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0853/64 ECLI:AT:VWGH:1966:1964000853.X00 KI-generiert

Retroactivity of public welfare benefits and statutory exclusions of war pension income from eligibility calculations

Geschäftsnummer 0853/64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) annulled the contested administrative decision for procedural illegality due to insufficient factual findings, thereby prevailing for the complainant and remanding the case for further review. The dispute concerned a war invalid's application for retroactive payment of social welfare benefits and the calculation of ongoing benefits, which the lower authority had denied by relying on the general principle that public welfare is not retroactive and erroneously excluding statutory exemption amounts for basic war pensions and specific housing and heating costs from the income assessment. The Court rejected the respondent's argument that "social welfare" provisions for war victims were not applicable in the relevant federal state, reaffirming that such specific legal bases were not part of local welfare law, but held that the lower authority had failed to properly assess the complainant's actual need by not verifying the deductibility of housing and winter fuel expenses or the scope of rental income against the applicable "elevated welfare" rates. While the Court confirmed that retroactive welfare payments are generally impermissible unless specifically provided by law, it found the decision procedurally defective because the administrative record lacked the necessary factual basis to determine whether the complainant's net income—after correctly applying the statutory S 25 exemption and specific cost deductions—exceeded the required benefit threshold, preventing a definitive determination of entitlement to ongoing supplementary payments.

Legislator-Regeste

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§ 73 AVG, § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965; Retroactivity of public welfare benefits and statutory exclusions of war pension income from eligibility calculations: The dispute concerned a war invalid's application for retroactive payment of social welfare benefits and the calculation of ongoing benefits, which the lower authority had denied by relying on the general principle that public welfare is not retroactive and erroneously excluding statutory exemption amounts for basic war pensions and specific housing and heating costs from the income assessment. The Court rejected the respondent's argument that "social welfare" provisions for war victims were not applicable in the relevant federal state, reaffirming that such specific legal bases were not part of local welfare law, but held that the lower authority had failed to properly assess the complainant's actual need by not verifying the deductibility of housing and winter fuel expenses or the scope of rental income against the applicable "elevated welfare" rates. While the Court confirmed that retroactive welfare payments are generally impermissible unless specifically provided by law, it found the decision procedurally defective because the administrative record lacked the necessary factual basis to determine whether the complainant's net income—after correctly applying the statutory S 25 exemption and specific cost deductions—exceeded the required benefit threshold, preventing a definitive determination of entitlement to ongoing supplementary payments.

Schlagwörter

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§ 73 AVG § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 73 AVG
März 1963 an die Bezirksverwaltungsbehörde die "Säumnisbeschwerde" gemäß § 73 AVG und am 22.
§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965
The procedural provision cited in the dispositive to justify the annulment of the administrative decision due to procedural illegality.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965

The procedural provision cited in the dispositive to justify the annulment of the administrative decision due to procedural illegality.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Am 17. September 1962 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bezahlung "nachfolgender fürsorgerechtlich ihm zukommender und noch immer offenstehender Geldleistungen" und zwar

"1. Nachzahlung gesetzwidrig mit vorenthaltener Fürsorgegeldleistungen ab 13. 2. 1958 nach der 'besonderen gehobenen Fürsorge für Kriegsopfer' im Gesamtbetrage von

S 27.501,20, angelaufen bis zum 1. 9. 1962;

2. Weiterbezahlung der fürsorgerechlichen Geldleistungen nach der erwähnten 'gehobenen Fürsorge' ab 1. September 1962;

Nachzahlung der den Betrag von S 27.501,20 übersteigenden Geldleistungen von 85 v.H. des mir als 'Hauptschullehrer mit teilweise prüfungsmäßig abgeschlossener Hochschulbildung' als strenge Minimalgrenze, jedoch als Schwerkriegsbeschädigter zufolge der 'Übergangsbestimmungen' sich auf 100 v.H. erhöhenden Fürsorgegeldes für die Zeit vom 13. 2. 1958 bis 1. 9. 1962.

4. Weiterbezahlung des den gehobenen Fürsorgesatz übersteigenden Geldbetrages im Ausmaße der angeführten beruflichen Beachtung im Ausmaß von 100 v.H. des Nettobetrages der zugehörigen Bevölkerungsschichte mit Wirkung ab 1. 9. 1962."

