Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E2396/2016 ECLI:AT:VFGH:2016:E2396.2016 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for lack of lawyer representation and res judicata on procedural aid.

Geschäftsnummer E2396/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Constitutional Court dismissed the applicant's complaint and their request for procedural aid. The applicant submitted a self-written complaint within the six-week deadline but failed to engage a lawyer, violating the mandatory attorney requirement. Furthermore, the court rejected the procedural aid request because the previous decision denying aid remained legally binding as no new facts or legal changes occurred.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 17 Abs 2 VfGG; § 19 Abs 3 Z2 lit d VfGG: A constitutional complaint is inadmissible if filed without a lawyer when mandatory representation applies, and a subsequent request for procedural aid is rejected if the prior denial of aid remains legally binding due to unchanged circumstances.

Schlagwörter

KI-generiert
mandatory lawyer representation procedural aid denial res judicata effect self-written complaint Constitutional Court admissibility Anfechtung von Verwaltungsverfügungen ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 63 Abs 1 ZPO iVm §§ 20 Abs 1a und 35 Abs 1 VfGG
§ 464 Abs 3 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG
§ 17 Abs 2 VfGG
§ 82 Abs 1 iVm § 88a VfGG
§ 73 Abs 3 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG
§ 19 Abs 3 Z2 lit a VfGG
§ 19 Abs 3 Z2 lit d VfGG
Art 47 GRC
§63 Abs1 ZPO
§464 Abs3 ZPO

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VfGH 29.9.2010, U799/10
VfGH 29.9.2010, U799/10).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. August 2016, Z , wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016, E2255/2016-5, – zugestellt am 23. September 2016 – gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §§20 Abs1a und 35 Abs1 VfGG wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre.

2. Mit Zustellung dieses Beschlusses begann gemäß §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die Frist, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen (§82 Abs1 iVm §88a VfGG) durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, neu zu laufen, worauf der Beschwerdeführer in dem erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 hingewiesen wurde. Gemäß §464 Abs3 und §73 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG wird der Ablauf dieser Frist auch durch die Stellung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrages nicht berührt.

Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer eine selbst verfasste Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf "Prozesskostenhilfe gem Art47 GRC", ein.

3. Da der Beschwerdeführer innerhalb der sechswöchigen Frist lediglich eine selbst verfasste Beschwerde, nicht aber eine Beschwerde durch einen (selbst gewählten) bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht hat, für die Einbringung der Beschwerde aber Anwaltszwang besteht (vgl. §17 Abs2 VfGG), mangelt es ihm an der erforderlichen Legitimation. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Eine Mängelbehebung kam in Ansehung des zuvor abgewiesenen Verfahrenshilfeantrages nicht in Betracht (vgl. VfGH 29.9.2010, U799/10).

4. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf "Prozesskostenhilfe gem Art47 GRC", der als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verstehen ist, steht, weil keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 entgegen. Der Antrag war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.