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2004/63 ECLI:AT:VWGH:1964:1963002004.X00 KI-generiert

Unlicensed driving: necessity of aggravating circumstances for combined custodial and monetary sentencing under § 111 KFG

Geschäftsnummer 2004/63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint as unfounded, thereby upholding the prior administrative decision that reduced the primary custodial sentence to 14 days and waived the concurrent monetary fine. The case involved a criminal administrative proceeding where the appellant, charged with driving without a valid license in violation of § 57(1) of the 1955 Motor Vehicle Act (KFG), challenged the initial penalty of a S 20,000 fine plus 21 days' imprisonment, and subsequently challenged the appellate authority's modified sentence on grounds of procedural error and illegality. The court ruled that the authority properly considered aggravating circumstances including numerous prior convictions and correctly applied § 111 KFG, which does not mandate a monetary fine unless a custodial sentence is imposed concurrently, while rejecting the claim of a § 19 VStG violation by affirming that custodial sentencing was appropriate for specialized prevention given the appellant's extensive criminal history.

Legislator-Regeste

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§ 111 Kraftfahrgesetz 1955; § 42 Abs. 1 VwGG 1952: An administrative authority may reduce an arrest sentence without violating statutory principles if the modification aligns with the specific provisions of the penal code and does not contradict the legislative intent regarding aggravating circumstances.

Schlagwörter

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administrative appeal dismissal arrest sentence reduction prior conviction requirement procedural violation claim administrative penalty law Strafzumessung principles VwGG 1952

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 111 Kraftfahrgesetz 1955
§ 42 Abs. 1 VwGG 1952
Cited as the legal basis for dismissing the complaint as unfounded due to the absence of illegality of content or procedural violation.
§ 19 VStG
§ 111 KFG
Gemäß § 111 KFG verhängte sie gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe 21 Tage) und eine Arreststrafe von 21 Tagen.
§ 57 Abs. 1 KFG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da somit weder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG 1952

Cited as the legal basis for dismissing the complaint as unfounded due to the absence of illegality of content or procedural violation.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden, hatte mit dem am 12. Dezember 1962 verkündeten Straferkenntnis den Beschwerdeführer, schuldig erkannt, am 13. Oktober 1962 in der Zeit von 7.35 bis 8.35 Uhr in Wien IV, den Personenkraftwagen Wnn, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223 (KFG), begangen zu haben. Gemäß § 111 KFG verhängte sie gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarreststrafe 21 Tage) und eine Arreststrafe von 21 Tagen. Als erschwerend wurden zahlreiche gerichtliche und - zum Teil einschlägige - Verwaltungsstrafen angesehen. Weiters wurde als erschwerend die abstrakte Gefährlichkeit der Handlung erachtet. Milderungsumstände lagen nicht vor.

Der vom Beschwerdeführer gegen das Strafausmaß eingebrachten Berufung gab das Amt der Wiener Landesregierung - mittelbare Bundesverwaltung - mit dem angefochtenen Bescheid Folge, setzte die primäre Arreststrafe auf 14 Tage herab und sah die kumulativ verhängte Geldstrafe jedoch nach. Die Herabsetzung der Arreststrafe bzw. die Nachsicht der kumulativ verhängten Geldstrafe begründete die Behörde mit dem Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer wegen einer gleichartigen Übertretung nicht rechtskräftig vorbestraft sei.

Diesen Bescheid bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Erwägungen nicht begründet:

Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist das Vorbringen zu prüfen, die belangte Behörde habe ohne Angabe stichhältiger Gründe bzw. unter Angabe unwichtiger Gründe eine Arreststrafe von 14 Tagen verhängt. Dieses Vorgehen stelle, da die gegebenen mildernden und die fehlenden erschwerenden Umstände nicht berücksichtigt worden seien, einen Verfahrensmangel dar. Bei diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, daß die belangte Behörde nur die Herabsetzung der Strafe bzw. den Strafnachlaß begründete, und zwar mit dem Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer wegen einer gleichartigen Übertretung nicht rechtskräftig vorbestraft sei, womit sie zwar die Begründung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, und zwar insoweit verbesserte, als dort als erschwerend einschlägige Vormerkungen angeführt wurden, zugleich aber die sonstige Ausführungen des genannten Straferkenntnisses aufrecht erhielt, insbesondere also den Hinweis auf die zahlreichen gerichtlichen und Verwaltungsvorstrafen, die der Beschwerdeführer laut Ausweis der Akten bisher erlitten hat. So betrachtet trifft der Vorwurf der Beschwerde nicht zu, daß "die fehlenden erschwerenden Umstände nicht berücksichtigt worden seien". Welche mildernden Umstände die belangte Behörde aber berücksichtigen hätte sollen, bleibt die Beschwerde darzulegen schuldig. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe einen Verfahrensmangel gesetzt, ist daher nicht begründet.

Der Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes dient das Vorbringen, die primäre Verhängung einer Arreststrafe verstoße gegen die Strafnorm des § 111 KFG bzw. gegen das im Verwaltungsstrafgesetz verankerte Prinzip, daß nur bei Vorliegen erschwerender Umstände mit einer Arreststrafe vorgegangen werden dürfe. Was das angeblich im Verwaltungsstrafgesetz verankerte Prinzip betrifft, vermag die Beschwerde selbst keine Gesetzesstelle zu nennen, die die vorgetragene Meinung zu stützen vermöchte, sodaß sie als mit dem Gesetz im Widerspruch erkannt werden muß. Im § 111 KFG aber wird das Vorliegen erschwerender Umstände nur dann gefordert, wenn neben einer Geldstrafe eine Arreststrafe verhängt wird. Da die belangte Behörde in Abänderung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien nur eine Arreststrafe verhängte, ist der Vorwurf der Verletzung des § 111 KFG unbegründet.

Abschließend ist noch der Vorwurf der Beschwerde zu erörtern, daß die Verhängung einer Arreststrafe von 14 Tagen einen Verstoß gegen § 19 VStG darstelle, weil die von den Polizeikommissariaten in analogen Fällen gehandhabte Strafbemessung durchgängig in einer Geldstrafe bestehe, deren Ausmaß zwischen S 300,-- und S 500,-- schwanke, und der Beschwerdeführer selbst vom Polizeikommissariat Innere Stadt wegen Übertretung des § 57 Abs. 1 KFG zu einer Geldstrafe von S 200,-- verurteilt worden sei. Geht man von den zahlreichen schon von der Bundespolizeidirektion Wien schon ins Treffen geführten Vorstrafen aus, dann kann von einem Verstoß gegen den Sinn des Gesetzes, den die belangte Behörde bei der Strafbemessung begangen haben soll, keine Rede sein. Bei der Strafzumessung innerhalb der gesetzlichen Schranken stehen die Aufgaben der Spezialprävention im Vordergrund. Diesem Gedanken konnte die belangte Behörde bei der gegebenen Sachlage nur durch Verhängung einer Arreststrafe gerecht werden.

Da somit weder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. Mai 1964