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B1062/2013 ECLI:AT:VFGH:2013:B1062.2013 KI-generiert

Admissibility of constitutional complaint against administrative refusal to correct double court fees for fraudulently obtained legal aid

Geschäftsnummer B1062/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without further proceedings, ruling it inadmissible because the challenged administrative act did not constitute a formal order (Bescheid) under Art. 144(1) of the Federal Constitutional Law (B-VG), meaning the complainant did not prevail and the Federal Ministry of Justice's response remains in force. The dispute arose from the Ministry's refusal to annul or amend a court fee payment order, which had been imposed as double litigation costs under § 69 of the Code of Civil Procedure (ZPO) following the applicant's fraudulently obtained legal aid; the applicant had argued that this payment constituted an unlawful double punishment and a violation of property rights, citing a prior European Court of Human Rights decision that classified similar fees as penalties. The Court held that the Ministry’s communication, which merely stated that no occasion existed for supervisory intervention and explained why the request for official correction under § 7(4a) of the Judicial Enforcement Act was denied, lacked the requisite legal-formative or determinative content to be classified as a reviewable order, thereby failing to meet the procedural prerequisites for a constitutional complaint under § 19(3)(2)(a) of the Constitutional Court Act (VfGG).

Legislator-Regeste

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Art 144 Abs 1 B-VG; A letter from a federal minister explaining why no further administrative action is necessary does not constitute a formal administrative order (Bescheid) under Article 144 of the Federal Constitutional Law and is therefore inadmissible for constitutional complaint.

Schlagwörter

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administrative order constitutional complaint double jeopardy property rights procedural admissibility Begriff der Doppelbesteuerung Doppelbelastung Doppelverwertungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art 144 B-VG
§ 19 Abs 3 Z 2 lit a VfGG
This procedural provision served as the direct legal basis for dismissing the complaint without further proceedings due to the lack of a suitable subject matter for review.
Art 4 7. ZPEMRK
Art 6 EMRK
§ 69 ZPO
§ 7 Abs 4a GEG
§69 ZPO
Die in §69 ZPO für den Fall der Erschleichung der Verfahrenshilfe angeordnete "Haftung für die zweifachen Gerichtsgebühren" sei nicht als Strafe iSd Art6 EMRK, sondern als pauschalierter Schadenersatz zu qualifizieren.
Art6 EMRK
Die in §69 ZPO für den Fall der Erschleichung der Verfahrenshilfe angeordnete "Haftung für die zweifachen Gerichtsgebühren" sei nicht als Strafe iSd Art6 EMRK, sondern als pauschalierter Schadenersatz zu qualifizieren.
Art144 B-VG
Gegen diese Erledigung richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte, wegen Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung (Art4 7.
Art144 Abs1 B-VG
The court cited this provision in the dispositive reasoning to establish that the challenged act did not constitute a Bescheid, which is a mandatory prerequisite for admissibility.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 10.569/1985
zB VfSlg 10.569/1985 mwN).
VfSlg 10.023/1984
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 Abs. 1 B-VG

The court cited this provision in the dispositive reasoning to establish that the challenged act did not constitute a Bescheid, which is a mandatory prerequisite for admissibility.

§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. a VfGG

This procedural provision served as the direct legal basis for dismissing the complaint without further proceedings due to the lack of a suitable subject matter for review.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Erledigung vom 8. August 2013 teilte die Bundesministerin für Justiz den Vertretern der Beschwerdeführerin mit, dass sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Juni 2009, Fall Ruotsalainen, Appl. 13.079/03, (mit dem eine Verletzung des Art4 des 7. ZPEMRK festgestellt wurde, nachdem über den Beschwerdeführer wegen Fahrens mit – gering besteuertem – Heizöl statt mit Dieselkraftstoff zum einen eine Geldbuße wegen Abgabenhinterziehung verhängt und ihm zum anderen eine Gebührennachzahlung auferlegt worden war) nicht auf den Fall ihrer Mandantin übertragen lasse. Die in §69 ZPO für den Fall der Erschleichung der Verfahrenshilfe angeordnete "Haftung für die zweifachen Gerichtsgebühren" sei nicht als Strafe iSd Art6 EMRK, sondern als pauschalierter Schadenersatz zu qualifizieren. Abgesehen davon sei es der Bundesministerin zum einen verwehrt, die auf einer Entscheidung des Landesgerichtes Linz zurückgehende Zahlungsverpflichtung zu ändern oder aufzuheben, zum anderen bestünde kein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Berichtigung nach §7 Abs4a des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.

2. Gegen diese Erledigung richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte, wegen Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung (Art4 7. ZPEMRK), der Verfahrensgarantien des Art6 EMRK und des ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie wegen Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (in concreto des §69 ZPO) erhobene Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin sieht diese Erledigung als einen Bescheid an, weil mit dieser ihr "Antrag auf Aufhebung[,] in eventu Abänderung der Gebührenbestimmung (§7 Abs4a GEG)" verworfen worden sei und diese jedenfalls auch einen förmlichen und individuellen Akt darstelle, da sie ausschließlich an die Beschwerdeführerin, also an eine individuelle Person, gerichtet sei. Der normative Charakter der Entscheidung liege darin, dass "das BMJ den vorliegenden Fall geprüft und erkannt hat[:] 'Da es ... an einer unrichtigen Entscheidung über Kosten und Gebühren fehlt, steht dem Bundesministerium keine Möglichkeit offen, den Zahlungsauftrag gemäß §7 Abs4a GEG von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern ...'." Dass das Schreiben nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, schade indes nicht.

3. Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof erweist sich deswegen als unzulässig, weil die bekämpfte Erledigung weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt als Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG zu beurteilen ist. Das Vorliegen eines Bescheides ist jedoch eine der Prozessvoraussetzungen für ein Verfahren gemäß Art144 B-VG.

Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, fehlt der Erklärung einer Behörde, dass sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlass finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt. Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG (vgl. zB VfSlg 10.569/1985 mwN). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde ändert sich auch dadurch nicht, dass sie die Gründe nennt, die dazu geführt haben, dass die Anregung der Partei zur Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgegriffen wurden (vgl. VfSlg 10.023/1984).

In Ermangelung eines tauglichen Beschwerdegegenstandes ist die Beschwerde daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.