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G215/2016 ECLI:AT:VFGH:2016:G215.2016 KI-generiert

Constitutional review request dismissed for being filed after the statutory appeal deadline expired.

Geschäftsnummer G215/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the applicant's request for constitutional review regarding a payment order. The applicant argued a violation of rights due to the application of an unconstitutional law, but the request was submitted after the 14-day appeal period had expired. The court held that the request lacked standing because it was not timely filed under the relevant constitutional provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. d BVG; Art. 19 Abs. 3 Z. 2 lit. e VfGG: A request for constitutional review is inadmissible if filed after the expiration of the statutory appeal period, thereby depriving the applicant of the requisite standing.

Schlagwörter

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constitutional review standing requirement statutory deadline payment order VfGG admissibility Zahlungsfrist Fristwahrung verspätete Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. d BVG
§ 19 Abs. 3 Z. 2 lit. e VfGG
§ 521 ZPO
§62a VfGG
2.Nach der Aufhebung bestimmter Teile des §62a VfGG durch den Verfassungsgerichtshof ist das zeitliche Verhältnis zwischen der Erhebung eines Rechtsmittels und dem Parteiantrag vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd BVG zu beurteilen.
§521 ZPO
3.Da der Antrag nicht innerhalb der gemäß §521 ZPO mit 14 Tagen bestimmten Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des Bezirksgerichtes Perg beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde, mangelt es dem Antragsteller an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG.

Zitierte Rechtsprechung

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VfGH 2.7.2016, G95/2016
Demnach ist ein Antrag durch den Rechtsmittelwerber dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird (VfGH 2.7.2016, G95/2016; vgl.
VfGH 2.7.2015, G257/2015
auch VfGH 2.7.2015, G257/2015).
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Volltext

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I.Antrag

1.Gegen den Antragsteller wurde am 17. Dezember 2013 eine Mahnklage beim damaligen Bezirksgericht Mauthausen eingebracht. Das Bezirksgericht Mauthausen erließ daraufhin einen Zahlungsbefehl laut Klage und bestimmte die Kosten antragsgemäß. Dieser Zahlungsbefehl wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30. Dezember 2013 hinterlegt. Dem Antragsteller wurde eine Verständigung hinterlassen, dass das Poststück von 31. Dezember 2013 bis 20. Jänner 2014 bei der zuständigen Poststelle abgeholt werden kann. Der Antragsteller übernahm den Zahlungsbefehl am 2. Jänner 2014.

2.Der Antragsteller erhob gegen den Zahlungsbefehl am 30. Jänner 2014 einen Einspruch, der – nach einer Zuständigkeitsänderung – vom Bezirksgericht Perg mit Beschluss vom 17. Mai 2016 als verspätet zurückgewiesen wurde. Das bisherige Verfahren wurde vom Gericht für nichtig erklärt.

3.Gegen diesen Beschluss, der ihm am 23. Mai 2016 zugestellt wurde, erhob der Antragsteller am 3. Juni 2016 Rekurs und brachte diesen gemeinsam mit einem Parteiantrag beim Bezirksgericht Perg ein. Nachdem der Parteiantrag dem Landesgericht Linz vorgelegt wurde, leitete dieses den Parteiantrag am 16. Juni 2016 an den Verfassungsgerichtshof weiter.

II.Zulässigkeit

1.Der Antrag ist unzulässig.

1.1.Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

2.Nach der Aufhebung bestimmter Teile des §62a VfGG durch den Verfassungsgerichtshof ist das zeitliche Verhältnis zwischen der Erhebung eines Rechtsmittels und dem Parteiantrag vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar vor dem Hintergrund des Art140 Abs1 Z1 litd BVG zu beurteilen. Demnach ist ein Antrag durch den Rechtsmittelwerber dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird (VfGH 2.7.2016, G95/2016; vgl. auch VfGH 2.7.2015, G257/2015). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Einbringung des Antrages beim Verfassungsgerichtshof.

3.Da der Antrag nicht innerhalb der gemäß §521 ZPO mit 14 Tagen bestimmten Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des Bezirksgerichtes Perg beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde, mangelt es dem Antragsteller an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG.

4.Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.