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E3093/2019 ECLI:AT:VFGH:2019:E3093.2019 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed because association liquidator lacks standing to challenge dissolution order.

Geschäftsnummer E3093/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the complaint filed by the association's liquidator and the association's board regarding the administrative dissolution of the organization. The court found that the liquidator, appointed after the dissolution order, lacked standing because their authority is limited to liquidation matters and does not extend to defending the association's constitutional rights. Consequently, only the board member, who held the authority to represent the association at the time of the dissolution, could have lodged the complaint.

Legislator-Regeste

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§ 28 VerG; § 19 Abs 4 VfGG: The liquidator of a dissolved association lacks standing to file a constitutional complaint because their representation authority is restricted to liquidation affairs, whereas the board member retains the right to assert the association's constitutional freedoms.

Schlagwörter

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association dissolution liquidation authority standing to complain constitutional complaint association law representation capacity VfGG standing fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 VerG
§ 19 Abs 4 VfGG
§19 Abs4 VfGG
4.Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 7809/1976
VfSlg 20.117/2016
Ist die Vollbeendigung des Vereins mangels Eintragung der Beendigung der Abwicklung noch nicht eingetreten, können einzelne Vereinsmitglieder (noch) keine Beschwerde erheben (vgl VfSlg 20.117/2016).
VfSlg 18.005/2006
VfSlg 20.118/2016
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. Mai 2019, der Drittbeschwerdeführerin in ihrer Funktion als Vereinsobfrau zugestellt am 7. Mai 2019, wurde der erstbeschwerdeführende Verein behördlich aufgelöst. Die dagegen am 3. Juni 2019 erhobene Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, vertreten durch die zu diesem Zeitpunkt als dessen Obfrau vertretungsbefugte Drittbeschwerdeführerin, wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit angefochtenem Erkenntnis vom 9. Juli 2019 ab. Zuvor wurde am 27. Juni 2019 – also nach Zustellung des Auflösungsbescheids – im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung die freiwillige Auflösung des erstbeschwerdeführenden Vereins beschlossen und der Zweitbeschwerdeführer – auf Grund vorhandenen Vereinsvermögens – zum Abwickler gewählt. Im Vereinsregister ist die bescheiderlassende Behörde als seit 10. Juli 2019 vertretungsbefugte Abwicklerin eingetragen. Eine Eintragung der Beendigung der Abwicklung lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof (Beschwerdeschrift vom 19. August 2019, eingebracht am 20. August 2019) nicht vor und erfolgte auch nicht zwischenzeitlich.

2.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur stets die Auffassung vertreten, dass die dem Verein im Liquidationszeitraum zukommende Rechtspersönlichkeit eine insoweit eingeschränkte ist, als sie zum Zweck der Liquidation erforderlich bzw auf die Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens gerichtet ist (VfSlg 7809/1976, 18.005/2006). Erst die Eintragung der Beendigung der Abwicklung führt zur Vollbeendigung des Vereins, erst zu diesem Zeitpunkt verliert der Verein vollständig seine Rechtsfähigkeit.

Im Fall der notwendigen Abwicklung eines Vereins muss als Publizitätsakt die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister noch zur Erlassung des Auflösungsbescheides und dessen Eintragung im Zentralen Vereinsregister hinzutreten, um von einem "rechtskräftig aufgelösten" Verein ausgehen zu können. Ist die Vollbeendigung des Vereins mangels Eintragung der Beendigung der Abwicklung noch nicht eingetreten, können einzelne Vereinsmitglieder (noch) keine Beschwerde erheben (vgl VfSlg 20.117/2016).

Aus diesen Gründen sind der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin vorliegend (noch) nicht beschwerdelegitimiert.

Die fehlende Legitimation des Erstbeschwerdeführers, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, ergibt sich – ungeachtet der Frage, ob jener durch die außerordentliche Generalversammlung vom 27. Juni 2019 überhaupt noch gemäß §28 VerG aufgelöst werden und im Zuge dessen der Zweitbeschwerdeführer als Abwickler bestellt werden konnte, sodass dieser als vertretungsbefugte Person in das Zentrale Vereinsregister eingetragen hätte werden müssen (vgl VfSlg 20.117/2016 und 20.118/2016) – schon allein daraus, dass der den Erstbeschwerdeführer vertretende Zweitbeschwerdeführer selbst in der Funktion als wirksam bestellter Abwickler die Verletzung in verfassungsgesetzlich gesetzlich gewährleisteten Rechten – insbesondere der Vereinsfreiheit – auf Grund der behördlichen Auflösung des Vereins nicht geltend machen kann, da sich die Vertretungsbefugnis des Abwicklers bloß auf die mit der Abwicklung zusammenhängenden Angelegenheiten erstreckt.

Aus alldem ergibt sich, dass der erstbeschwerdeführende Verein sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Vereinsfreiheit durch die Obfrau hätte geltend machen müssen.

Daher ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers zurückzuweisen.

3.Die Beschwerde ist daher insgesamt zurückzuweisen.

4.Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5.Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.