Administrative court dismisses appeal against fine for failing to report vacant rental unit under 1953 Housing Act.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the appeal against a fine imposed for failing to report a vacant rental unit. The complainant argued that the 1953 Housing Act Novelle exempted the unit from reporting requirements, but the court noted the new law did not retroactively alter the obligation for acts committed before its effective date. Since the penalty remained unchanged for non-reporting regardless of the unit's status, the court applied the principle that administrative offenses are judged according to the law valid at the time of the act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 1 Abs. 2 VStG; § 42 Abs. 1 VwGG 1952: Administrative offenses are judged according to the law valid at the time of the act unless the law in force at the time of sentencing is more lenient; a subsequent legislative change that does not mitigate the penalty for the specific conduct does not justify a different assessment of the offense.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist Verwalter des Hauses Wien nn., Sstraße 52. Er hat als Vertreter der Hauseigentümer das Mietverhältnis mit der Hauptmieterin der Wohnung Nr. 6 in diesem Hause, FZ, für den 31. Mai 1953 gerichtlich aufgekündigt. Diese Kündigung wurde laut Feststellung im Kündigungsakt des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, 49 K 301/53, rechtswirksam.
Am 27. Juli 1953 langte beim Magistrat der Stadt Wien eine Mitteilung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ein, wonach die zwangsweise Räumung der gegenständlichen Wohnung am 21. August 1953 vollzogen werde. Daraufhin leitete der Magistrat gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Unterlassung der Anzeige nach § 4 Abs. 1 lit. a WAG ein und verhängte über ihn mit Straferkenntnis vom 3. September 1953 gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. a WAG eine Geldstrafe von S 1000,-- , im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 10 Tagen. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.
Der Gerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Zunächst sei dem vom Beschwerdeführer schon im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erhobenen Einwand begegnet, er sei zur Anzeige der gegenständlichen Wohnung in dem von ihn verwalteten Hause darum nicht verpflichtet gewesen, weil diese Wohnung, in jener Zeit, in welche die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung fiel, niemals "frei geworden" sei. In näherer Ausführung dieses Einwandes stützt sich der Beschwerdeführer auf jene Fassung des Wohnungsanforderungsgesetzes, die diesem Gesetz durch die WAG-Novelle 1953 (Bundesgesetz vom 9. Juli 1953, BGBl.
Nr. 116) gegeben wurde. Dies erhellt schon aus dem wiederholten Hinweis des Beschwerdeführers auf die dem § 7 WAG in der Fassung dieser Novelle vorangestellte Marginalrubrik "Anforderung freigewordener Wohnungen". Nun erweist sich die in dieser Richtung liegende Argumentation des Beschwerdeführers schon darum als unstichhältig, weil die erwähnte Gesetzesnovelle, welche im 25. Stück des am 19. August 1953 ausgegebenen Bundesgesetzblattes publiziert wurde, erst mit Ablauf des 19. August 1953 in Kraft getreten ist, wogegen das gegenständliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - wie die Aktenlage erweist - schon früher in Gang gesetzt wurde und daher bei Inkrafttreten der genannten Novelle bereits anhängig war.
Nach der Übergangsbestimmung des Art. III der WAG-Novelle 1953 waren aber die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften des Wohnungsanforderungsgesetzes (d. i. das WAG 1949, BGBl. Nr. 204/1949, in der Fassung BGBl. Nr. 10/1951, BGBl. Nr. 101/1952 und BGBl. Nr. 68/1953) weiterzuführen. Soweit sich also der Beschwerdeführer auf die Wortfassung des Wohnungsanforderungsgesetzes 1953 beruft, fehlt seinen diesbezüglichen Beschwerdeausführungen schon aus diesem Grunde jedweder Rückhalt.
Darüber hinaus sei noch bemerkt, dass dem ins Auge gefassten Beschwerdeeinwand selbst dann, wenn die vorliegende Verwaltungsstrafsache schon nach den Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes in seiner durch die WAG-Novelle 1953 gegebenen Fassung zu beurteilen wäre, kein Erfolg beschieden sein könnte. Hier kann der Einfachheit halber auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 25. Jänner 1955, Slg. N. F. Nr. 3634/A, verwiesen werden, in welchem der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Auslegung des § 7 Abs. 2 WAG 1953 erkannt hat, dass das faktische Freiwerden einer Wohnung auch bei Unterstellung dieser Fassung des Gesetzes sowohl für das Entstehen der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 lit. a als auch für die Anforderung nach § 7 WAG 1953 nur dann den Ausschlag gibt, wenn an der betreffenden Wohnung zuletzt kein Mietverhältnis bestanden hat.
Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Verwalter des in Rede stehenden Hauses zur Anzeige der gegenständlichen Wohnung nach § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WAG binnen drei Tagen nach Beendigung des mit der Wohnungsmieterin FZ seinerzeit begründeten Mietverhältnisses verpflichtet war, falls eben dieses Mietverhältnis wirksam zur Auflösung kam. Die Frage, ob dies der Fall war oder nicht, steht nunmehr im Vordergrund des Beschwerdefalles. Denn bejahendenfalls wäre ein nach § 22 Abs. 1 WAG strafbarer Tatbestand, nämlich die Nichterfüllung der dem Beschwerdeführer obliegenden Anzeigepflicht gegeben. In dieser Richtung steht unstreitig fest, dass der Beschwerdeführer namens der Eigentümer des Hauses gegen FZ zu 49 K 301/53 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Kündigung des an der gegenständlichen Wohnung bestandenen Mietverhältnisses unter Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs. 2 Z. 1 MG zum 31. Mai 1953 eingebracht hatte. Diese Kündigung ist, wie vom Magistrat der Stadt Wien erhoben wurde und im übrigen gleichfalls unbestritten ist, mangels Erhebung von Einwendungen durch die gekündigte Partei zu diesem Kündigungstermin wirksam geworden.
Nun hat der Beschwerdeführer schon in seiner Verantwortung gelegentlich der mit ihm beim Magistrat der Stadt Wien abgeführten Strafverhandlung und ebenso in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Nachdruck geltend gemacht, dass die erwähnte Kündigung lediglich als Druckmittel zur Hereinbringung des aushaftenden Zinsrückstandes eingebracht worden sei, dass aber von der Vermieterseite von vornherein nicht die Absicht bestanden habe, tatsächlich die Auflösung des Mietverhältnisses herbeizuführen. Dies wäre verständlich und hätte einen rechtlich erfassbaren Hintergrund, wenn der Beschwerdeführer als Vertreter der kündigenden Parteien nach Wirksamkeit der Kündigung davon Abstand genommen hätte, die zwangsweise Räumung der gegenständlichen Wohnung gegen die gekündigte Wohnungsinhaberin zu beantragen.
Wäre nämlich ein solcher Antrag innerhalb der durch § 41 MG um sechs Monate verlängerten Frist des § 575 Abs. 3 ZPO unterblieben, dann wäre die wirksam gewordene Kündigung außer Kraft getreten und es hätte dies nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Rechtsvermutung begründet, dass das bereits zur Auflösung gekommene Mietverhältnis auflebe. Es steht aber im Beschwerdefalle fest, dass den Hauseigentümern als betreibenden Parteien über den vom Beschwerdeführer für sie eingebrachte Antrag wider die verpflichtete FZ auf Grund der wirksamen Kündigung die zwangsweise Räumung bewilligt und deren Vollzug zuletzt mit Beschluss vom 2.
Juli 1953 für den 21. August 1953 festgesetzt wurde. Dadurch, dass der Beschwerdeführer namens der Hauseigentümer die zwangsweise Räumung rechtzeitig beantragt hat, schloss er den Eintritt der Vermutung, dass das Mietverhältnis ungeachtet der wirksam gewordenen Kündigung Fortsetzung findet, aus; er gab damit gleichzeitig zu erkennen, dass er von der aus der wirksamen Kündigung folgenden Konsequenz der Räumungsverpflichtung der gekündigten Partei auch tatsächlich namens der Hauseigentümer Gebrauch nehmen wollte. Deshalb kann kein Zweifel daran bestehen, dass bei solcher Lage das mit FZ an der gegenständlichen Wohnung bestandene Mietverhältnis als mit 31.
Mai 1953 beendet angesehen werden musste. Somit traf den Beschwerdeführer als Verwalter des Hauses gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 WAG auch die Verpflichtung, die Wohnung wegen Beendigung des an ihr mit FZ bestandenen Mietverhältnisses dem Magistrat der Stadt Wien binnen drei Tagen (§ 4 Abs. 3 WAG 1949) anzuzeigen.
Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung begründete jedenfalls nach der bei Eintritt der Verpflichtung gegebenen Rechtslage eine nach § 22 Abs. 1 WAG strafbare Verwaltungsübertretung. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf zwangsweise Räumung am 19. August 1953 wieder zurückzog und daraufhin das in Gang befindliche Exekutionsverfahren gegen FZ mit diesem Tage gemäß § 39 Abs. 6 EO eingestellt wurde. Denn selbst wenn man sich zu der Auffassung bekennen wollte, dass das Mietverhältnis mit FZ infolge dieses Antrages auf Zurückziehung der Einstellung des gegen sie gerichteten Exekutionsverfahrens wieder aufgelebt sei, sodass FZ ab dem 19. August 1953 wieder als Wohnungsmieterin gelten müsse, darf jedoch nicht übersehen werden, dass das Mietverhältnis jedenfalls am 31. Mai 1953 geendet und damit die Anzeigeverpflichtung nach § 4 Abs. 1 lit. a WAG begründet hatte, welche Rechtslage jedenfalls bis zum 19. August 1953 aufrecht blieb. Mit Ablauf des 19. August 1953 ist nun freilich die WAG-Novelle 1953, BGBl. Nr. 116/1953, in Kraft getreten, die auf dem Gebiete des Anforderungsrechtes eine Änderung der bis dahin gegebenen Rechtslage unter anderem auch dahingehend mit sich brachte, dass nunmehr Wohnungen wie die gegenständliche, welche aus mehr als 3 Zimmern bestehen, von der Anforderung grundsätzlich ausgenommen wurden (§ 3 Abs. 1 Z. 7 WAG 1953) und folglich im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 30. Oktober 1953, Zl. 1270, 1273/51, der Gemeinde auch nicht mehr anzuzeigen waren. Während also die Beendigung des Mietverhältnisses an einer Wohnung dieser Größenkategorie bis einschließlich 19. August 1953 eine Anzeigeverpflichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a WAG nach sich zog, hatte eine später erfolgte Beendigung des Mietverhältnisses bei solchen Wohnungen eine Anzeigeverpflichtung nicht mehr zur Folge.
Die Erwägung, dass im vorliegenden Falle die Unterlassung der dem Beschwerdeführer oblegenen Anzeige einerseits zwar im Zeitpunkte dieser Unterlassung aus den oben dargelegten Gründen strafbar war, anderseits aber sowohl das Straferkenntnis erster Instanz als auch der im Instanzenzug ergangene angefochtene Bescheid bereits nach Inkrafttreten der mit der WAG-Novelle 1953 auch in Bezug auf die Anzeigeverpflichtung eingetretenen Rechtsänderung erlassen wurde, gab Anlass, einem verstärkten Senat des Verwaltungsgerichtshofes folgende Frage zur Entscheidung vorzulegen: "Kann nach dem Inkrafttreten der WAG-Novelle 1953, BGBl. Nr. 116/1953, eine vorher begangene Unterlassung der im § 4 Abs. 1 lit. a WAG 1949 geforderten Anzeige noch bestraft werden, wenn die nicht angezeigte Wohnung durch die WAG-Novelle 1953 anforderungsfrei geworden ist?" Mit Beschluss vom 11. Dezember 1956, Zl. 3/8-Pr./1956, wurde diese Frage bejaht. Hiefür waren im wesentlichen folgende Überlegungen maßgebend:
Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Mit dieser Bestimmung wurde dem im österreichischen Strafrechtssystem (vgl. Art. IX des Kundmachungspatentes zum Strafgesetzbuch) geltenden Grundsatz der Rückwirkung milderer Strafnormen auch für den Bereich des Verwaltungsstrafgesetzes Raum geschaffen. Ob dieser Grundsatz uneingeschränkt auch bei so genannten "Zeitgesetzen" Platz greift, zu denen das Wohnungsanforderungsgesetz zweifellos zählt, wird in der Strafrechtslehre verschieden beantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich darin jener Meinung an, welche darauf hinausläuft, "dass kein Grund besteht, ein strengeres Strafgesetz heranzuziehen, wenn die spätere Gesetzgebung gezeigt hat, dass das Unwerturteil über das zur Zeit seiner Begehung strafbare Verhalten nachträglich milder geworden oder ganz weggefallen ist" (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II S. 25). Davon könnte aber in Bezug auf die Beurteilung des strafrechtlichen Unwertes der Unterlassung einer nach dem Wohnungsanforderungsgesetz gebotenen Anzeige nur dann die Rede sein, wenn Unterlassungen von Anzeigen nach § 4 WAG schlechthin mit Inkrafttreten der WAG-Novelle 1953 entweder unter eine mildere Strafsanktion als zuvor oder gar straflos gestellt worden wären. Dies trifft aber keineswegs zu. Denn die Nichterfüllung der Anzeigeverpflichtung ist auch nach dem Wohnungsanforderungsgesetz in der Fassung der Novelle 1953 nicht nur strafbar geblieben, sondern auch mit der gleichen Strafsanktion bedroht. Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der im § 4 vorgeschriebenen Anzeigepflichten unverändert aufrecht erhalten hat. Es besteht daher trotz des aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 VStG hervorleuchtenden Grundsatzes keine Handhabe, das von vornherein strafbar gewesene Verhalten des Beschwerdeführers wegen der mit der WAG-Novelle 1953 verfügten Ausnehmung der gegenständlichen Wohnung aus der Anforderung und damit auch aus der Anzeigeverpflichtung strafrechtlich anders zu beurteilen, als die dem Beschwerdeführer zu Last gelegte Unterlassung zu beurteilen gewesen wäre, wenn das Straferkenntnis erster Instanz und ebenso auch der angefochtene Bescheid noch vor dem Inkrafttreten dieser Novelle erlassen worden wäre.
Da somit der angefochtene Bescheid im Gesetze gedeckt ist, musste die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, 12. Februar 1957