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B319/2013 ECLI:AT:VFGH:2014:B319.2013 KI-generiert

Refusal to issue tolerated residence certificate due to alleged lack of standing and failure to establish ex officio that deportation was impossible for non-attributable reasons

Geschäftsnummer B319/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court of Austria (VfGH) allowed the applicant’s constitutional complaint, ordered the annulment of the appealed administrative decision, and awarded process costs to the applicant, finding a violation of the fundamental right to a hearing before a lawful judge. The dispute concerned an application for a "certificate of tolerated residence" under the Foreign Police Act, which was rejected by the police authority not on the merits of whether the applicant’s deportation was impossible for reasons not attributable to him, but on the procedural ground that the applicant lacked standing to apply because the authority had not formally established such a "tolerated" status ex officio. The Court held that this procedure violated the right to a lawful judge because the authority refused to issue a substantive decision on the underlying question of whether the conditions for tolerance were met; referencing a separate concurrent ruling (G160/2014) which confirmed that applicants have a direct right to apply for the certificate, the Court determined that administrative authorities must examine the existence of tolerance and issue a substantive decision (either granting or rejecting the certificate) when an application is filed, rather than merely denying standing.

Legislator-Regeste

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Art. 144 BVG; Art. 13 B-VG: The right to a court is violated when an administrative authority refuses to substantively examine a request for a residence card by incorrectly assuming facts without judicial review.

Schlagwörter

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right to court administrative jurisdiction residence card deportation impossibility constitutional complaint foreigner law procedural violation Einreisebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 BVG
§ 46a Abs 1a Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 46a Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 88 VfGG
Legal basis cited for the award of process costs to the applicant.
§ 19 Abs 4 erster Satz VfGG
Procedural basis cited in the dispositive for rendering the decision without oral public hearing.
§46a FPG
§46a FPG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl I 38/2011 lautete:
§5 AsylG
§63 Abs2 AVG
Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§63 Abs2 AVG) mitzuteilen.
§46a Abs2 FPG
Dezember 2014, G160/2014, ausgesprochen hat, kommt einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSv §46a Abs2 FPG zu.
§88 VfGG
Legal basis cited for the award of process costs to the applicant.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 15.372/1998
VfSlg 15.738/2000
VfSlg 16.066/2001
VfSlg 16.298/2001
VfSlg 16.717/2002
VfSlg 15.482/1999
VfSlg 15.858/2000
VfSlg 16.079/2001
VfSlg 16.737/2002
G160/2014
Constitutional court upholds Alien Police Act provision requiring exit certificate for foreigner tolerance status.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs 4 erster Satz VfGG

Procedural basis cited in the dispositive for rendering the decision without oral public hearing.

§ 88 VfGG

Legal basis cited for the award of process costs to the applicant.

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Volltext

I.Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnte, stellte am 25. Juli 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. September 2012 wurde seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte am 28. November 2012 bei der Landespolizeidirektion Steiermark die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Er gab an, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Er sei den Behörden gegenüber stets kooperativ gewesen und habe stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. Die Ausstellung einer Duldungskarte sei zur Teilnahme am Rechtsleben, zB zur Behebung von behördlichen Schriftstücken, sowie für Polizeikontrollen unbedingt notwendig. Der Antrag wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23. Jänner 2013 mit der Begründung abgewiesen, dass eine allfällige Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers seinem Verhalten zuzuordnen sei, da er durch falsche Angaben zu seiner Person die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde verhindere. Es werde daher nicht von Amts wegen festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, weshalb auch die Ausstellung einer Karte für Geduldete zu versagen sei.

2. Mit Berufungsbescheid vom 18. Februar 2013 änderte die Landespolizeidirektion Steiermark den erstinstanzlichen Bescheid in zweiter Instanz dahingehend ab, dass der Antrag gemäß §46a Abs1a Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, zurückgewiesen werde. Begründend führt die Landespolizeidirektion Steiermark u.a. aus, dass die Duldung in Bezug auf die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung deren von Amts wegen vorgenommene Feststellung voraussetze. Diese Feststellung sei jedoch nicht erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer nicht nach §46a Abs1a FPG geduldet sei und ihm die Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete fehle.

3.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 BVG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Begründend führt der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Mangel einer Antragslegitimation in Bezug auf die Feststellung der Duldung, dermaßen widersprüchlich seien, dass sie gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren und das Rechtsstaatsprinzip verstoßen würden. Weiters habe die belangte Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt.

4.Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

5.Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb BVG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §46a Abs1a FPG ein.

6.Mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G160/2014, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass §46a Abs1a FPG, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, nicht verfassungswidrig war.

II.Rechtslage

§46a FPG in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl I 38/2011 lautete:

"Duldung

§46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß

1. §§50 und 51 oder

2. §§8 Abs3a und 9 Abs2 AsylG 2005 unzulässig ist.

(1a) Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§63 Abs2 AVG) mitzuteilen. §56 gilt sinngemäß.

(1b) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(2) Die Behörde hat Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete auszustellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder nach Abschluss eines Verfahrens nach dem AsylG 2005 und hat insbesondere die Bezeichnungen 'Republik Österreich' und 'Karte für Geduldete', weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(3) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Gültigkeit der Karte für Geduldete gemäß Abs1a endet mit dem Ende der Duldung. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. eine Duldung im Sinne des Abs1 nicht oder nicht mehr vorliegt;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Behörde ermächtigt, die Karte abzunehmen. Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten."

III.Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1.Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002) oder wenn sie in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001 und 16.737/2002).

2.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G160/2014, ausgesprochen hat, kommt einem Fremden ein Antragsrecht auf Ausstellung einer Karte für Geduldete iSv §46a Abs2 FPG zu. Wird ein solcher Antrag gestellt, hat die Behörde das Vorliegen der Duldung gemäß §46a Abs1a FPG zu prüfen, die ex lege eintritt, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ist keine Duldung eingetreten, so hat die Behörde den Antrag auf Ausstellung der Karte mit Bescheid abzuweisen. Ein solcher Bescheid ist im Rechtsmittelweg auch dahin zu überprüfen, ob die Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß §46a Abs1a FPG, also die Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, nicht vorlagen.

3.Im vorliegenden Fall wurde der auf Ausstellung einer Karte für Geduldete (§46a Abs2 FPG) gerichtete Antrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark keiner meritorischen Erledigung zugeführt, sodass dem Beschwerdeführer verweigert wurde, die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde über das Vorliegen der Duldung in einem entsprechenden Verfahren, das mit einer Sachentscheidung endet, überprüfen zu lassen.

IV.Ergebnis

1.Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

2.Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.