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1394/61 ECLI:AT:VWGH:1962:1961001394.X00 KI-generiert

Jurisdictional limits on administrative allocation of fishing rights for artificial water reservoirs vs. flowing channels

Geschäftsnummer 1394/61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) annulled the appellate administrative decision due to invalidity of its content, effectively leaving the dispute unresolved for the administrative authority to process correctly. The dispute concerned the assignment of fishing rights to a party who claimed ownership of a pond he had constructed as a water reservoir for a power plant, while an adjacent landowner claimed the rights extended to this artificial body of water. The administrative authority had incorrectly assigned the fishing rights to the landowner by applying statutes governing new watercourses or artificial channels, despite the facility being a static water storage facility rather than a flowing channel. The court held that the pond did not meet the legal definition of a new watercourse or artificial channel under the relevant statutory provisions, and therefore the administrative authorities lacked jurisdiction to determine fishing rights in this context; they were required to refer the matter to the ordinary courts for adjudication.

Legislator-Regeste

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§ 2 Abs. 3 FG; § 5 Abs. 2, 3, 5 FG: Administrative authorities lack jurisdiction to declare fishing rights on artificial reservoirs; disputes regarding the existence of such rights fall under the competence of ordinary courts.

Schlagwörter

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fishing rights declaration artificial reservoir jurisdiction administrative competence limitation ordinary court jurisdiction water storage facility

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 2 Abs. 3 FG
5 FG vorgesehen sei, weshalb das Fischereirecht nach § 2 Abs. 3 FG im Zusammenhalt mit den vorbezeichneten Gesetzesstellen dem Mitbeteiligten als dem am B-bache Fischereiberechtigten zuzuweisen gewesen sei.
§ 5 Abs. 2, 3 und 5 FG
4 FG) - lediglich über die Zuweisung von Fischereirechten nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 3 und 5 FG abzusprechen.
§ 66 Abs. 4 AVG 1950
Die belangte Behörde hätte daher richtig den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und bei Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 das Begehren des Beschwerdeführers vom 20.
§ 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952
§ 66 Abs. 4 AVG
Die belangte Behörde hätte daher richtig den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und bei Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 das Begehren des Beschwerdeführers vom 20.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 20. Juni 1960 die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt um "Feststellung des Fischereirechtes in dem von ihm angelegten Teich" in T. Er habe den Teich angelegt, um einen Wasserbehälter für sein E-Werk zu schaffen. Diesen Teich habe die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt im Jahre 1951 wasserrechtlich genehmigt. Nunmehr seien darin Fische eingesetzt worden.

Ein Aktenvermerk der angerufenen Behörde vom 29. Juni 1960 hält als Ergebnis einer von dieser Behörde gemeinsam mit dem Beschwerdeführer vorgenommenen örtlichen Besichtigung fest, daß das Staubecken künstlich angelegt worden sei, um Wasser für das E-Werk des Beschwerdeführers anzusammeln. Von dem am Staubecken vorbeifließenden B-bach bestehen derzeit mehrere Verbindungen zum Staubecken, und zwar eine nur im Winter verwendete Rohrleitung, eine Schütze und zwei Stellen, an denen im Besichtigungszeitpunkte die (zwischen Bach und Becken befindliche) Dammkrone so niedrig war, daß sie überronnen wurde. In einer mit dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 1960 aufgenommenen Niederschrift brachte dieser noch vor, daß der gegenständliche Teich zur Gänze auf seinem Grund und Boden liege und daß es sich dabei um eine neu angelegte künstliche Wasseransammlung handle, die mit dem vorbeifließenden Bach nur an zwei Stellen in Verbindung steht.

Bei der am 3. März 1961 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer auf den Parzellen Nr. 105/1 und 105/3 KG. X einen Teich angelegt habe, der zur Wasserspeicherung dienen soll. Der Teich stehe in ständiger Verbindung mit dem Bach und erhalte sein Wasser nur von diesem. Der Damm zwischen Bach und Teich sei deutlich sichtbar. Das Wechseln der Fische vom Bach zum Teich und umgekehrt sei ohne weiteres möglich. Der Vertreter des am Bache fischereiberechtigten Ökonomierates HM, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, behauptete, daß sich sein Fischereirecht auch auf den Teich erstrecke, während der Beschwerdeführer das Fischereirecht am Teiche für sich in Anspruch nahm.

Mit Bescheid vom 29. März 1961 sprach die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Kärntner Fischereigesetzes, "LGBl. Nr. 35/1931", die Fischereiberechtigung im Teiche der mitbeteiligten Partei als Eigentümer des angrenzenden Fischereirevieres zu.

Aus Anlaß der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung wurden beide Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt ergänzend vernommen, bei welchem Anlasse der Beschwerdeführer neuerlich auf die ihm erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Teichanlage verwies. Der Teich diene der Regulierung bzw. Speicherung des überschüssigen Wassers aus dem B-bach und bilde eine künstliche Wasseransammlung, nicht aber etwa einen neuen Wasserlauf durch Eröffnung eines Durchstiches oder Durchbruches, oder ein künstliches Gerinne. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei wies darauf hin, daß der Teich an zwei Stellen aus dem B-bache gespeist werde, wobei der eine Einlauf nur in Zeiten niederer Temperaturen zur Verhinderung der Vereisung in Verwendung stehe. Der andere Einlauf (Schleuse) stehe in unmittelbarer Verbindung mit dem Bach und gestatte den Fischen freien Zu- und Austritt.

