Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
E1030/2014 ECLI:AT:VFGH:2015:E1030.2014 KI-generiert

Constitutional Court rejects applicant's claim for refund of filing fee after complaint handling is dismissed.

Geschäftsnummer E1030/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the applicant's request for a refund of the filing fee following the rejection of their complaint handling. The applicant argued that the fee should be returned because the Constitutional Court refused to process their complaint against a lower court decision. The court ruled that no statutory provision mandates a refund of filing fees when a complaint is rejected, thus denying the claim.

Legislator-Regeste

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§ 88 VfGG; § 17a VfGG: The Constitutional Court does not award a refund of the filing fee when the handling of a complaint is rejected, as no legal basis exists for such reimbursement in this scenario.

Schlagwörter

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filing fee refund complaint handling rejection Constitutional Court costs VfGG fee provision procedural cost waiver Beitragsrückerstattung Rückforderung von Subventionen Nachzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 88 VfGG
§ 17a VfGG
§ 19 Abs 3 Z 4 VfGG
§17a VfGG
§17a VfGG entrichteten Eingabengebühr von € 240,– und begründete dies mit der Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof.
§88 VfGG
Da §88 VfGG einen Ersatz der Prozesskosten des Beschwerdeführers im Fall der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nicht vorsieht (VfSlg 9466/1982, 10.867/1986, 11.174/1986, 11.351/1986), ist der Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr abzuweisen.
§19 Abs3 Z4 VfGG
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 9466/1982
Da §88 VfGG einen Ersatz der Prozesskosten des Beschwerdeführers im Fall der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nicht vorsieht (VfSlg 9466/1982, 10.867/1986, 11.174/1986, 11.351/1986), ist der Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr abzuweisen.
10.867/1986
Da §88 VfGG einen Ersatz der Prozesskosten des Beschwerdeführers im Fall der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nicht vorsieht (VfSlg 9466/1982, 10.867/1986, 11.174/1986, 11.351/1986), ist der Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr abzuweisen.
11.174/1986
Da §88 VfGG einen Ersatz der Prozesskosten des Beschwerdeführers im Fall der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nicht vorsieht (VfSlg 9466/1982, 10.867/1986, 11.174/1986, 11.351/1986), ist der Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr abzuweisen.
11.351/1986
Da §88 VfGG einen Ersatz der Prozesskosten des Beschwerdeführers im Fall der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nicht vorsieht (VfSlg 9466/1982, 10.867/1986, 11.174/1986, 11.351/1986), ist der Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr abzuweisen.
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Volltext

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Beschluss vom 12. Juni 2015, E1030/2014-5, der beschwerdeführenden Genossenschaft zugestellt am 29. Juli 2015, wurde die Behandlung ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gemäß Art144 Abs2 und 4 BVG abgelehnt. Über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Kostenersatz wurde nicht abgesprochen.

1.2. Mit Schriftsatz vom 26. August 2015, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 28. August 2015, beantragte der Einschreiter die Rücküberweisung der gem. §17a VfGG entrichteten Eingabengebühr von € 240,– und begründete dies mit der Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof.

2. Da §88 VfGG einen Ersatz der Prozesskosten des Beschwerdeführers im Fall der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nicht vorsieht (VfSlg 9466/1982, 10.867/1986, 11.174/1986, 11.351/1986), ist der Antrag auf Rückerstattung der gemäß §17a VfGG entrichteten Eingabegebühr abzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.