Timeliness of Constitutional Complaint: Inapplicability of Restart of Six-Week Limit Following Dismissal of Legal Aid Application for Formal Defect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Constitutional Court dismissed the appellant's complaint as inadmissible for being filed out of time and rejected the request to transfer the case to the Administrative Court, upholding the underlying decision of the Vorarlberg Regional Administrative Court. The appellant had initially applied for legal aid in June 2020 to challenge a May 2020 administrative court ruling, failing to comply with a court order to submit a copy of the challenged decision within the four-week deadline, which resulted in the dismissal of the legal aid application in August 2020. The Constitutional Court held that because the legal aid application was dismissed for a formal defect rather than on the merits, it did not restart the six-week appeal period for filing a constitutional complaint under Article 144(1) of the Federal Constitutional Law; consequently, the six-week deadline expired before the appellant filed the complaint in October 2020. The request to transfer the case to the Administrative Court was denied because such a transfer is only permissible if the Constitutional Court has issued a decision on the merits or explicitly declined jurisdiction, neither of which occurred here.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 82 Abs 3 VfGG; § 88a Abs 1 iVm § 82 Abs 1 VfGG: A rejection of a legal aid application due to non-compliance with improvement orders is a procedural dismissal that does not interrupt the appeal period, which continues to run from the original decision.
Schlagwörter
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KI-generiertProcedural basis cited in the final order for the decision to be taken without a further hearing in a non-public session.
Volltext
I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 26. Juni 2020 die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis abzugeben und bekannt zu geben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll (Punkt 1.), sowie die Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt ist, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie anzuschließen und den Tag ihrer Zustellung anzugeben bzw der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen (Punkt 2.).
Da die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung hinsichtlich Punkt 2. nicht nachgekommen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. August 2020, E2185/20205, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß §20 Abs2 VfGG zurück (VfSlg 12.907/1991, 16.063/2000).
2. Eine auf Art144 Abs1 BVG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden (§88a Abs1 iVm §82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §82 Abs3 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.
3. Die Beschwerdeführerin bringt zur Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde vor, dass der "Zurückweisungsbeschluss" des Verfassungsgerichtshofes vom 25. August 2020 "in einen Abweisungsbeschluss zu deuten" sei, wobei sich dies "aus der jüngeren, spätestens mit 3Ob130/05x beginnenden und mit 1Ob82/08b gefestigten Judikatur des OGH" ergebe. Diese Judikatur des Obersten Gerichtshofes besage im Kern, dass nicht erfüllte Verbesserungsaufträge bei Verfahrenshilfeanträgen meritorisch, also durch eine Abweisung und nicht eine Zurückweisung zu erledigen seien. Auch wenn diese Rechtsprechung großteils Sachverhalte betreffe, in denen kein Vermögensbekenntnis vorgelegt worden sei, müsse sie im Größenschluss umso mehr auf den vorliegenden Sachverhalt zutreffen, in dem es um die Nichtvorlage des angefochtenen Beschlusses gehe. Das Vermögensbekenntnis stelle nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trotz seiner rechtlichen Verankerung in §66 Abs1 ZPO keinen notwendigen Bestandteil des Verfahrenshilfeantrages dar. Umso weniger könne dies für die Beilage der angefochtenen Entscheidung gelten, die in §66 Abs1 ZPO gar nicht genannt werde.
Die Beschwerdeführerin verkennt damit, dass die angefochtene Entscheidung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beurteilung, ob die Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, zwingend mit dem Verfahrenshilfeantrag vorzulegen ist und damit einen notwendigen Bestandteil des Verfahrenshilfeantrages darstellt (vgl VfSlg 9675/1983, 10.174/1984), und übersieht auch, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages zur Behebung eines formellen Mangels zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages gemäß §20 Abs2 VfGG führt (vgl VfSlg 12.907/1991, 16.063/2000, 18.958/2009; VfGH 11.12.2015, E2142/2015 ua; 11.6.2019, E644/2019). Nur ein nach entsprechender Aufforderung gemäß §66 Abs2 ZPO unvollständig oder mangelhaft gebliebenes Vermögensbekenntnis ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung gemäß §381 ZPO zu bewerten (vgl VfSlg 11.617/1999; VfGH 2.9.2003, B488/03 ua; 25.1.2016, E2387/2015). Dieser Fall liegt jedoch hier nicht vor.
4. Der Verfahrenshilfeantrag vom 26. Juni 2020 wurde daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels – wie unter 1. ausgeführt – zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl VfSlg 12.363/1990, 16.085/2001; VfGH 18.9.2014, B329/2014).
Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den von der Beschwerdeführerin bekämpften Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15. Mai 2020 war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 6. Oktober 2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Beschwerde ist daher ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen als verspätet zurückzuweisen (vgl VfSlg 16.889/2003, 17.907/2006, 19.050/2010).
5. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 und 4 BVG (§88a Abs1 iVm §87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur in den – hier nicht gegebenen – Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.