Mit dem Bescheide vom 12. Juni 1961 gab die belangte Behörde der Berufung zwar nicht Folge, sie gründete aber die Zuweisung des Fischereirechtes an die mitbeteiligte Partei auf § 2 Abs. 3 und 5 Abs. 2, 3 und 5 des Kärntner Fischereigesetzes 1951, LGBl. Nr. 43 (kurz: FG).

Die nunmehr dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Beschwerde legt diesem Berufungsbescheide Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last. Hierüber wurde erwogen:

Die belangte Behörde hat nach der Begründung ihres Bescheides aus der als unbestritten angenommenen Tatsache, daß der fragliche Teich das gesamte Wasser aus dem B-bach erhält und daß ständige Verbindungen zwischen Teich und Bach bestehen, durch die Fische ein- und auswechseln können, das Vorliegen jenes Tatbestandes erschlossen, der in § 5 Abs. 2, 3 bzw. 5 FG vorgesehen sei, weshalb das Fischereirecht nach § 2 Abs. 3 FG im Zusammenhalt mit den vorbezeichneten Gesetzesstellen dem Mitbeteiligten als dem am B-bache Fischereiberechtigten zuzuweisen gewesen sei. Der Beschwerdeführer berufe sich zu Unrecht auf die Bestimmung des § 5 Abs. 6 FG (über das Fischereirecht der Eigentümer künstlicher Wasseransammlungen), weil sein Teich "durch keinerlei Quellen oder Zuflüsse aus Gewässern, in denen kein Fischereirecht besteht, gespeist wird".

Dazu ist grundsätzlich festzustellen, daß im Beschwerdefall eine Streitigkeit über den Bestand des Fischereirechtes an einer künstlich geschaffenen Wasserspeicheranlage vorliegt. Gemäß § 2 Abs. 3 FG sind zur Entscheidung von Streitigkeiten über Erwerb und Besitz von Fischereirechten die ordentlichen Gerichte zuständig. Die Verwaltungsbehörden haben - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Überganges eines Fischereirechtes auf das Land (§§ 4 Abs. 2 bzw. 5 Abs. 4 FG) - lediglich über die Zuweisung von Fischereirechten nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 3 und 5 FG abzusprechen. Es war daher zu untersuchen, ob im Beschwerdefall eine dieser Gesetzesstellen anwendbar war.

§ 5 Abs. 2 FG regelt den Fall des Entstehens eines neuen Wasserlaufes in einem natürlichen Gerinne (durch die Eröffnung eines Durchstiches oder infolge eines Durchbruches) in der Weise, daß das Fischereirecht im Durchstich oder Durchbruch denjenigen zuzuweisen ist, welche im Altarme fischereiberechtigt sind. Absatz 3 regelt die Verteilung der Durchstichs- bzw. Durchbruchswasserfläche für solche Fälle näher, während Absatz 5 besagt, daß bei neuen künstlichen Gerinnen in gleicher Weise vorzugehen sei, wie dies in den Absätzen 2 bis 4 FG bestimmt wurde.

Daß vorliegend ein neuer Wasserlauf oder ein neues künstliches Gerinne entstanden sei, muß schon deshalb als unrichtige Unterstellung der gegebenen Sachverhaltselemente unter die erwähnten Normen bezeichnet werden, weil die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, daß es sich bei der Anlage des Beschwerdeführers um ein fließendes, sondern um ein stehendes Gewässer, nämlich um einen Teich handle, richtig wohl um eine Stauanlage, da diese Anlage ja dazu dienen soll, das Wasser des Baches zur Abdeckung von Strom-Verbrauchsspitzen zu speichern (Begründung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 16. April 1951). Daß diese künstlich geschaffene Anlage einen Zufluß und Abfluß besitzt, vermag nichts daran zu ändern, daß sie nicht dazu bestimmt ist, "von seinem Laufe abgelenktes Wasser zu einem besonderen Benützungszwecke fortzuleiten" (§ 3 Abs. 1 FG), sondern es aufzuspeichern, mithin kein künstliches Gerinne im Sinne der eben bezeichneten Gesetzesstelle vorstellt. Anderseits aber sehen die Absätze 3 und 5 des § 5 FG eine Befugnis der Verwaltungsbehörden zur Zuweisung von Fischereirechten nur in Fällen vor, in denen es sich bei den betreffenden Fischwässern um natürliche oder künstliche Gerinne handelt.

Die belangte Behörde hätte daher richtig den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und bei Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 das Begehren des Beschwerdeführers vom 20. Juni 1960 mangels Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (§ 2 Abs. 3 FG) zur Feststellung des betreffenden Fischereirechtes zurückweisen und den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg verweisen müssen. Da sie dies nicht erkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Als. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Wien, am 14. Juni 1962