VwGH dismisses appeal against eviction order for health-damaged apartment where drying is economically unreasonable.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna dismissed the complainant's appeal against an order to vacate her apartment due to severe dampness. The court found that while drying the property was economically unreasonable for the owner, the authority correctly issued an alternative order to vacate the premises. The court rejected the argument that the order was an unconditional demolition mandate, noting the owner retained the option to dry the apartment and reapply for usage rights within the specified timeframe.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 129 Abs. 4 Bauordnung für Wien; § 68 Abs. 3 AVG 1950: Where drying a dwelling is economically unreasonable for the owner but health hazards exist, the authority may order vacating the premises while preserving the owner's right to dry the property and subsequently reapply for usage permission.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, der Gemeinde Wien den Betrag von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Auf Grund einer Anzeige über auftretende Feuchtigkeit in der aus Zimmer und Küche bestehenden Hausbesorgerwohnung Nr. 1 im Hause Wien IV, S Gasse, holte der Wiener Magistrat, M. Abt, 36, ein Gutachten des Bezirksgesundheitsamtes ein, das zu dem Ergebnis gelangt, daß die Räume dieser Wohnung objektiv gesundheitsschädlich und für Wohnzwecke ungeeignet seien. Nach einem weiteren Gutachten der Magistratsabteilung 25, demzufolge eine Trockenlegung der Räume dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zugemutet werden könne, erging der Bescheid des Wiener Magistrates, M. Abt. 36, vom 6. Februar 1964, mit welchem der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gemäß § 129 Abs. 4 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt wurde, binnen neun Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Verwendung der Wohnung Nr. 1 im Souterrain für Wohnzwecke aufzulassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 das aus der Bau- und Benützungsbewilligung erfließende Recht zur Benützung des gegenständlichen Bestandobjektes dahin eingeschränkt, daß die Räume insolange nicht mehr als Aufenthaltsräume verwendet werden dürfen, als nicht nach Durchführung einer wirksamen Trockenlegung eine neuerliche Benützungsbewilligung erwirkt werde.
Gegen diesen Bescheid ergriff die Beschwerdeführerin, die sich bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides dagegen ausgesprochen hatte, daß die Trockenlegung wirtschaftlich nicht zumutbar sei, Berufung. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, im erstinstanzlichen Verfahren sei auf Grund eines amtsärztlichen und eines technischen Gutachtens festgestellt worden, daß eine Trockenlegung der Wohnung infolge der bis zu einer Höhe von durchschnittlich 2 m der Umfassungswände aufsteigenden Grundfeuchte erforderlich sei. Da eine Instandsetzungsmaßnahme dieser Art auf Grund des technischen Gutachtens dem Hauseigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar sei, habe die erste Instanz den alternativ bedingten Auftrag zur Räumung der Wohnung erlassen. Die Behörde habe also entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin in der Berufung auf Grund eines technischen und eines amtsärztlichen Gutachtens ihre Entscheidung getroffen und alternativ die Möglichkeit einer Trockenlegung vorgesehen. Daß die Trockenlegungsarbeiten erforderlich seien, lasse auch das Berufungsvorbringen eindeutig erkennen. Bei dieser Sachlage hätte die Einholung eines neuen Gutachtens eines bautechnischen Amtssachverständigen unterbleiben können. Festgestellt werde, daß dann, wenn die erforderlichen Trockenlegungsarbeiten durchgeführt werden sollten, im Verfahren auf Erteilung einer neuerlichen Benützungsbewilligung nur zu prüfen wäre, ob die gesundheitsschädliche Durchfeuchtung behoben wurde oder nicht. Der alternativ bedingte Räumungsauftrag könne bei dieser Sach- und Rechtslage nicht rechtswidrig sein.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, der Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil er unverständlich sei. Das Wort „gleichzeitig“ könne verschieden ausgelegt werden. Die Gleichzeitigkeit könne sich darauf beziehen, daß der zweite Teil des Bescheides gemeinsam mit dem ersten Teil des Bescheides erfließe. Es könne aber auch gemeint sein, daß die Einschränkung der Bau- und Benützungsbewilligung erst mit dem Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides eintrete. Die belangte Behörde sei sich über den Sinn des Bescheidspruches offenbar selbst im unklaren, spreche sie doch von einem alternativ bedingten Auftrag. Demgegenüber sei aber festzustellen, daß der Auftrag, die Verwendung der Wohnung Nr. 1 für Wohnzwecke einzustellen, unbedingt sei. Im zweiten Teil des Spruches des Bescheides werde nicht ausgesprochen, daß des in diesem Auftrag liegende Verbot mit der Neuerteilung einer Benützungsbewilligung hinfällig werde.
Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, daß der Wortlaut des behördlichen Auftrages nicht sehr glücklich ist. So wie aber einem Gesetz ohne zwingenden Grund kein verfassungswidriger Sinn unterstellt werden darf, darf auch einem Bescheid ohne Notwendigkeit kein rechtswidriger Sinn beigelegt werden. Durch die Verwendung des Wortes „gleichzeitig“ wollte die belangte Behörde dies ergibt sich aus dem Zusammenhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, nur zum Ausdruck bringen, daß uno actu mit dem Auftrag, die Wohnung nicht mehr für Wohnzwecke zu benutzen, das aus der Bau- und Benützungsbewilligung erfließende Recht auf konsensgemäße Benützung der Wohnung aufgehoben werde. Ein solcher Ausspruch ist notwendig, weil anderenfalls der erteilte Auftrag sich als ein gesetzwidriger Eingriff in das aus der Bau- und Benützungsbewilligung erfließende Recht auf konsensgemäße Benutzung der in Rede stehenden Wohnung darstellen würde. Eine Fristbestimmung war aber, wie sich aus § 59 Abs. 2 AVG 1950 ergibt, nur für den Teil des Spruches notwendige der den baubehördlichen Auftrag zum Inhalt hat, da nur dieser eine Verbindlichkeit zur Herstellung eines bestimmten Zustandes enthält, Aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung, insbesondere aber aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich weiters, daß die Beschwerdeführerin auch berechtigt ist, die in Rede stehende Wohnung trockenlegen zu lassen, daß sie jedoch für diesen Falle noch vor Ablauf der neunmonatigen Frist neuerlich um eine Bewilligung zur Benützung der Wohnung für Wohnzwecke anzusuchen hat.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt die Beschwerdeführerin schließlich vor die Baubehörde dürfe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen unbedingten Abtragungsauftrag erlassen, wenn der Eigentümer zu erkennen gebe, daß er das Gebäude, an dem Baugebrechen festgestellt worden seien, instandsetzen wolle. Dieser Grundsatz müsse umsomehr gelten, wenn es sich lediglich um die Entziehung einer Benützungsbewilligung handle. Auch damit kann die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun. Ist der Bescheid, wie oben ausgeführt wurde, so zu verstehen, daß es der Beschwerdeführerin freisteht die Wohnung trockenlegen zu lassen und vor Ablauf der neunmonatigen Frist um eine Bewilligung zur weiteren Benützung der Wohnung für Wohnzwecke anzusuchen, dann wurde der Beschwerdeführerin kein unbedingtes Verbot der weiteren Benützung der Wohnung zu Wohnzwecken erteilt.
Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im angefochtenen Bescheid begründet worden sei, warum die Trockenlegung wirtschaftlich unzumutbar sei und daß die Feuchtigkeit in der Wohnung nicht unter Heranziehung entsprechender technischer Geräte (z. B. eines Hygrometers) festgestellt worden sei. Auch damit vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Mit dem gleichen Vorbringen hat die Beschwerdeführerin bereits den erstinstanzlichen Bescheid bekämpft. Dem hat die belangte Behörde entgegengehalten, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung keinen Zweifel darüber gelassen habe, daß Trockenlegungsarbeiten erforderlich seien. Wer aber einen baupolizeilichen Auftrag der gegenständlichen Art mit der Behauptung bekämpft, daß er die Trockenlegung ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Zumutbarkeit durchzuführen gewillt sei, benimmt sich der Möglichkeit, denselben Auftrag mit dem Vorbringen zu bekämpfen, daß die Trockenlegung nicht erforderlich sei. Im übrigen hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Recht darauf hingewiesen, daß sie ihre Entscheidung sowohl auf ein technisches als auch auf ein medizinisches Gutachten gegründet habe.
Die Beschwerde erweist sich sohin in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 47 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 lit, a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.
Wien, am 22. April 1965