig zurückgewiesen werden.

Wien, am 14. September 1967