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14Os53/14x (14Os62/14w) ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00053.14X.0617.000 KI-generiert

Supreme Court dismisses appeal against investigation continuation denial as no legal remedy exists in criminal procedure code.

Geschäftsnummer 14Os53/14x (14Os62/14w)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Supreme Court rejected Bernard D*****'s appeal against the Lower Court's refusal to continue criminal investigations into alleged abuse of power. The appellant argued for procedural review, but the court found the Criminal Procedure Code provides no legal remedy for such decisions. Consequently, the appeal was dismissed as an attempt to enforce a non-existent right, and the request for procedural assistance was also denied due to obvious lack of prospect.

Legislator-Regeste

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Strafprozessordnung § 67 Abs 7; § 66 Abs 2: An appeal against a decision denying the continuation of criminal investigations is inadmissible because the Criminal Procedure Code provides no legal remedy for such rulings, rendering the request for procedural assistance unwarranted due to obvious lack of prospect.

Schlagwörter

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criminal procedure code continuation of investigations inadmissible appeal procedural assistance lack of legal remedy abuse of power supreme court decision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Sonja M und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 55 St 405/13y der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Bernard D gegen die jeweils am 1. April 2014 gefassten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht, AZ 17 Bs 90/14f und AZ 17 Bs 110/14x, sowie seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf „Verfahrenshilfe für Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten“ wird abgewiesen.

Gründe:

Mit den angefochtenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts Wien wurde

zu 17 Bs 90/14f die Beschwerde des Bernard D gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2014, GZ 169 Bl 1/14v2, mit dem der Antrag des Genannten auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens AZ 55 St 405/13y der Staatsanwaltschaft Wien abgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen und

zu 17 Bs 110/14x der Beschwerde dieses Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Februar 2014, GZ 169 Bl 1/14v6, mit dem der Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.

Die dagegen ergriffene (als „Berufung“ titulierte) Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.

Da die hier ersichtlich angestrebte Ausführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels dem Erfordernis zweckentsprechender Durchsetzung von Ansprüchen (vgl § 67 Abs 7 StPO) oder der Wahrung prozessualer Rechte (vgl § 66 Abs 2 StPO) zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht entspricht, war der Antrag des Beschwerdeführers auf „Verfahrenshilfe für Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten“ abzuweisen (vgl 13 Os 20/10f [13 Ns 16/10x]; 14 Os 11/11s [14 Ns 9/11a]).