Criminal conviction for violent resistance and bodily harm; requirement for explicit finding of imputability amidst alcohol influence under § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Supreme Court (OGH) granted the defendant's nullity complaint, quashed the first-instance convictions for attempted resistance against state authority and negligent bodily harm, as well as the corresponding sentencing, and remanded the case to the Regional Court of Linz for a new trial and decision, while the conviction for burglary remained in force. The dispute centered on a criminal appeal where the defendant challenged the legal sufficiency of the lower court's findings regarding his mental state at the time of the offense, specifically after police officers attempted to arrest him, causing a fall that resulted in minor injuries to a law enforcement officer. The decisive legal basis for the reversal was the failure of the first-instance court to clearly articulate the decisive facts under § 281 Abs 1 Z 5 StPO, as its ambiguous statements regarding the exclusion of a "full state of intoxication" did not sufficiently demonstrate that the defendant's capacity for discretion and disposition was not entirely absent, which is a prerequisite for determining legal imputability.
Legislator-Regeste
KI-generiert§§ 281 Abs 1, 285e StPO; A criminal judgment is void if the court fails to clearly articulate the factual basis for its conclusion regarding a defendant's legal capacity, necessitating a remand for a new decision on the contested charges.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural rule cited in the dispositive to mandate the specific form of the court's order granting the nullity complaint, quashing the judgment, and remanding the case.
Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl H wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. Jänner 2002, GZ 26 Hv 3/02i-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen II (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) und III (fahrlässige Körperverletzung) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Karl H des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB (I) und der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II) und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.
Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er .... (II) am 8. Mai 2001 in Salzburg dadurch, dass er sich von RI Walter S loszureißen versuchte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht; (III) durch die unter II geschilderte Tathandlung, wodurch Karl H und RI S zu Boden stürzten, RI S fahrlässig in Form einer Abschürfung im Bereich der linken Kniescheibe und am rechten Zeigefinger verletzt.
Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche II und III mit einer auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Er macht dabei in der Mängelrüge mit Recht eine Undeutlichkeit der Urteilsgründe im Ausspruch über entscheidende Tatsachen (Z 5 erster Fall) geltend. Denn die Tatrichter führten zunächst im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung (US 3) den psychischen Zustand des Angeklagten betreffend aus, dass "das Vollbild einer sogenannten vollen Berauschung ..... weitgehendst auszuschließen" sei und "ein psychopathologischer Zustand, der die Zurechnungsfähigkeit vollständig aufgehoben hätte, weitgehend ausgeschlossen werden" könne. In der Beweiswürdigung wiesen sie ergänzend darauf hin (US 6), dass der beigezogene Sachverständige Dr. S "das Vollbild einer sogenannten 'vollen Berauschung' weitgehendst" ausgeschlossen habe. Mit diesen Ausführungen bringt das Schöffengericht nicht deutlich genug zum Ausdruck, worauf es seine rechtliche Schlussfolgerung stützt, dass der persönlichkeitsgestörte und zur Tatzeit alkoholisierte Angeklagte bei seinen Tathandlungen zurechnungsfähig war, was voraussetzt, dass weder die Diskretionsfähigkeit noch die Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit gänzlich fehlte, wovon das Schöffengericht überzeugt gewesen sein muss.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie im Spruch zu erkennen (§ 285e StPO), ohne dass auf die geltend gemachten weiteren Nichtigkeitsgründe einzugehen war.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.