Administrative court annuls decision denying request for fingerprint record deletion, ruling a declaratory order was legally required for defense.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court annulled the contested decision which rejected the applicant's request to destroy fingerprint records. The applicant argued the records were obtained unlawfully and requested their deletion, while the authority refused. The court held that the authority was legally obligated to issue a declaratory order regarding the continued retention of the records to allow the applicant to defend their constitutional interests.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 130, 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG; Art. 20 Abs. 2 B-VG; Where a state organ refuses to destroy records, it must issue a declaratory order to enable the affected person to defend their constitutionally recognized interest sphere through legal means.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Am 20. Dezember 1961 brachte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien folgende mit 18. Dezember 1961 datierte Eingabe ein: "Ich bin am 8. Juni 1961 von Beamten des Wachzimmers Inzersdorf wegen Verdachtes nach § 516 StG angehalten und in der Folge zum Erkennungsamt gebracht worden. Dort wurden von mir daktyloskopische sowie Lichtbildaufnahmen gemacht. Ich war im Zeitpunkt der Anhaltung nicht vorbestraft, es bestand auch kein Anhaltspunkt, daß ich dem gewerbsmäßigen Verbrechertum anheim fallen würde, ich war kein internationaler Landstreicher, kein Häftling unter falschem Namen oder mit falschen Ausweispapieren, kein aufgegriffener Zigeuner und keine Leiche.
Sohin hätte die Daktyloskopierung nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften überhaupt nicht vorgenommen werden dürfen (siehe die zu § 24 StPO abgedruckten Verordnungen und Erlässe, insbesondere E.v. 14. Dezember 1921, JABl. 38, sowie E.v. 19. 9. 1929, JABl. 27). Überdies bin ich mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. Dezember 1961,13 a Bl 2289/61, von der wider mich erhobenen Anklage rechtskräftig freigesprochen worden. Ich stelle folgende Anträge:
1.) Die von mir hergestellten daktyloskopischen sowie Lichtbildaufnahmen aus der Kartei auszuscheiden,
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vertreten in ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Schriftsätzen die schon im Verwaltungsverfahren bezogenen Rechtsstandpunkte. Gegenstand des angefochtenen Bescheides und demgemäß auch der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist nicht die Frage, ob die Bundespolizeidirektion Wien zur Anlegung des erkennungsdienstlichen Materials über den Beschwerdeführer berechtigt war, sondern nur die Frage, ob der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 27.
September 1962 den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auf Vernichtung des bezeichneten Materials zu Recht ablehnte. Hiebei ist in tatsächlicher Beziehung davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zwar schon in seiner Eingabe vom 18. Dezember 1961 die Vernichtung des erkennungsdienstlichen Materials beantragte, daß er aber den Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über diesen Antrag erst in seiner Eingabe vom 2. Februar 1962 stellte. Insofern wäre auch der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 12.
September 1962 nicht richtig, wenn darin - was zweifelhaft sein mag - der Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über den Vernichtungsantrag schon als in der Eingabe vom 18. Dezember 1961 enthalten dargestellt würde. Diese tatsächliche Klarstellung ist erforderlich, weil im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages vom 2. Februar 1962 auf bescheidmäßigen Abspruch über den Vernichtungsantrag - also am 5. Februar 1962 - bereits die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. Jänner 1962 vorlag, daß dem "Antrag" des Beschwerdeführers vom 18.
Dezember 1961 stattgegeben, das erkennungsdienstliche Material aus der Lichtbildsammlung ausgeschieden und der Beschwerdeführer aus den Evidenzen der Bundespolizeidirektion gestrichen worden sei. Dieser Mitteilung kann nur entnommen werden, daß die Aufzeichnungen über den Beschwerdeführer nicht mehr in den Akten, Sammlungen, Evidenzen usw. der Bundespolizeidirektion geführt werden. Was aber mit diesen Aufzeichnungen weiter geschehen ist, ist aus der Mitteilung nicht zu ersehen. "Scheidet" aber eine Verwaltungsbehörde auf eine solche Art Aufzeichnungen über Personen "aus", so kann ein rechtlich schutzwürdiges Interesse dieser Personen an dem Verbleib dieser Aufzeichnungen nicht von vornherein in Abrede gestellt werden.
Art. 20 Abs. 2 B-VG anerkennt ausdrücklich ein solches Interesse, wenn darin alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe, also auch die Organe der Bundespolizeidirektion Wien, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet werden, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist. Der Begriff der "Partei" im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG ist offenkundig "im weitesten Sinn zu verstehen; er umfaßt alle Personen, die aus irgendeinem Anlaß mit Behörden in Berührung kommen" (vgl. Werner-Klecatsky: "Österreichisches Bundesverfassungsrecht", Wien 1961, S. 125).
Auch umfaßt die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit wohl auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlicher Aufzeichnungen (vgl. Werner-Klecatsky, a.a.O.), Abbildungen usw. Entäußert sich ein staatliches Organ der Verfügungsgewalt über Aufzeichnungen in anderer Form als durch Vernichtung und vermag es sich hiefür nicht auf eine gesetzliche Vorschrift zu berufen, so ist ein solches Verhalten geeignet, die verfassungsrechtlich anerkannte Interessensphäre der von diesen Aufzeichnungen betroffenen Personen zu verletzen.
Unter diesem Gesichtswinkel erlangt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse Slg. Nr. 2376, 2653, vom 12. Oktober 1961, B 129/61, vom 15. März 1961, B 204/60, vom 1. Juni 1962, B 62/62; vgl dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1963, Zl. 1655/61) Bedeutung, wonach "die Erlassung eines Feststellungsbescheides selbst dann, wenn eine diesbezügliche gesetzliche Regelung nicht besteht, zulässig ist, wenn er Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist" (vgl, das zitierte Erkenntnis vom 1.
Juni 1962) und er nicht durch die im Einzelfall maßgebende Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1963, B 18/63, und auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1963, Zl. 1655/61). Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Sinne dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall einen Feststellungsbescheid als ein "Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung" in Ansehung der - wie dargelegt - sogar verfassungsrechtlich anerkannten Interessensphäre des Beschwerdeführers an.
Besondere Rechtsvorschriften schließen die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbescheides nicht aus. Somit hätte die Bundespolizeidirektion Wien auf das Begehren des Beschwerdeführers hin, das erkennungsdienstliche Material zu vernichten (Antrag vom 18. Dezember 1961 und vorn 2. Februar 1962) oder ihm einen Bescheid zu erteilen (Antrag vom 2. Februar 1962), bei Ablehnung der Vernichtung einen Feststellungsbescheid über die rechtliche Zulässigkeit der weiteren Aufbewahrung des Materials im Bereich ihrer eigenen oder im Bereich einer anderen behördlichen Verfügungsgewalt erlassen müssen.
Diesen Feststellungsbescheid hätte der Beschwerdeführer im administrativen Instanzenzug und nach dessen Erschöpfung auch vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) und dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 130, 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) bekämpfen und hiedurch seine sogar verfassungsrechtlich anerkannte Interessenssphäre mit rechtlichen Mitteln verteidigen können.
Der angefochtene Bescheid ist somit insofern inhaltlich rechtswidrig, als er den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Feststellungsbescheid im dargelegten Sinn verneint; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 aufzuheben.
Wien, am 14. Mai 1964