Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
0448/65 ECLI:AT:VWGH:1967:1965000448.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal; three-month demolition deadline valid even if building permit application pending.

Geschäftsnummer 0448/65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court dismissed the appellants' complaint regarding a demolition order for unauthorized structures on their vineyard property. The appellants argued the three-month deadline was insufficient because their building permit application was still pending, claiming the authority failed to consider the lack of a final decision on that application. The court ruled that the legality of the order depends only on the feasibility of demolition within the timeframe, not on the status of a separate permit application, which cannot be enforced until decided.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 129 Abs. 10 BauO für Wien; § 10 Abs. 2 lit. a VVG: An administrative order to demolish unauthorized structures remains legally valid and enforceable within the prescribed timeframe even if a subsequent building permit application is pending, as enforcement is legally impossible only after a final decision on that application.

Schlagwörter

KI-generiert
unauthorized construction demolition order building permit application administrative deadline enforcement suspension VwGG 1965 BauO Wien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 129 Abs. 10 BauO für Wien
§ 10 Abs. 2 lit. a VVG
Denn eine Vollstreckung des Abtragungsauftrages ist, solange eine endgültige Entscheidung über das von den Beschwerdeführern eingebrachte Bauansuchen nicht vorliegt, zufolge der Vorschrift des § 10 Abs. 2 lit. a VVG nicht möglich.
§ 42 Abs. 1 VwGG 1965
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden musste.
§§ 47 und 48 VwGG 1965
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Art.
Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden musste.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von je S 195,-- (zusammen S 390,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft Wien XXI., Riede "In den Gschefern", Grundstück Nr. n1, EZ nn des Grundbuches der Katastralgemeinde Stammersdorf. Auf dieser Liegenschaft betreibt die Zweitbeschwerdeführerin auf einer Grundfläche von ca. 8000 m2 den Weinbau und haben beide Beschwerdeführer die Berechtigung zum "Buschenschank". Dazu haben die Beschwerdeführer auf Grund einer baubehördlichen Bewilligung ein Weinschankgebäude errichtet. Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 6. Mai 1964 stellten Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, fest, dass auf dieser Liegenschaft inzwischen ohne baubehördliche Bewilligung folgende Baulichkeiten errichtet worden sind: ein gemauertes Nebengebäude im Ausmaß von ca. 3,5 x 15 m, eine Stützmauer aus Betonschalsteinen von ca. 8 lfm. und zu dem (baubehördlich bewilligten) Gebäude eine Terrasse mit Unterbau von ca. 5 m x 6 m, die mit einer auf den vorhandenen Stützmauern verlegten Rapidziegeldecke überdacht ist.

Bei der hierüber am 14. Mai 1964 durchgeführten mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nicht bestritten. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 20. Mai 1964 wurden daraufhin den Beschwerdeführern gemäß § 129 Abs. 10 der BauO für Wien der Auftrag erteilt, binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides die Abtragung dieser ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Baulichkeiten in Angriff zu nehmen und sodann ohne unnötige Unterbrechung zu beenden. Gleichzeitig wurde jedoch ausgesprochen, dass dieser Auftrag nicht gelte, wenn innerhalb derselben Frist unter Vorlage von Plänen, der Fluchtlinienbekanntgabe, des Grundbuchsauszuges und der sonst noch erforderlichen Unterlagen bei der Magistratsabteilung 37/XXI um die nachträgliche Baubewilligung angesucht und diese in der Folge auch erwirkt werde.

Zur Begründung des Bescheides wurde lediglich auf den erwiesenen Sachverhalt sowie darauf verwiesen, dass nach den angeordneten Maßnahmen die gestellte Frist angemessen sei. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie den tatsächlichen Sachverhalt, diese Bauwerke ohne baubehördliche Bewilligung errichtet zu haben, zwar nicht in Abrede stellen, jedoch ausführlich begründeten, warum sie für den Weinbaubetrieb und den Buschenschank unbedingt notwendig seien. In diesem Zusammenhang stellten sie auch eine Reihe von Beweisanträgen.

Ferner führten die Beschwerdeführer aus, dass sie sofort um eine Baubewilligung angesucht und diesem Ansuchen ordnungsgemäße, von einem beeideten Architekten verfasste Baupläne angeschlossen hätten. Sie seien bereit, allen Aufträgen, die die Baubehörde etwa zur Erhaltung des Landschaftsbildes erteilen sollte, nachzukommen. Im übrigen bekämpften die Beschwerdeführer noch die im erstinstanzlichen Bescheid mit drei Monaten bemessene Abtragungsfrist als zu kurz und beantragten diese - ungeachtet ihres ohnedies bereits im Sinne dieses Bescheides eingebrachten nachträglichen Bauansuchens - auf wenigstens zwei Jahre zu verlängern.