Diesen Antrag ergänzte er mit Eingabe vom 7. Februar 1963 durch Zusatzanträge, und zwar

1. auf Bezahlung der Mietaufwände (Jahresabrechnungen bei Nachzahlungen)

2. auf Bezahlung der abschriftlich beigelegten Betriebskostenabrechnung,

3. auf Bezahlung des ihm erwachsenden Schadens in Höhe von

S 1.478,20.

Aus der beigeschlossenen Abschrift der Betriebskostenabrechnung 1961 geht hervor, daß für das Jahr 1960 ein Saldo von S 875,67 zuungunsten des Beschwerdeführers bestand, im Jahre 1961 sind an Miete S 339,60, an Betriebskosten S 733,37 anerlaufen, an Zahlungen hat der Beschwerdeführer im Jahre 1961 S 785,70 geleistet, sodaß sich Ende 1961 ein Saldo von S 805,94 zum Nachteil des Beschwerdeführers ergab. Einer weiters vorgelegten Zahlungsaufforderung der Firma I, ist zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer an Spesen, Inkassogebühren und Verzugszinsen S 1.478,20 angerechnet wurden, weil er Fakturenreste in der Höhe von S 6.132,50 nicht rechtzeitig beglichen hat.

Da über seine Anträge nicht entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer am 28. März 1963 an die Bezirksverwaltungsbehörde die "Säumnisbeschwerde" gemäß § 73 AVG und am 22. Oktober 1953 eine weitere Säumnisbeschwerde an das Amt der Vorarlberger Landesregierung. Mit Bescheid vom 21. April 1964 sprach die belangte Behörde aus, es werde den Anträgen gemäß §§ 1 und 5 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924, DRGBl. I, S. 765, in Verbindung mit der Verordnung über Richtsätze und Einkommenssätze in der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 16/1962, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1963, nicht stattgegeben. In der Begründung wurde im wesentlicher ausgeführt, mit dem Schreiben vom 17. September 1962 bzw.

7. Februar 1962 habe der Beschwerdeführer die oben genannten Anträge auf Gewährung von Fürsorgeleistungen gestellt. Er begründete diese Anträge damit, daß er als Kriegsbeschädigter Anspruch auf die "besondere gehobene und soziale Fürsorge" habe. Daraus stünden ihm verschiedene Mehrleistungen und Begünstigungen gegenüber der allgemeinen Fürsorge zu, die er in den erwähnten Anträgen präzisiert habe, so beispielsweise ein höherer Richtsatz, die nicht volle Anrechnung seiner Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, die Beachtung der früheren Lebensverhältnisse, die Berücksichtigung der Mehrausgaben usw. Außerdem habe er auf Grund des Erlasses des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 24.

Juli 1962, Zl. IV-68.203-20/A62, beantragt, die Grundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zur Gänze außer Ansatz zu lassen, da sie keine Leistung zur Deckung des Lebensbedarfes darstelle; da ferner der Aufwand für Miete und Brennmaterial nicht in den Richtsätzen enthalten sei, habe er die Übernahme dieser Kosten und auch der Betriebskosten und des dadurch (offenbar infolge Nichtberücksichtigung seiner Ansprüche) entstandenen Schadens als Sonder- bzw. als Nebenleistungen beantragt. Aufgabe der öffentlichen Fürsorge sei es, dem Hilfsbedürftigen den notwendigen Lebensbedarf zu gewähren (§ 1 der Reichsgrundsätze).

Daraus folge, daß Fürsorgeleistungen grundsätzlich nur ab dem Tage der Antragstellung gewährt werden könnten und die Gewährung von Fürsorgeleistungen für die Vergangenheit allenfalls nur in den eigens im Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen möglich sei. Letztere könnten z. B. bei der Anstaltsfürsorge nach der 4. Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechtes oder in den Fällen des § 19 der Fürsorge-Einführungsverordnung gegeben sein. Bei dem Beschwerdeführer jedoch bestünden keine Voraussetzungen für eine Ausnahme. Soweit daher der Antragsteller Nachzahlungen von Fürsorgeleistungen in seinen Anträgen vorsehe, seien sie aus den erwähnten Gründen abzulehnen.

