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E2402/2015 ECLI:AT:VFGH:2017:E2402.2015 KI-generiert

Building permit denial based on maximum area restriction; constitutional unconstitutionality of municipal development plan limits

Geschäftsnummer E2402/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court of Austria (VfGH) upheld the complainants' complaint and ordered the cancellation of the lower court’s decision, awarding them €3,117.60 in legal costs; the applicant prevailed in their challenge to a building permit denial. The dispute concerned the refusal to grant building permission for a beehive equipment shed, which was denied by the administrative authorities because the maximum buildable area of 80 m² on the specific parcel had already been fully utilized by an existing holiday home. The Court’s ruling was triggered by a separate, ex officio review initiated under Article 139(1) Z 2 of the Federal Constitutional Law (BVG), where the Court had concurrently declared the municipal development plan (Bebauungsplan Garfrescha) unconstitutional and set aside the relevant regulation. The decisive legal basis was the application of an ultra vires and unconstitutional regulation under Article 144 of the Federal Constitutional Law, establishing that the lower administrative court’s reliance on the invalidated planning norm constituted a violation of the complainants' rights, thereby rendering the impugned judgment void.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1 Buchst. a B-VG; Art. 139 Abs. 1 Z. 2 B-VG: The Constitutional Court must set aside an administrative decision if it is based on a municipal regulation declared unconstitutional, as such application infringes upon the applicant's rights.

Schlagwörter

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unconstitutional regulation application zoning plan validity administrative decision annulment constitutional review of local laws building permit denial

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 Buchst. a B-VG
Art. 139 Abs. 1 Z. 2 B-VG
§ 19 Abs. 4 VfGG
Procedural basis for issuing the decision without a public oral hearing.
§ 88 VfGG
Basis for the award of legal costs to the complainants.
§ 17a VfGG
§19 Abs4 VfGG
Procedural basis for issuing the decision without a public oral hearing.
§88 VfGG
Basis for the award of legal costs to the complainants.
§17a VfGG
In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag, Umsatzsteuer in der Höhe von € 479,60 sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 10.303/1984
Die Beschwerdeführer wurden also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
VfSlg 10.515/1985
V76/2016
Municipal building plan amendment annulled for lack of required spatial planning basis research

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§19 Abs4 VfGG

Procedural basis for issuing the decision without a public oral hearing.

§88 VfGG

Basis for the award of legal costs to the complainants.

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Volltext

I.Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.Das Land Vorarlberg ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.117,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

1.Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 suchten die Beschwerdeführer um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Geräteschuppens für eine Imkerei auf dem Grundstück Nr 2702 (nunmehr Grundstück Nr 2702/2), GB 90107 St. Gallenkirch, an. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 wies der Bürgermeister der Gemeinde St. Gallenkirch dieses Ansuchen gemäß §28 Abs3 Vorarlberger Baugesetz ("Vbg. BauG"), LGBl 52/2001, ab. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer Berufung an die Berufungskommission der Gemeinde St. Gallenkirch, welche dieser mit Bescheid vom 3. Februar 2015 keine Folge gab und den angefochtenen Bescheid bestätigte.

2.Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 22. Oktober 2015 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde St. Gallenkirch und wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hierzu unter anderem aus, die zu bebauende Fläche von Bauwerken betrage nach dem "Bebauungsplan Garfrescha" der Gemeinde St. Gallenkirch vom 8. Mai 2014 maximal 80 m2; eine Ausnahme für landwirtschaftliche Gebäude sei in diesem Bebauungsplan nicht enthalten. Hierbei sei zu beachten, dass den Beschwerdeführern mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Gallenkirch vom 11. Februar 2013 bereits die Baubewilligung für das Ferienhaus auf dem nunmehrigen Grundstück Nr 2702/2 mit einer überbauten Fläche von 79,5 m2 erteilt worden sei. Mit dieser Bebauung sei die nach dem Bebauungsplan Garfrescha zulässiger Weise bebaubare Fläche konsumiert und damit keine weitere Bebauung mehr möglich. Folglich erweise sich der projektierte Geräteschuppen mit einer überbauten Fläche von 17,28 m2 auch im Hinblick auf den Bebauungsplan als unzulässig.

3.In ihrer auf Art144 BVG gestützten Beschwerde machen die Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans Garfrescha aus dem Jahr 2014 geltend, dem zufolge Bauwerke maximal eine Fläche von 80 m2 in Anspruch nehmen dürfen.

4.Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg und die Gemeindevertretung der Gemeinde St. Gallenkirch legten die Gerichts- bzw. Verordnungsakten vor.

5.Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erstattete eine Äußerung, in der es den in der Beschwerde erhobenen Bedenken entgegentritt.

6.Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 BVG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeinde St. Gallenkirch über eine Änderung des Bebauungsplanes Garfrescha, beschlossen am 8. Mai 2014, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. Juli 2014, kundgemacht vom 17. bis 31. Juli 2014, soweit davon das Grundstück Nr 2702 (nunmehr Grundstück Nr 2702/2), GB 90107 St. Gallenkirch, betroffen ist, ein. Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2017, V76/2016, hob der Verfassungsgerichtshof die Verordnung im bezeichneten Umfang als gesetzwidrig auf.

7.Die Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

8.Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

9.Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag, Umsatzsteuer in der Höhe von € 479,60 sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.