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E2696/2016 ECLI:AT:VFGH:2016:E2696.2016 KI-generiert

Constitutional Court revokes dismissal of procedure assistance due to ineffective service during client's absence.

Geschäftsnummer E2696/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court reopened a previously dismissed application for procedure assistance after the applicant claimed the improvement order was invalidly served while they were away. The applicant argued that the post office received the order during their absence from August 1 to September 5, rendering the service ineffective under the Service Act. The court agreed, holding that the dismissal was based on a non-existent deadline because the service never legally took effect, thus allowing the case to proceed.

Legislator-Regeste

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§ 17 Abs 1 ZustellG; § 530 Abs 1 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG: A procedural order served during the recipient's known absence without prior notice is ineffective, preventing the expiration of subsequent time limits and necessitating the reopening of a dismissed procedure.

Schlagwörter

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ineffective service known absence procedural assistance reopening of proceedings Service Act Constitutional Court time limit expiration Postaufgabefiktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 Abs 1 ZustellG
§ 530 Abs 1 ZPO
§ 35 Abs 1 VfGG
§530 Abs1 Z7 ZPO
September 2016 war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben (vgl.
§35 Abs1 VfGG
September 2016 war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben (vgl.
§530 Abs2 ZPO
Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO).

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 11.041/1986
zB VfSlg 11.041/1986, 12.306/1990), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes – insbesondere auch seine Beschlüsse – endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt.
VfSlg 12.306/1990
VfSlg 18.050/2007
VfSlg 18.050/2007, 19.152/2010).
VfSlg 19.152/2010
4.Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben (vgl. VfSlg 19.152/2010).
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Volltext

I.Das mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016, E1802/2016-5, abgeschlossene Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird wiederaufgenommen.

II.Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016, E1802/2016-5, wird aufgehoben.

Begründung

I.Sachverhalt und Vorbringen

1.Der Einschreiter brachte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 3. August 2016, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den oben bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Juli 2016 ein.

2.Mit Verfügung vom 3. August 2016 forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter auf, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben, den anzufechtenden Beschluss vorzulegen und den Tag seiner Zustellung bekanntzugeben. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Einschreiter am 9. August 2016 durch Hinterlegung zugestellt; der Zustellnachweis wurde dem Verfassungsgerichtshof durch die Post übermittelt.

3.Da die vierwöchige Verbesserungsfrist ungenützt verstrich, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

4.Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 teilte der Einschreiter dem Verfassungsgerichtshof nunmehr mit, dass der Verbesserungsauftrag "ordnungswidrigerweise zugestellt bzw. hinterlegt" worden sei, denn der Einschreiter habe die Post mit Schreiben vom 22. Juli 2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass er vom 1. August 2016 bis 5. September 2016 ortsabwesend sein werde. Aus diesem Grund ersuche der Einschreiter um neuerliche Zustellung der Verfügung, verbunden mit einer neuerlichen Fristsetzung, da ihn für die Fristversäumnis keinerlei Schuld treffe.

II.Erwägungen

1.Der in der Eingabe vom 5. Oktober 2016 gestellte Antrag auf "neuerliche Zustellung der Verfügung, verbunden mit einer neuerlichen Fristsetzung, da den Einschreiter für die Fristversäumnis keinerlei Schuld treffe", kann als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verstanden werden.

2.Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (s. zB VfSlg 11.041/1986, 12.306/1990), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes – insbesondere auch seine Beschlüsse – endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden.

Die Bewilligung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wegen Vorliegens des – hier allein in Frage kommenden – Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) setzt voraus, dass "die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO).

3.Ausgehend von der Annahme der wirksamen Zustellung des Verbesserungsauftrages erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages, welche – objektiv gesehen – jedoch nicht vorlag. Die Hinterlegung des Verbesserungsauftrages wurde am 9. August 2016, somit während der den Bediensteten der Post mitgeteilten Ortsabwesenheit des Einschreiters von 1. August 2016 bis 5. September 2016 und damit entgegen den Voraussetzungen des §17 Abs1 Zustellgesetz vorgenommen. Es erfolgte somit keine wirksame Zustellung, weshalb auch die vom Verfassungsgerichtshof gesetzte Verbesserungsfrist niemals zu laufen begann.

Die Kenntnis von der unwirksamen Zustellung wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung ergehen können (vgl. VfSlg 18.050/2007, 19.152/2010).

4.Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben (vgl. VfSlg 19.152/2010).