Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B1201/2012 ECLI:AT:VFGH:2014:B1201.2012 KI-generiert

Constitutional challenge to municipal water and sewer fee levies based on ultra vires regulations

Geschäftsnummer B1201/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court partially upheld the constitutional complaint, annulling the administrative decision to the extent it imposed water and sewer usage fees for the period from October 1, 2007, to September 30, 2008, while dismissing the remainder of the complaint as having no sufficient prospect of success; the complainant, a property owner, challenged the application of municipal regulations for levying these fees, which the Court had previously annulled ex officio as ultra vires. The Court held that the application of the unconstitutional municipal fee regulations by the Tirol Regional Government violated the complainant’s fundamental rights, relying on Article 144 of the Federal Constitutional Law and the prior finding that the specific provisions of the municipal water and sewer fee orders were contrary to law, thereby justifying the partial annulment and the award of litigation costs to the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 144 Abs. 1, Abs. 2 B-VG; Art. 139 Abs. 1 B-VG; If a complaint alleges a violation of rights due to the application of unconstitutional regulations, the court must examine the constitutionality of those regulations; if found unconstitutional, the administrative act relying on them is revoked, but the complaint may be dismissed for other periods if the likelihood of success is insufficient.

Schlagwörter

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unconstitutional regulations water usage fees administrative act revocation procedural exhaustion constitutional complaint municipal ordinances insufficient prospect of success Wasserrechtszins

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 Abs. 1 B-VG
Art. 144 Abs. 2 B-VG
Art. 139 Abs. 1 B-VG
§ 19 Abs. 4 VfGG
§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 VfGG
§ 88 VfGG
Basis cited in the dispositive for the award of litigation costs to the complainant.
§31 VfGG
§19 Abs3 Z1 iVm §31 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
§88 VfGG
Basis cited in the dispositive for the award of litigation costs to the complainant.
§19 Abs4 erster Satz bzw. §19 Abs3 Z1 iVm §31 VfGG
Procedural basis cited in the dispositive for rendering the decision without an oral hearing in a non-public session.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 10.303/1984
Der Beschwerdeführer wurde also durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides insoweit wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985), als sich dieser auf die Vorschreibung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 1.
VfSlg 10.515/1985
VfSlg 16.456/2002
V67-68/2014-7
September 2014, V67-68/2014-7, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§19 Abs4 erster Satz bzw. §19 Abs3 Z1 iVm §31 VfGG

Procedural basis cited in the dispositive for rendering the decision without an oral hearing in a non-public session.

§88 VfGG

Basis cited in the dispositive for the award of litigation costs to the complainant.

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Volltext

I.1.Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides insoweit wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden, als ihm damit Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 vorgeschrieben worden sind.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Mit vier im Instanzenzug ergangenen Bescheiden schrieb der Gemeindevorstand der Gemeinde Reith bei Kitzbühel dem Beschwerdeführer als Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft für die Zeiträume 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008, 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009, 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 und 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 jeweils sowohl Wasser- als auch Kanalbenützungsgebühren in bestimmter Höhe vor. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung insoweit als unbegründet abgewiesen, als sie sich auf die drei Bescheide des Gemeindevorstandes betreffend die Zeiträume 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008, 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 und 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 bezog (Spruchpunkt 1). Soweit sich die Vorstellung auf den Bescheid des Gemeindevorstandes betreffend den Zeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 bezog, wurde dieser behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde Reith bei Kitzbühel verwiesen (Spruchpunkt 2).

2. Gegen Spruchpunkt 1 dieses Bescheides richtet sich die auf Art144 BVG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 BVG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §5 Abs2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, des §5 Abs2 und 3 der Gemeindewasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, in der Fassung der Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, mit der näher bezeichnete Gemeindeabgaben (Steuern, Beiträge und Gebühren) ausgeschrieben werden, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 12. November 2007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis 30. November 2007, des §5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, in der Fassung der Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, mit der für das Jahr 2007 die Einhebung näher bezeichneter Steuern, Gebühren und Abgaben normiert wird, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 6. November 2006, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 8. bis 23. November 2006, und des §5 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 7. November 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. bis 25. November 2005, in der Fassung der Verordnung der Gemeinde Reith bei Kitzbühel, mit der näher bezeichnete Gemeindeabgaben (Steuern, Beiträge und Gebühren) ausgeschrieben werden, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 12. November 2007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 15. bis 30. November 2007, ein. Mit Erkenntnis vom 27. September 2014, V67-68/2014-7, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf.

II. Erwägungen

A. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich auf die Vorschreibung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 bezieht:

Die Tiroler Landesregierung hat diesbezüglich gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides insoweit wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985), als sich dieser auf die Vorschreibung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 bezieht.

Der Bescheid ist daher insoweit aufzuheben.

B. Im Übrigen (also soweit sich die Beschwerde auf die Vorschreibung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für die Zeiträume 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 und 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 bezieht) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 BVG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung).

2. Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten (vgl. VfSlg 16.456/2002) lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides insoweit wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden, als ihm damit Wasser- und Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 vorgeschrieben worden sind.

2. Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Umfang aufzuheben.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde absehen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz bzw. §19 Abs3 Z1 iVm §31 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 220,– enthalten.