Eine rückwirkende Gewährung von Fürsorgeleistungen widerspräche dem Grundprinzip jeder öffentlichen Fürsorge, weil es bei einer solchen Übung den Fürsorgebehörden nicht einmal mehr möglichwäre, die tatsächliche Notlage zu überprüfen. Die Vorschriften über die soziale Fürsorge gemäß §§ 13, 21 bis 29, 31 und 32 der Reichsgrundsätze seien durch die 2. Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 20. Jänner 1939, DRGBl. I S. 2282, in der Ostmark nicht eingeführt worden.

Sie seien somit im Zeitpunkt der Rechts-Überleitung nicht Bestand des in Österreich geltender Rechtes über die öffentliche Fürsorge gewesen und hätten demnach auch nicht durch das Landesgesetz über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge, LGBl. Nr. 4/1949, als landesgesetzliche Vorschrift in Kraft gesetzt werden können. Somit entbehrten die entsprechenden Anträge jeder gesetzlichen Grundlage und erübrigte sich eine Überprüfung der Einzelheiten.

Die gehobene Fürsorge sei auf Grund des Runderlasses des Reichsministers des Inneren vom 18. Juli 1940, RMBliV. S 1519, auf alle der Durchschnittsbevölkerung zugehörigen Personen ausgedehnt worden, sodaß für die Anwendung der Richtsätze in der allgemeinen Fürsorge kaum mehr ein Raum verblieben sei. Die Vorarlberger Landesregierung habe deshalb ab 1. Jänner 1956 die Anwendung der gehobenen Fürsorge auf alle Hilfsbedürftigen, mit Ausnahme der Asozialen und der Ausländer, angeordnet. Die derzeit in Vorarlberg geltenden Richtsätze seien somit der Höhe nach Richtsätze der gehobenen Fürsorge.

Voraussetzung des Anspruches auf Fürsorgeleistungen sei gemäß § 1 der Reichsgrundsätze Hilfebedürftigkeit. Diese liege gemäß § 5 des zitierten Gesetzes vor, wenn jemand den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und eigener Kraft beschaffen könne und ihn auch nicht von anderer Seite, insbesondere von Angehörigen erhalte. Nach der gemäß § 12 der Fürsorge-Einführungsverordnung erlassenen Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Richtsätze und Einkommenssätze in der öffentlichen Fürsorge, LGBl.

Nr. 16/1962 in der Fassung LGBl. Nr. 48/1963, betrage der richtsatzmäßig notwendige Lebensbedarf des alleinstehenden Beschwerdeführers bis einschließlich 31. März (richtig wohl Dezember) 1963 S 540,-- ab 1. Jänner 1964 S 610,-- monatlich, zuzüglich der Mietbeihilfe in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses (einschließlich Betriebskosten). Nach § 8 der Reichsgrundsätze sei aber zu den Eigenmitteln, die der Hilfsbedürftige einsetzen müsse, ehe ihm die Fürsorgehilfe gewährt werde, sein gesamtes verwertbares Vermögen und Einkommen zu verwenden, besonders Bezüge in Geld oder Geldeswert aus gegenwärtigem oder früherem Arbeits- oder Dienstverhältnis und aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen oder aus privater Art. Dieses Einkommen müsse der Hilfebedürftige, soweit es nicht nach § 8 Abs. 4 der Reichsgrundsätze oder nach fürsorgerechtlichen Bestimmungen außer Ansatz zu bleiben habe, einsetzen und sei auf den angeführten Richtsatz anzurechnen, ehe ihm die Fürsorgehilfe gewährt werden könne.

Als derartige Vorschrift komme bei dem Beschwerdeführer lediglich die Bestimmung des Runderlasses des RAM und RmdI vom 19. April 1939, RMBliV. S. 943, über die Anrechnung von Rentenbezügen in der öffentlichen Fürsorge in Betracht, wonach auf Rentenbezüge, die wegen einer Dienstbeschädigung gewährt worden seien, ein Betrag von monatlich S 15,-- bei Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen sei. Der vom Antragsteller zitierte Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, wonach die Grundrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz außer Ansatz zu lassen sei, stelle keine fürsorgerechtliche Vorschrift dar und sei daher bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nicht zu berücksichtigen.

