VwGH dismisses complaint against driving school permit denial due to distance from residence and lack of personal availability.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria rejected the applicant's complaint against the denial of a driving school operating permit in S. The applicant argued that operating a school in Graz while residing there allowed for personal supervision despite the 26km distance, and that the law did not require full-time personal instruction. The court held that the permit holder must guarantee immediate personal availability for the entire potential scope of the approved school, which was impossible given the applicant's existing business in Graz and the distance. Consequently, the denial was lawful under the Motor Vehicle Act, and the complaint was dismissed as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 92 Abs. 2 KFG 1955; § 92 Abs. 3 KFG 1955; § 95 KFG 1955: The operator of a driving school must ensure immediate personal availability for the entire potential scope of the approved operation; a permit cannot be granted if the applicant's residence and existing business make this guarantee impossible.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hatte mit dem für den Landeshauptmann gezeichneten Bescheid vom 18. Februar 1958 dem Ansuchen des Beschwerdeführers um die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule zur Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern mit dem Standort in S mit der Begründung nicht Folge gegeben, dass kein Bedarf für die Errichtung der Fahrschule bestehe. Dagegen hatte der Beschwerdeführer Berufung erhoben, welche das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Bescheid vom 29. Dezember 1959 abwies. In der Begründung des abweisenden Bescheides führte die Behörde aus:
Gemäß §92 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1955, BGBl. Nr. 223, (KFG) dürfe die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule nur an solche Personen österreichischer Staatsbürgerschaft erteilt werden, deren Wohnsitz so gelegen sei, dass von ihnen die unmittelbare persönliche Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit in der Fahrschule erwartet werden könne. Die Möglichkeit der persönlichen Tätigkeit bei Errichtung einer Fahrschule in S könne aber beim Beschwerdeführer, der seinen Wohnsitz in Graz habe, d.i. 26km von S entfernt, und dort eine Fahrschule besitze, nicht bejaht werden.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 1957 einwende, dass die Entfernung von Graz - S mit einem Personenkraftwagen in einer halben Stunde zurückgelegt werden könne, so möge dies zutreffen. Damit sei aber lediglich gesagt, dass Graz als Wohnsitz für den Inhaber einer Kraftfahrschule in S in Frage käme. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lasse aber die Frage unbeantwortet, wie er dann, wenn er täglich die Fahrschule in S zu leiten gedenke, seinen Verpflichtungen in der Fahrschule in Graz nachkommen könnte. Das Kraftfahrgesetz erwarte vom Inhaber einer Fahrschule grundsätzlich die unmittelbare persönliche Ausübung der Tätigkeit.
Die im Ermittlungsverfahren festgestellten Umstände sprechen aber dafür, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nur hinsichtlich einer Fahrschule gerecht werden könne (vgl.das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1958, Zl. 2392/57).
Diesen Bescheid der Ministerialinstanz bekämpft der Beschwerdeführer mit der vorliegenden, beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerde ist aus nachfolgenden Erwägungen nicht begründet :
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet der Beschwerdeführer ein, die belangte Behörde hätte nicht übersehen dürfen, dass er seine Kraftfahrschule in Graz nicht tagtäglich betreibe, sondern nur an drei Tagen der Woche. Er sei daher in der Lage, sowohl seine Fahrschule in Graz als auch eine Fahrschule in S nicht nur persönlich zu leiten, sondern in beiden Fahrschulen eine unmittelbare persönliche Tätigkeit auszuüben. Dem hält die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht entgegen, dass der momentane Umfang einer bestehenden Fahrschule ohne Einfluss auf die Frage ist, ob die unmittelbare persönliche Ausübung der Tätigkeit in einem weiteren Fahrschulbetrieb erwartet werden könne.
Denn die Möglichkeit der persönlichen Ausübung der Tätigkeit müsse auch bei vollem Betriebsumfang, zu dem die Bewilligung berechtigt, gewährleistet sein. Dass der Beschwerdeführer in Graz eine Fahrschule besitzt und dass sein Wohnsitz von dem in Aussicht genommenen Standort 26km entfernt ist, ist eine unbestrittene Sachverhaltsannahme. Die Beweisgrundlage dieser Sachverhaltsannahme bedurfte daher auch keines Vorhaltes an den Beschwerdeführer. Der Gerichtshof kann daher nicht finden, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben oder das Parteiengehör verletzt worden sei.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, es sei keinesfalls erforderlich, dass die gesamte Lehrtätigkeit vom Fahrschulinhaber selbst durchgeführt werde, vielmehr gehe aus §93 Abs. 2 KFG hervor, dass der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Regelfall das Einstellen mehrerer Lehrkräfte neben dem Inhaber der Fahrschule voraussetzt. Der §92 Abs. 2 KFG könne daher mit der bezogenen Gesetzesstelle nur insofern vereinbar sein, als daraus nicht die unbedingte Verpflichtung zur persönlichen Ausübung der gesamten Fahrschultätigkeit erblickt werde, sondern dass nur die potenzionelle Möglichkeit dieser Ausübung gegeben sei und im übrigen unter dem Begriff "entsprechende Tätigkeit" die persönliche Leitung des Unternehmens zu verstehen sei.
Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er meint, dass nach dem Gesetz nicht die gesamte Lehrtätigkeit vom Fahrschulinhaber selbst zu erbringen sei. Davon ist die belangte Behörde auch nicht ausgegangen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf zu verweisen, dass gemäß §92 Abs. 3 KFG der Betrieb einer Fahrschule, abgesehen von den Fällen des §94 KFG, vom Inhaber der Bewilligung selbst zu führen ist und dass gemäß §95 KFG zum Leiter weiterer Fahrschulen eine Person nur bestellt werden darf, wenn die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen auch mit Rücksicht auf die örtlichen und sonstigen Verhältnisse gewährleistet ist.
Die Verpflichtung zur Überwachung des technischen und kommerziellen Betriebes darf nicht auf Lehrkräfte abgewälzt werden. Wenn auch der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben zurzeit nicht an allen Wochentagen ausgelastet ist, so ist doch auf Grund seiner Bewilligung bei einer stärkeren Nachfrage jederzeit die Möglichkeit einer Erweiterung des Betriebes der in Graz bestehenden Fahrschule gegeben. Dann ist aber die vom Kraftfahrgesetz geforderte unmittelbare persönliche Ausübung seiner Tätigkeit als Fahrschulinhaber in S, die gewährleistet sein muss, nicht mehr möglich.
Die belangte Behörde ging daher dem Gesetze gemäß vor, wenn sie mit Rücksicht auf den festgestellten Sachverhalt die vom Beschwerdeführer erbetene Bewilligung versagte (vgl. im übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1960, Zl. 690/60).
Da somit weder die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften noch eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes festgestellt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs.1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 1960