Insufficiency of evidentiary findings on loudness and duration for administrative offense of unlawful noise from piano playing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) annulled the contested administrative penalty order due to procedural violations regarding the insufficiency of the underlying factual findings, resulting in a procedural victory for the petitioner (pianist) and remanding the matter for further fact-finding. The dispute centered on a complaint that the petitioner’s piano playing constituted an unlawful nuisance under § 21 of the Administrative Offenses Act (VStG) and Art. VIII(1)(a) of the Vienna Charter of Rights, where the lower authority based its conviction solely on a police report from May 4, 1959, which merely noted that the music was distinctly audible and could be perceived as disturbing if played for a long duration, without establishing that the playing was "loud" in intensity or "long-lasting" on that specific day. The Court held that the evidence did not substantiate the specific statutory elements of "excessive loudness" or "extended duration" required to constitute an unlawful nuisance, nor did it establish that the petitioner failed to take all reasonable measures to mitigate the noise, rendering the lower authority’s finding of guilt unjustified and the decision legally flawed under § 42(2)(c)(2) of the Administrative Court Act (VwGG 1952).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 21 VStG; § 42 Abs. 2 lit.c Z. 2 VwGG 1952: An administrative penalty for noise violations is invalid if the investigating authority fails to prove the excessive volume and duration of the disturbance based on the available evidence.
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KI-generiertThe procedural basis cited in the final order for annulling the contested decision due to procedural violations.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Am 25. Februar 1959 wurde gegen die Beschwerdeführerin seitens eines Mitbewohners bei der Polizeidirektion Wien die Anzeige erstattet, sie betreibe seit einigen Jahren ein überlautes und langandauerndes Klavierspiel. Über diese Anzeige wurden polizeiliche Ermittlungen gepflogen. Ein Erhebungsbericht vom 3.April1959 ergibt, dass an diesem Tage wohl mit leichtem bzw. normalem Fingeranschlag gespielt worden sei, man habe aber das Klavierspiel so laut gehört, dass es zweifellos als störend bezeichnet werden müsse. Am 4.Mai1959 ersuchte der Anzeiger um 15'25Uhr einen Rayonsposten wegen des störenden Klavierspielens einzuschreiten.
Der Rayonsposten gab in seiner Meldung an, er habe vor der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie in der Wohnung des Anzeigers das Klavierspiel deutlich wahrnehmen können und es sei dies bei länger anhaltendem Spielen begreiflicherweise als störend zu empfinden. Es wurden in der Folge der Anzeiger, dessen Gattin und weitere Hausbewohner sowie ein Sachverständiger aus dem Klavierbaufach einvernommen. Das Bezirks-Polizeikommissariat Margareten sprach hierauf mit Bescheid vom 4.März1960 aus, die Beschwerdeführerin habe in der Zeit vom 21. Februar 1959 bis 21.
Mai 1959 tagsüber bis abends durch überlautes Klavierspielen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG begangen. Gemäß § 21 VStG wurde der Beschwerdeführerin eine Verwarnung erteilt. Nach Anführung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde in der Begründung dargelegt, es sei aus der Aussage des Anzeigers und der Zeugen B. und Pf. erwiesen, dass die Lärmerregung das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreite, wodurch die Lebensweise der Hausbewohner beeinträchtigt worden sei, deren Berücksichtigung man von der Beschwerdeführerin billigerweise verlangen könne.
Diese Lärmerregung brauche daher von den betroffenen Personen nicht geduldet zu werden. Die Beschwerdeführerin habe nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die durch das Klavierspiel hervorgerufene Lärmbelästigung anderer Hausbewohner auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Es sei auf das Sachverständigengutachten zu verweisen, das besage, es sei der Raum, in dem das Klavier stehe, zu klein. Es hätte schon aus diesem Grunde von der Beschwerdeführerin versucht werden müssen, das Klavier anderswo aufzustellen, um die Lärmerregungsverhältnisse in dieser neuen Lage zu überprüfen.
Dies habe die Beschwerdeführerin jedoch nie in Erwägung gezogen. Sie habe wohl den Flügel auf Filz gestellt, von dem (vom Sachverständigen) vorgeschlagenen Hilfsmitteln habe sie sich keinen Erfolg versprochen. Es sei daher nicht alles unternommen worden. Darin könne man das Tatbestandsmerkmal der Ungebühr erblicken. Da jedoch nach der Aussage der Zeugin H., die Hausbewohner nunmehr das Klavierspiel nicht mehr störend empfänden, was sich aber nicht auf den Anzeiger beziehe, könne auf eine gewisse Bereitwilligkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden, ein schuldhaftes Verhalten zu vermeiden.
