VwGH dismisses complaint; fixed fee based on net estate value, not foreign residence or disputed claims.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainants' appeal regarding a fixed fee assessment for estate administration. The complainants argued the fee should be lower because the deceased was a British national without residence in Austria and because a specific debt claim should be reduced. The court ruled that the fee is calculated based on the net estate value determined by the court commissioner, which remains valid unless the underlying asset valuation is corrected.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 27 Abs. 1 GJGebGes; § 42 Abs. 1 VwGG 1952: The fixed fee for estate administration is calculated based on the net value of the estate determined at the time of death, regardless of the decedent's foreign residence or unproven claims against third parties.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen,
Der Nachlaß des am 24. Mai 1956 in Wien verstorbenen britischen Staatsangehörigen Ing. HF ist den Beschwerdeführern mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31. Oktober 1958, berichtigt durch den Beschluß desselben Gerichtes vom 1. Dezember 1959, zu insgesamt 7/9 Anteilen eingeantwortet worden. Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom 28. Oktober 1959 wurde den Beschwerdeführern und zwei weiteren Miterben zur ungeteilten Hand eine Pauschalgebühr nach TP. 10 lit. a des Bundesgesetzes über Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, BGBl.
Nr. 75/1950 (GJGebGes), im Betrage von 150 S und eine solche nach TP. 10 lit. b GJGebGes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 124/1952, im Betrage von 1830 S vorgeschrieben, Gegen diese Verschreibung brachten sämtliche Erben mit nachstehender Begründung einen Berichtigungsantrag ein: Da der Verstorbene britischer Staatsangehöriger gewesen sei und seinen ordentlichen Wohnsitz in London gehabt habe, wären die Erbschaftssteuer und die Pauschalgebühr für die Verlassenschaftsabhandlung lediglich vom inländischen Liegenschaftsbesitz des Erblassers zu bemessen gewesen.
Dieser sei mit 327.300 S zu bewerten. Die Pauschalgebühr nach TP. 10 lit. b GJGebGes hätte daher nur 490,50 S betragen dürfen. Der Unterschiedsbetrag sei zu Unrecht vorgeschrieben worden. Aber auch wenn das gesamte inventierte Nachlaßvermögen als Grundlage der Gebührenbemessung herangezogen werde, wäre die im Inventar mit 1,010.055,46 S bewertete Forderung des Erblassers gegen die Firma J um 681.561,51 S zu kürzen, weil die Schuldnerin sich weigere, Zahlungen über den Betrag von 325.493,95 S hinaus zu leisten. Für die Richtigkeit dieser Behauptung würden Beweise angeboten.
Mit dem angefochtenen Bescheide wurde dem Berichtigungsantrage nicht Folge gegeben. Die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird auf die schon im Berichtigungsantrage vorgebrachten Gründe gestützt. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 27 Abs. 1 GJGebGes wird die nach TP. 10 zu bemessende Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens. Bei der Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Erbschaftssteuer nicht abgezogen. Nach Abs. 2 sind zur Entrichtung der Pauschalgebühr die Erben verpflichtet. Im vorliegenden Falle bestreiten die Beschwerdeführer nicht grundsätzlich ihre Zahlungspflicht, sondern sie bekämpfen nur die Höhe der ihnen nach TP. 10 lit. a und b vorgeschriebenen. Pauschalgebühr. Sie vertreten die Rechtsansicht, daß die Bemessungsgrundlage mit einem geringeren Betrage hätte angenommen werden müssen, weil der Erblasser ein Ausländer ohne Wohnsitz im Inlande gewesen sei und sein bewegliches Vermögen daher nicht im Inland abzuhandeln gewesen wäre und weil, abgesehen von dieser grundsätzlichen Einwendung, eine dem Erblasser zustehende Forderung hätte anders bewertet werden müssen.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt-Werden. Die Frage, ob die im Inlande gepflogene Verlassenschaftsabhandlung nach dem verstorbenen britischen Staatsangehörigen Ing. HF im Sinne der §§ 22 und 23 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen auf die im Inlande liegenden unbeweglichen Güter des Erblassers zu beschränken gewesen wäre oder nicht, kann dahingestellt bleiben, weil diese Frage für die Bemessung der Pauschalgebühr nicht entscheidend ist. Abgesehen davon, daß die Verlassenschaftsabhandlung im Sinne der von den Erbenmachthabern gestellten Anträge auch hinsichtlich des im Inlande befindlichen beweglichen Vermögens des Erblassers (Guthaben bei einer inländischen Firma, bei einer inländischen Bank und Pelzmantel) tatsächlich in Österreich durchgeführt wurde, wäre zufolge der Anordnung der Anmerkung 5 zur TP. 10 GJGebGes die Pauschalgebühr der gleichen Höhe zu entrichten gewesen, wenn die Abhandlung über das im Inlande befindliche bewegliche Vermögen im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen der ausländischen Behörde überlassen und das Ausfolgeverfahren eingeleitet worden wäre.
Was die Frage der Bewertung der dem Erblasser gegen die Firma J zustehenden Forderung anlangt, ist darauf zu verweisen, daß diese Forderung in dem unter Mitwirkung der Erbenmachthaber am 23. Juli 1958 vom Notar Dr. E als Gerichtskommissär errichteten Inventar mit einem Betrage von 1,010.055,46 S angegeben ist. Auf Grund dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der übrigen Aktiven weist das Inventar nach Abzug der Verlassenschaftsschulden einen Reinnachlaß im Werte von 1,220.640,50 S aus. Auf Antrag der Erbenmachthaber wurde dieser Reinnachlaß mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom 28.
Juli 1956 anerkannt und der weiteren Abhandlung zugrunde gelegt. Dieser Wert ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnisse vom 25. April 1961, Zl. 1584/59, ausgesprochen hat, bei der Anwendung des § 27 Abs. 1 GJGebGes maßgebend. (Auf Verlangen werden den Beschwerdeführern Ausfertigungen des genannten Erkenntnisses übermittelt werden.) Eine Änderung des Wertes der im Inventar enthaltenen Aktivposten könnte sich nur dann auf die Bemessungswandlage der Pauschalgebühr auswirken, wenn diese Änderung auch zu einer Berichtigung des im Abhandlungsverfahren ergangenen Beschlusses über das der Abhandlung zugrunde gelegte Nachlaßvermögen geführt hätte.
Da dies im vorliegenden Falle nicht geschehen ist, hat der Kostenbeamte bei Anwendung der TP. 10 lit. b GJGebGes. der Gebührenbemessung mit Recht den Betrag von 1,220.640,50 S zugrunde gelegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Februar 1962