Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1119/62 ECLI:AT:VWGH:1963:1962001119.X00 KI-generiert

Administrative court annuls traffic fine for lack of federal authority and invalid content under railway law.

Geschäftsnummer 1119/62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court annulled the defendant's decision regarding a traffic violation fine imposed by the Tyrolean regional government. The complainant argued the penalty was illegal in content and procedurally, while the state contended its authority to act. The court ruled the decision invalid because railway traffic matters fall under federal jurisdiction, making the regional government's action unauthorized and the fine substantively unlawful.

Legislator-Regeste

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§ 54 Eisenbahngesetz 1957; Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG: Penalties for railway traffic violations under the Railway Act cannot be imposed by regional authorities as they fall under federal execution, rendering such decisions void for lack of competence and invalid content.

Schlagwörter

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railway traffic violations federal jurisdiction regional authority incompetence administrative penalty invalidity B-VG competence

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 54 Eisenbahngesetz 1957
Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG gehören die Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen zur Vollziehung des Bundes.
§ 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1952
Da aber die Landesregierung nicht zuständig war, den gegenständlichen Vollzugsakt zu setzen, musste der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde der Aufhebung verfallen (§ 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1952).
§ 18 Abs. 2 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 641 und 642/62

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Amt der Tiroler Landesregierung erkannte in Abänderung des Straferkenmtnisses der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 15. November 1961 den Beschwerdeführer mit dem für die Landesregierung gezeichneten Bescheide vom 13. Februar 1962 schuldig, am 27. August 1961 gegen 19:10 Uhr in Seefeld als Lenker des Personenkraftwagens T nn.nnn auf der Scharnitzer Bundesstraße bei dem dort befindlichen Bahnübergang es unterlassen zu haben, sich bei Annäherung des schienengleichen Bahnüberganges unter Beachtung dem Straßenverkehrszeichen und auf Grund der vorhandenen Sichtverhältnisse so zu verhalten, dass er erforderlichenfalls vor der Eisenbahnkreuzung sein Fahrzeug verlässlich anhalten hätte können, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs. 2 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, BGBl. Nr. 2, begangen zu haben. Gemäß § 54 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, verhängte es gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300,-- S (Ersatzarreststrafe zwei Tage).

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer mit der vorliegenden beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerde konnte aus nachstehenden Erwägungen die Berechtigung nicht versagt werden:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 1963, Zl. 641 und 642/62, ausführte, ist eine Bestrafung wegen der in der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung enthaltenen Tatbestände auf Grund des § 54 Eisenbahngesetzes 1957 nicht zulässig. Für den heutigen rechtlich gelagerten Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben wäre. Allein der von der Beschwerde bekämpfte Bescheid leidet auch an einer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, die von Amts wegen aufzugreifen ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG gehören die Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen zur Vollziehung des Bundes. Im vorliegenden Falle wurde das Amt der Tiroler Landesregierung in einer solchen Angelegenheit tätig. Trotzdem zeichnete es den Bescheid "für die Landesregierung", wodurch es zum Ausdruck brachte, dass es als Hilfsorgan der obersten Landesvollziehung einschreite. Da aber die Landesregierung nicht zuständig war, den gegenständlichen Vollzugsakt zu setzen, musste der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde der Aufhebung verfallen (§ 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1952).

Wien, am 14. November 1963