Das Einkommen des Antragstellers habe bis 31. Dezember 1962 aus dem Rentenbezug nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz von S 799,-- (Grundrente S 240,-- , Zusatzrente S 529,--, Wohnungsbeihilfe S 30,--), zuzüglich der Mieteinnahmen von S 70,-- monatlich, bestanden, zusammen S 869,--. Seit 1. Jänner 1963 betrage das Einkommen S 930,-- (Grundrente S 240,--, Zusatzrente S 590,--, Wohnungsbeihilfe S 30,--, Mieteinkommen S 70,--). Das Einkommen übersteige daher nach Abzug des freizubleibenden Betrages von S 15,-- den richtsatzmäßig notwendigen Lebensbedarf erheblich.

Es bestehe daher kein Anspruch auf eine laufende Fürsorgeunterstützung. Nach § 18 in Verbindung mit § 14 der Reichsgrundsätze sei bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit bei Kriegsbeschädigten wohl auf die früheren Lebensverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Diese Begünstigungen seien bei dem Beschwerdeführer im Richtsatz der gehobenen Fürsorge sowie im freizubleibenden Betrag von S 15,-- berücksichtigt. Für weitere Begünstigungen bestehe kein Anlaß. Keinesfalls könne jedoch daraus geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer aus den erwähnten Begünstigungen einen Anspruch auf Fürsorgeleistungen im Ausmaß von 85 % des ihm als Hauptschullehrer mit teilweise prüfungsmäßig abgeschlossener Hochschulbildung bzw. zufolge der Übergangsbestimmungen im Ausmaß von 100 % dieser Berufsgruppe ableiten könne.

Was die Anträge auf Übernahme der Kosten von S 1.478,20 aus der Zahlungsaufforderung der "I" vom 21. April 1962 (Firma L) betreffe, sowie die Betriebskostenabrechnung 1961, müsse darauf verwiesen werden, daß es nicht Aufgabe der Fürsorge sei, Schulden zu übernehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der, wie die Ausführungen erkennen lassen, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer war seit 13. Februar 1958 im Bezug einer Fürsorgerente die nach Zuerkennung einer Kriegsopferrente mit 31. Mai 1959 eingestellt wurde. Im Antrag vom 19. September 1962 begehrt der Beschwerdeführer die Nachzahlung von ihm angeblich vorenthaltener Fürsorgeleistungen ab 13. Februar 1958 und die Weiterzahlung fürsorgerechtlicher Geldleistungen ab 1. September 1962 mit der Begründung, daß bei richtiger Berechnung der anrechenbaren und nicht anrechenbaren Bezüge sowie der ihm als Kriegsbeschädigten zustehenden Fürsorgebeträge ihm eine die Kriegsopferrente übersteigende Fürsorgerente zukomme.

Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer gestellten Ansprüche für den Zeitraum bis zu der am 17. September 1962 erfolgten Antragstellung schon deshalb abgelehnt, weil grundsätzlich Fürsorgeleistungen nur vom Tage der Antragstellung an gewährt werden könnten. Leistungen für die Vergangenheit seien nur in den durch Gesetze besonders vorgesehenen Fällen möglich.

Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, daß nach § 2 der Reichsgrundsätze (RGr.), Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 397/1938/II, und nach den dazu kundgemachten Erläuterungen zu §§ 2 und 3 Abs. 4, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 398/1938/II, die Fürsorge nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden dürfe und sie erforderlichenfalls von Amts wegen einsetzen müsse. Die Behörden hätten schon mit seiner ersten Antragstellung am 13. Februar 1958 seine Verhältnisse, so insbesondere seine Eigenschaft als Kriegsbeschädigter gekannt und hätten dennoch in "Ausnützung" seiner damaligen Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, so insbesonders der Vorschriften über die gehobene Fürsorge, ihm nur ein "Minimum" der allgemeinen Fürsorge zuerkannt.

