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G53/2025 ECLI:AT:VFGH:2025:G53.2025 KI-generiert

G53/2025 · Verfassungsgerichtshof (VfGH)

Geschäftsnummer G53/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Schriftsatz vom 20. März 2025 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück. Das Verfahren ist daher einzustellen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Legislator-Regeste

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§19 Abs3 Z3 VfGG; G53/2025 · Verfassungsgerichtshof (VfGH): Mit Schriftsatz vom 20. März 2025 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück. Das Verfahren ist daher einzustellen. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagwörter

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§19 Abs3 Z3 VfGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§19 Abs3 Z3 VfGG
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 20. März 2025 zog der Antragsteller seinen Antrag zurück. Das Verfahren ist daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.