Dies sei jedoch als geringfügig anzusehen, weshalb eine Verwarnung angemessen sei. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ermittelt, dass die Beschwerdeführerin die Befähigung für den Klavierunterricht an Konservatorien, Musikschulen und für den Privatunterricht erworben habe. Die belangte Behörde änderte das angefochtene Straferkenntnis dahin ab, in dem sie nunmehr aussprach, die Beschwerdeführerin habe am 4. Mai 1959 nachmittags durch überlautes Klavierspiel ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
In der Begründung wurde ausgeführt, der im abgeänderten Spruch zur Last gelegte Tatbestand sei durch die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung erfolgte polizeiliche Meldung vom 4. Mai 1959 erwiesen. Die Ungebührlichkeit des störenden Lärms bestehe darin, dass dieser gegen ein Verhalten verstoße, das im Zusammenleben mit anderen verlangt werden müsse. Die Ungebührlichkeit bestehe auch in der Stärke der Störung. Die Stärke des Lärms sei durch die polizeiliche Meldung klar gestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Aktenwidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es habe die Fortpflanzung der normalen mit der Verrichtungen des täglichen Lebens verbundenen Geräusche wie normales Gehen, Betätigen eines Radios, eines Staubsaugers, ein normales Sprechen, die Betätigung einer Küchenmaschine, das Rinnen der Wasserspülung, in der darunter gelegenen Wohnung ihre Ursache nicht darin, dass die Geräusche übermäßig laut seien, sondern in der Bauweise des Hauses. Die Ausübung des Berufes der Beschwerdeführerin als Klavierlehrerin in ihrer Wohnung verstoße nicht gegen eine Rechtsnorm und dürfe ihr dabei nicht versagt werden. Es sei unvermeidlich, dass das Klavierspiel in der nächsten Nachbarschaft vernommen werde. Nur diese Tatsache sei im Erhebungsbericht vom 4. Mai 1959 festgestellt worden. Es bringe aber der Erhebungsbericht nicht zum Ausdruck, dass das Klavierspiel überlaut gewesen und der Grund der Wahrnehmbarkeit des Klavierspieles in der darunter gelegenen Wohnung in der überlauten Stärke gelegen sei. Die Annahme der belangten Behörde, es sei "ein überlautes" Klavierspiel erfolgt, beruhe daher auf einer Aktenwidrigkeit.
Die belangte Behörde hat, aus den Angaben des Meldungslegers den Schluss gezogen, es handle sich um "ein überlautes" Klavierspiel. Das Wort "überlaut" bezieht sich, wie der Zusammenhang erkennen lässt, nicht auf die Art der Ausübung, sondern auf die Wahrnehmbarkeit. Diese Folgerung konnte die belangte Behörde aus den Ermittlungsergebnissen ziehen und es liegt diesbezüglich eine Aktenwidrigkeit nicht vor. Ob dieser Schluss zu einer Bestrafung führen dürfte, wird später zu erörtern sein.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, sie habe das möglichste getan, um eine Lärmstörung zu vermeiden, und habe deshalb nicht gegen ein Verhalten verstoßen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden müsse. Sie habe aus Rücksicht auf die Umwelt ihren Mignon-Stutzflügel im letzten Raum ihrer Wohnung, der an eine Feuermauer anschließt, aufgestellt, sie habe nur bei verschlossenem Fenster das Klavierspiel ausgeübt, den Flügel auf eine Filzunterlage gestellt und somit jede Rücksicht walten lassen, um den durch Geräuscherregung verursachten Lärm auf ein Minimum zu beschränken. Sie habe nicht ungebührlicherweise Lärm erzeugt, weil das Klavierspiel in Ausübung ihres Berufes verrichtet und dieser Beruf ihren Lebensunterhalt sichern müsse.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch selbst angegeben, dass das Haus in dem sie wohne, besonders lärmdurchlässig sei. Gerade dieser Umstand verpflichtet die Mitbewohner zu besonderer Rücksichtnahme (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.Oktober1956, Zl. 2907-2908/55). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Berufes als Klavierlehrerin und aus Ausbildungsgründen auf das Klavierspiel angewiesen ist, darf nicht dazu führen, dass das Klavierspiel der Beschwerdeführerin und ihrer Schüler die Ruhe der Mitbewohner, auf die sie Anspruch erheben können, in erheblichem Maße stört. Die Musikausübung ist jedoch an sich zulässig, auch wenn es sich nicht vermeiden lässt, dass Mitbewohner die Klangerregung wahrnehmen. Es wird jedoch stets im Einzelfall zu prüfen sein, ob sich die Einwirkung auf die Mitbewohner in Grenzen hält, die vernünftigerweise zumutbar sind, oder ob sie diese Grenzen überschreitet. Hiebei wird nicht nur die Klangstärke der Beeinträchtigung, sondern auch zu beachten sein, ob diese Beeinträchtigung oft und langandauernd erfolgt.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nur den Bericht des einschreitenden Rayonsposten vom 4. Mai 1959 beachtet und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag und im Zeitpunkt der Ermittlung durch den Wachebeamten überlaut Klavier gespielt hat. Der Erhebungsbericht sagt jedoch nur, dass das deutlich wahrnehmbare Klavierspiel bei "länger anhaltendem Spiel" begreiflicherweise als störend empfunden werden kann. Eine Feststellung darüber, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tage "lang anhaltend" gespielt habe, fehlt. Ebenso lässt der Bericht nicht erkennen, dass das Spiel selbst "überlaut"', d. h. etwa mit besondere starkem Anschlag erfolgt ist. Aus dem von der belangten Behörde allein herangezogenen Beweismitteln ist daher ein Schluss auf das Vorliegen der gesetzlichen Merkmale der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung nicht gerechtfertigt.
Da der von der Beschwerdeführerin angefochtene Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit.c Z. 2 VwGG 1952 aufzuheben.
Wien, am 4. April 1962