Die vom Beschwerdeführer genannte Bestimmung des § 2 RGr. und die Erläuterungen hiezu sind Vorschriften, die den Weg aufzeigen der zur Einleitung eines Fürsorgeverfahrens führt. Sie lassen aber nicht erkennen, daß durch sie für den Hilfsbedürftigen Rechte geschaffen wurden, die ihm bei einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde Ansprüche auf eine Nachleistung einräumen sollten.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, daß dem Fürsorgerecht Nachtragsleistungen grundsätzlich fremd sind. Die Fürsorge hat dem Hilfsbedürftigen beizustehen und ihm den notwendigen Lebensunterhalt zu gewähren (§§ 1 und 5 RGr.). Der Begriff "hilfsbedürftig" setzt eine gegenwärtige und nicht eine vergangene Lage voraus und der Begriff "notwendig" keine andere Leistung als sie zur Behebung der gegebenen Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist. Diese Begriffe sowie die § 8 RGr. festgelegte Subsidiarität lassen erkennen, daß die Fürsorge für die Gegenwart, allenfalls vorbeugend für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit zu wirken hat. Dieser Grundsatz wird durch in Rechtsvorschriften festgelegte Ausnahmebestimmungen unterstrichen, die nicht erforderlich wären, wenn der Grundsatz nicht bestehen würde. Zu diesen Vorschriften gehören neben den von der belangten Behörde beispielsweise genannten Bestimmungen der 4. Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechtes vom 9. November 1944, DRGBl. I S. 323 und des § 19 der Fürsorge-Einführungsverordnung vom 3. September 1938, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 397/1938/II, auch die zum Teil vom Beschwerdeführer angeführten Bestimmungen des Punktes 6 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 3 und 4 des Runderlasses des RAM und RmdI vom 14. Dezember 1939, RMBliV. 1939 S. 2507 ff. sowie Punkt 3 des Runderlasses des RMdI und des RAM vom 31. Oktober 1941, RMBliV. S. 1951, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachzahlung der angeordneten Begünstigungen von einem festgesetzten Wirksamkeitstag an verfügen. Gerade diese ins Einzelne gehenden Regelungen einer allfälligen Nachzahlung lassen erkennen, daß durch sie von der Regel abweichende Sondernormen geschaffen werden sollten. Ein weiterer, vom Beschwerdeführer erwähnter Erlaß vom 18. Jänner 1943, RMBliV. 1943 S. 129, betrifft Nachzahlungen der Rentenversicherung und nicht Nachzahlungen von Fürsorgeleistungen.

Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Meinung auf Ausführungen in dem Werke Baath-Kneip-Langlotz "Fürsorgepflicht", Berlin 1942, 13. Auflage. Gerade in diesem Erläuterungswerk, das die Literatur und die Rechtsprechung bis zu dieser Zeit umfassend darstellt ist klar zum Ausdruck gebracht, daß eine "Nachtragszahlung" dem System des gegebenen Fürsorgerechtes widerspreche. So ist auf Seite 413 unmißverständlich festgehalten, daß Nachtragszahlungen für eine Zeit, in welcher der Antragsteller tatsächlich ohne öffentliche Fürsorge ausgekommen ist, in keinem Falle Sache der Fürsorge sind. Ausführungen hierüber sind auch auf den Seiten 114, 353, 354, 355 und 441 enthalten.

In strenger Auslegung dieser Regel könnte gefolgert werden, daß ein Antragsteller, der gegen die Abweisung eines Begehrens oder gegen eine zu niedere Fürsorgeleistung den im Gesetz vorgesehenen Rechtszug ergreift, erst vom Zeitpunkt der positiven rechtskräftigen Entscheidung eine Fürsorge bzw. eine höhere Fürsorge erhalten könnte. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, daß eine derartige Entscheidung in der Regel eine Klarstellung eines berechtigten Anspruches des Rechtsmittelwerbers über den durch den Erstbescheid erfaßten Sachverhalt enthält und den als gesetzmäßig erkannten Rechtszustand herstellen soll. Eine damit allenfalls verbundene Zahlung einer Unterstützung oder eines Unterschiedsbetrages zwischen der ursprünglich gewährten und nunmehr als richtig erkannten Unterstützung ist nicht als "Nachtragszahlung" im engeren Sinn, sondern als die Herstellung des als richtig erkannten Rechtszustandes anzusehen. In diesem Sinne sind wohl auch die Ausführungen in dem vom Beschwerdeführer genannten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juli 1960, B 32/60-10, zu verstehen, der in einem Abspruch über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung darauf verwies, daß dem Beschwerdeführer im Falle seines Obsiegens die Fürsorgeunterstützung "nachgezahlt" werden müsse. Eine prinzipielle Entscheidung darüber, daß Nachzahlungen im Fürsorgerecht allgemein zulässig sind, erfolgte durch diesen Hinweis nicht.

