Standing to challenge administrative delay in criminal procedure where complainant lacks party status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complaint as inadmissible, ruling that the complainants lacked standing to challenge the administrative delay. The dispute arose from a stalled administrative criminal proceeding for an unauthorized construction project, where the complainants, having filed the initial report, sought a decision from the superior authority under § 73 of the 1950 Administrative Procedure Act (AVG) after the regional government failed to act on the accused's appeal for over a year. The court held that the complainants were not parties to the criminal administrative procedure and had not alleged a status as "interested parties" under § 37 of the 1950 Administrative Offenses Act (VStG); consequently, they did not possess the right to a decision on the underlying matter, which is a prerequisite for filing a complaint regarding administrative delay under § 27 of the 1952 Administrative Court Act (VwGG).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 B-VG; § 42 Abs. 4 VwGG 1952; § 73 AVG 1950; § 27 VwGG 1952; § 34 Abs. 1 VwGG 1952; § 37 VStG: A delay objection is inadmissible if the complainant is not a party to the pending administrative proceeding where the decision-making obligation exists.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision explicitly cited in the operative part to dismiss the complaint as inadmissible.
Volltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten als Eigentümer der EZ. 477 II. KG. F wegen unbefugter, ihre Rechte berührender Bauführung der Eheleute A und B E eine Anzeige erstattet und die Einstellung der unbefugten Bauführung begehrt. Nach einer weiteren Eingabe habe die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eine Verwaltungsstrafe über die Genannten verhängt. Dagegen hätten die Eheleute E Berufung eingelegt und die Angelegenheit sei seit dem 23. Oktober 1961 anhängig gewesen. Da das Amt der Tiroler Landesregierung über sechs Monate nicht entschieden habe, sei gemäß § 73 AVG 1950 ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau eingebracht worden.
Das Bundesministerium habe den Antrag zurückgewiesen, weil das Bauwesen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sei. Nun sei die Verwaltungssache seit mehr als einem Jahr unerledigt. Es werde an den Verwaltungsgerichtshof der Antrag gestellt, als "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bzw. an Stelle dieser Oberbehörde gemäß § 73 AVG 1950 in der Sache selbst zu entscheiden".
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 132 B-VG und § 42 Abs. 4 VwGG 1952 zwar in der Sache selbst entscheidet, jedoch nicht auf der Grundlage des § 73 AVG 1950. Abgesehen von diesem Fehler in der Bezeichnung, der die Rechtsverfolgung gewiss nicht beeinträchtigen könnte, fehlt es aber an einer Prozessvoraussetzung. Nach der eigenen Schilderung der Beschwerdeführer ist die unerledigte Verwaltungssache ein Verwaltungsstrafverfahren im Berufungsstadium. Die Berufung wurde von den Beschuldigten eingebracht. Die Beschwerdeführer sind nach ihrer eigenen Darstellung in diesem Verfahren nur insofern beteiligt, als sie die Anzeige erstattet haben.
Eine Beteiligung im Sinne des § 37 VStG haben sie nicht behauptet. Gewiss mag den Beschwerdeführern viel daran gelegen sein, dass durch die Bestätigung der verhängten Strafe eine Einwirkung auf die Eheleute E erfolgt, durch die diese bestimmt werden könnten, von der Bauführung abzusehen. Dies ist aber nur ein faktischer Zusammenhang. In dem Verwaltungsstrafverfahren gegen die Eheleute E sind die Beschwerdeführer nicht Partei und haben demnach auch keine Möglichkeit, die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend zu machen. Ob auch ein Administrativverfahren unerledigt geblieben ist, in welchem den Beschwerdeführern Parteistellung zugekommen ist, ist aus ihrem Vorbringen nicht ersichtlich.
Eindeutig geht jedoch aus diesem Vorbringen hervor, dass sie ihre Berechtigung zur Einbringung der Säumnisbeschwerde daraus ableiten wollen, dass die Berufung der Eheleute E gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe unerledigt geblieben ist. In dieser Hinsicht steht ihnen aber kein Anspruch auf Entscheidung zu, der nach § 27 VwGG 1952 Voraussetzung der Säumnisbeschwerde ist.
Die Beschwerde musste somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1952 als unzulässig zurückgewiesen werden.
Wien, am 8. Juli 1963