Die Bauoberbehörde für Wien gab mit Beschluss vom 22. Dezember 1964 der Berufung, ohne auf die Beweisanträge der Beschwerdeführer eingegangen zu sein, keine Folge. In der Begründung des in Ausfertigung des Beschlusses ergangenen Bescheides vom 22. Dezember 1964 wurde ausgeführt, dass den Berufungsvorbringen keine andere Entscheidung habe herbeiführen können. Die Beschwerdeführer bestritten nicht, dass die gegenständlichen Baulichkeiten ohne Baubewilligung ausgeführt worden seien. Es handle sich bei denselben auch zweifelsfrei um genehmigungspflichtige Bauten.

Vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werde, seien aber gemäß § 129 Abs. 10 der BauO für Wien zu beseitigen. Im übrigen sei den Beschwerdeführern ohnehin die Möglichkeit eingeräumt worden, während der zur Abtragung bestimmten Frist um eine nachträgliche Baubewilligung anzusuchen und diese in der Folge zu erwirken. Die gesetzte Frist sei schließlich zur technischen Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen oder zur Einbringung eines ordentlich insturierten Ansuchens um Baubewilligung ausreichend.

Nur darauf könne es aber hier ankommen. Abschließend sei darauf zu verweisen, dass den Beschwerdeführern im Hinblick auf den Zeitpunkt des Ergehens der Berufungsentscheidung ohnehin eine gewisse Fristverlängerung zuteil geworden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Über die Beschwerde und die hiezu von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde keine selbstständige Prüfung vorgenommen und auch nicht begründet habe, warum dies nicht notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten ein Bauansuchen gestellt, hätten es ergänzt, aber die Baubehörde erster Instanz habe darüber bis heute (offenbar bis zur Einbringung der Beschwerde) noch nicht entschieden. Hierüber hätten Erhebungen gepflogen werden müssen, da die Beschwerdeführer ein Recht hätten zu erfahren, warum die Behörde nicht entschieden habe. Wenn die erste Instanz nicht entscheide, verstoße sie gegen das Gesetz. Dieses Vorbringen sei jedoch von der belangten Behörde nicht aufgegriffen worden. Seinem Inhalte nach sei der Bescheid rechtswidrig, weil die Frist von drei Monaten nicht ausreichend sei. Die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid fielen "aus dem System rechtlicher Begründungen" heraus. Über die Fristverlängerung habe sich die erste Instanz überhaupt nicht den Kopf zu zerbrechen gehabt, da die Frist erst drei Monate nach Rechtskraft zu laufen begonnen habe und daher erst ab diesem Zeitpunkt die notwendigen "Vorarbeiten" hätten geleistet werden können. Über die "entsprechende Zumutbarkeit der Verlängerung" habe die zweite Instanz nicht entschieden. Diese Behörde hätte auch das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Gebietes und die Tatsachen, dass ein Bauansuchen nachträglich eingebracht worden sei, dass über das Bauansuchen nicht entschieden worden sei und dass "eine sprachliche Unrichtigkeit gleichsam eine Unmöglichkeit des Bescheides nach sich ziehe", nicht gewürdigt, nicht beachtet und nicht zur Kenntnis genommen.

Das Beschwerdevorbringen zeigt, dass die Beschwerdeführer die Rechtslage verkennen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern gemäß § 129 Abs. 10 der BauO für Wien der Auftrag erteilt, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die eigenmächtig errichteten Baulichkeiten abzutragen. Hinzugefügt wurde, dass dieser Auftrag nicht gelte, wenn innerhalb der gleichen Frist ein entsprechend belegtes Bauansuchen eingebracht und dieses in der Folge bewilligt werde. Da die Beschwerdeführer nicht bestreiten, dass die in Rede stehenden Baulichkeiten eigenmächtig, d. h. ohne die hiezu erforderliche Baubewilligung errichtet wurden, kann der angefochtene Bescheid nur rechtswidrig sein, wenn die für die Erfüllung des Aufwandes gesetzte Frist nicht ausreichend wäre. Dass es technisch nicht möglich sei, die konsenslosen Baulichkeiten innerhalb der Frist von drei Monaten abzutragen, haben die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Sie haben ferner in der Beschwerde ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von ihnen ein ordnungsgemäß instruiertes Bauansuchen bereits eingebracht worden war. Sie haben damit unter Beweis gestellt, dass auch die Einbringung des Bauansuchens innerhalb der festgesetzten Frist möglich war. Ob aber über dieses Bauansuchen bereits entschieden hätte werden können, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung. Denn eine Vollstreckung des Abtragungsauftrages ist, solange eine endgültige Entscheidung über das von den Beschwerdeführern eingebrachte Bauansuchen nicht vorliegt, zufolge der Vorschrift des § 10 Abs. 2 lit. a VVG nicht möglich.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden musste.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am 3. April 1967