Es war demnach die belangte Behörde im Recht, wenn sie die vom Beschwerdeführer bis zu seiner Antragstellung vom 19. September 1962 geforderten Nachzahlungen abwies.

Der Beschwerdeführer hat seine Forderung auf die Annahme gestützt, es gebühre ihm a) eine Fürsorgeleistung nach den Grundsätzen der sogenannten "sozialen Fürsorge" für Kriegsopfer,

b) ein Rente mindestens im Betrage von 85 v.H. des ihm als "Hauptschullehrer mit teilweiser prüfungsgemäß abgeschlossener Hauptschulbildung" zukommenden Gehaltes, die sich mit Rücksicht auf die "Übergangsbestimmungen für Kriegsbeschädigte" auf 100 % dieses Gehaltes erhöhe, und c) eine gehobene Fürsorge für Kriegsopfer.

Zu a):

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, daß die in den §§ 19, 21 bis 29, 31 und 32 der Reichsgrundsätze enthaltenen Bestimmungen über die soziale Fürsorge für Kriegsbeschädigte in Österreich nicht eingeführt wurden und daher nicht durch die Fürsorgebehörde wahrzunehmen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 30. November 1964, Zl. 1240/62, mit dieser Frage befaßt und hat die Ansicht der belangten Behörde für richtig befunden.

Der Beschwerdeführer wiederholt in der vorliegenden Beschwerde sein schon zu der genannten Beschwerde Zl. 1240/62 enthaltenes Vorbringen. Er hebt hervor, daß auf dem Gebiet von Österreich anfänglich nur die Versorgungsämter (Invalidenämter) mit der Wahrnehmung der "sozialen Fürsorge" für Kriegsbeschädigte betraut gewesen seien, weil die Fürsorgeämter noch nicht im erforderlichen Maß ausgestattet gewesen seien. In der Folge habe sich dies jedoch geändert und beweise insbesondere die letzte herausgegebene Norm über die Kriegsopferfürsorge, und zwar der Runderlaß vom 11. September 1942, RMBliV. S. 1859/42, daß nunmehr die Fürsorgestellen auch diese Aufgaben zu besorgen gehabt hätten. Er verweist auch auf die Dritte Verordnung zur Einführung des Fürsorgerechtes vom 11. Mai 1943, DRGBl. I S. 301.

Es trifft zu, daß sich der genannte Runderlaß vom 11. September 1942 an die Hauptfürsorge, Fürsorgestellen der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenenfürsorge und ihre Aufsichtsbehörden richtet und Anweisungen zum Gegenstand hat, in welcher Weise die Berufsfürsorge durchzuführen ist. Er weist auch die Fürsorgestellen an, für geeignetes Personal zu sorgen. Diesem Erlaß ist jedoch nicht zu entnehmen, daß nunmehr auch die Fürsorgestellen auf dem Gebiete Österreichs mit den in den genannten Vorschriften der Reichsgrundsätze enthaltenen Aufgaben betraut werden. Die angeführten Paragraphen der Reichsgrundsätze werden in diesem Runderlaß nicht erwähnt, sondern es wird nur auf die Berufsfürsorgeverordnung vom 18. September 1940, DRGBl. I S. 1241, verwiesen. Es kann daher diesem Runderlaß nicht entnommen werden, daß durch ihn eine Änderung der auf dem Gebiete Österreichs bestehenden Rechtslage beabsichtigt war.

Die Dritte Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechtes vom 11. Mai 1943 befaßt sich im § 4 mit der sozialen und sonstigen Fürsorge für Kriegsbeschädigte und sonstige Hinterbliebenen, doch nur insoweit, als dadurch der Vorgang beim Ersatz der Aufwendungen vereinfacht werden sollte. In keiner Weise ist in dieser im Reichsgesetzblatt erschienen Verordnung ein Bezug darauf genommen, daß auf dem Gebiete Österreichs die sogenannte soziale Fürsorge als eine Aufgabe der Fürsorgeverbände eingeführt werden sollte.

Der Beschwerdeführer nimmt auch Stellung gegen die Ansicht, es sei in erster Linie die Armenfürsorge Gegenstand der öffentlichen Fürsorge. Er verweist hiezu auf die Systematik der Reichsgrundsätze, in denen unter dem Kapitel A) Fürsorge im allgemeinen (§§ 1 bis 13), B) die gesonderten Bestimmungen, a) für Kleinrentner Sozialrentner und für die ihnen Gleichstehenden (§§ 14 bis 17), b) für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (§§ 18 bis 32) und C) die Schlußbestimmungen angeführt sind. Er folgert daraus, es sei der geschlossenen Einheit der Reichsgrundsätze zu entnehmen, daß nicht Armenfürsorge in erster Linie Angelegenheit der öffentlichen Fürsorge sei, sondern daß sich das Schwergewicht der Fürsorge auf die Gruppe B) konzentriere. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die im angeführten Erkenntnis Zl. 1240/62 festgehaltene Rechtsansicht zu widerlegen. Der wesentliche Inhalt der Reichsgrundsätze ist in den mit A) "Fürsorge im allgemeinen" bezeichneten Teil enthalten; die unter B) enthaltenen Vorschriften stellen eine Verbesserung der Armenfürsorge für bestimmte Bevölkerungsgruppen fest. Eine andere Auslegung der Vorschriften der Reichsgrundsätze würde die Verfassungsmäßigkeit der Übernahme dieser Bestimmungen durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 4/1949 in Frage stellen. Da aber Bestimmungen in der Richtung auszulegen sind, daß sie mit der Verfassung nicht im Widerspruch stehen, bestehen nach wie vor keine Bedenken gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß die Vorschriften über die soziale Fürsorge von Kriegsbeschädigte nicht Bestandteil des Fürsorgerechtes in Vorarlberg sind.

Zu b)

In dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1964, Zl. 1240/62, wurde bereits dargelegt, daß die Annahme des Beschwerdeführers, es gebühre ihm eine Rente in 85 %iger Höhe seiner ihm im früheren Beruf zustehenden Bezüge und es erhöhe sich dieser Anspruch mit Rücksicht auf seine Invalidität auf 100 %, unrichtig ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen.

Zu c):

Unter Berufung auf Vorschriften, die für Kriegsinvalide eine "gehobene Fürsorge" und eine Erhöhung um 25 % der "allgemeinen Fürsorge" vorsehen, legt der Beschwerdeführer dar, daß bei richtiger Errechnung der ihm gebührenden Fürsorgeunterstützung diese Unterstützung seine Kriegsopferrente übersteige und daher die Fürsorgebehörden verpflichtet seien, ihm diesen Mehrbetrag auszuzahlen.

Zur Unterstützung seiner Forderung verweist er darauf,

1. es sei die Kriegsopfergrundrente als Freibetrag nicht auf die Fürsorgeunterstützung anzurechnen und es stünde ihm als Kriegsinvaliden ein Freibetrag von S 25,-- und nicht S 15,-- zu;

2. es sei gemäß § 18 bzw. §14 RGr. in Gleichstellung der Kriegsbeschädigten und der Kleinrentner auf seine früheren Lebensverhältnisse Bedacht zu nehmen und es sei auch nach § 8 des Kleinrentner-Hilfegesetzes der halbe Rentenbezug überhaupt nicht anrechnungsfähig;

Einkommen bis 31. Dezember 1962

S

784,--

(vermutlich: S 799,-- Kriegsopferrente abzüglich Freibetrag von S 15,-- ohne Berücksichtigung des "Mieteinkommens")

Einkommen ab 1. Jänner 1963

S

915,--

(vermutlich: S 860,-- zuzüglich "Mieteinkommen" von S 70,--, abzüglich Freibetrag S 15,--)

Richtsatz bis 31. Dezember 1963

S

540,--

zuzüglich 25 % gehobene Fürsorge

S

135,--

S

675,--

Richtsatz ab 1. Jänner 1964

S

610,--

zuzüglich 25 % gehobene Fürsorge

S

152,50

S

763,--

Auch hieraus schließt sie, daß Hilfsbedürftigkeit nicht gegeben und eine Zahlung an den Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt sei.

Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Juli 1963 seine Hilfsbedürftigkeit für die Jahre 1962 und 1963 wie folgt dargestellt:

1962:

Kriegsopferrente

S

799,--

abzüglich Grundrente

S

240,--

S

559,--

Mietaufwand 1607,02

:

=

S

133,09

Winterfeuerung 1200

:

=

S

100,--

S

233,09

S

325,91

1963:

Kriegsopferrente

S

860,--

abzüglich Grundrente

S

240,--

S

620,--

Mietaufwand 1592,64

:

=

S

132,72

Winterfeuerung 1200

:

=

S

100,--

S

232,72

S

387,28

Er behauptet somit, daß sein Einkommen niederer gewesen sei

als die ihm gebührende Fürsorgeunterstützung.

Seinem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht seine Ansicht teilt, daß die Grundrente der Kriegsopferrente in Abzug gebracht werden darf. Dagegen gebührt ihm ein Freibetrag von S 25,-- im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde, daß dieser Freibetrag S 15,-- betrage. Richtig ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß in den Richtsätzen der Aufwand für die Wohnung und für die Winterfeuerung nicht enthalten zu sein hat (siehe u.a. Runderlaß RMBliV. S. 1951/1941 Punkt 1) Abs. 1 und 2).

Mangels Feststellungen der belangten Behörde über den tatsächlichen Bedarf des Beschwerdeführers in dieser Richtung, insbesonders über den Umfang und Anrechenbarkeit des "Mieteinkommens", mag unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers gegenübergestellt werden:

1. 1962: Einkommen

Kriegsopferrente

S

799,-

abzüglich

Mietaufwand und

"

Winterfeuerung

S

233,09

"

Freibetrag

S

25,--

S

258,09

S

540,91

Fürsorgeunterstützung

Richtsatz "gehobene Fürsorge" 540,--, abzüglich der angeblich inbegriffenen 15 %, ergibt als Richtsatz der allgemeinen Fürsorge rund

S

470,--

hiezu 25 % als gehobene Fürsorge für Kriegsbeschädigte

S

117,50

S

588,--

2. 1963: Einkommen

Kriegsopferrente

S

860,-

abzüglich

Mietaufwand und

"

Winterfeuerung

S

232,72

"

Freibetrag

S

25,--

S

257,72

S

602,28

Fürsorgeunterstützung gleich wie zu 1.)

S 588,--

Hieraus könnte sich ergeben, daß im Jahre 1962 das Kriegsopfer-Einkommen niederer, im Jahre 1963 um Geringes höher war als die dem Beschwerdeführer zukommende Fürsorgerente. Unbeachtet blieb allerdings bei dieser Rechnung das von der belangten Behörde ungeprüfte Vorbringen des Beschwerdeführers über Nachforderungen von Betriebskosten für die Wohnung in der Höhe von S 1592,20 (siehe zu c) Punkt 3). Das Vorbringen des Beschwerdeführers hingegen, daß ihm ein größerer Verbrauch durch erhöhte Abnützung für Kleider, Wäsche und Möbel wegen des Zwanges, nur einen Wohnraum zu benützen, zuzuerkennen sei, wurde schon im Erkenntnis Zl. 1240/62 (S 21) als unmaßgeblich gewertet.

Zusammenfassend ergibt sich, daß der von der belangten Behörde festgehaltene Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben ist. Es fehlen, wie dargelegt, die Grundlagen zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer allenfalls gebührenden Fürsorgeunterstützung und andererseits Feststellungen über die Berechtigung der vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Miet- und Winterfeuerungsaufwendungen.

Ohne entsprechende Klarstellung durch die belangte Behörde über die Grundlagen der Berechnung der Richtsätze kann auch dermalen noch nicht beurteilt werden, ob ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof wegen Aufhebung der Richtsatzverordnungen als gesetzwidrig zu stellen sein wird, zumal mangels entsprechender Feststellungen die Präjudizialität noch nicht erkannt werden kann.

Es war demnach der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben.

Wien, am 28. April 1966