Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
B932/2013 ECLI:AT:VFGH:2013:B932.2013 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed because municipal council resolutions approving it were adopted after the filing deadline expired.

Geschäftsnummer B932/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court dismissed the complaint filed by two municipalities against a regional government decision refusing their merger request. Although the municipalities claimed they had obtained the necessary council resolutions, the court found the minutes showed these resolutions were adopted on September 12, 2013, after the August 23, 2013 filing deadline had passed. The court ruled that for a constitutional complaint under Article 144 of the Constitution, the approving body's decision must be made within the strict filing period, rendering the complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 43 Stmk. Gemeindeordnung 1967; Art. 144 Abs. 1 B-VG: A constitutional complaint is inadmissible if the resolution by the competent municipal organ approving the complaint is adopted after the expiration of the filing period.

Schlagwörter

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Constitutional Complaint Admissibility Municipal Council Resolution Timing Filing Deadline Expiration Article 144 Constitution Styrian Municipal Code fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Einspruch gegen die Eheschliessung Legitimation der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 43 Stmk. Gemeindeordnung 1967
Art. 144 Abs. 1 B-VG
§ 18 VfGG
§ 19 Abs. 3 Z 2 lit. a VfGG
Art144 Abs1 B-VG
GemO behalte die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen den dort angefochtenen Bescheid dem Gemeinderat vor (vgl.
§18 VfGG
August 2013 – forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen den Nachweis über den Beschluss des zuständigen Organs betreffend die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde vorzulegen.
Art144 B-VG
Da nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Beschwerde nach Art144 B-VG ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde zu liegen hat (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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VfSlg 14.727/1997
Schon in seinem Beschluss VfSlg 14.727/1997 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, die (in den zitierten Bestimmungen bis heute unverändert gebliebene) Stmk.
VfGH 8.6.2004, B70/04
auch VfGH 8.6.2004, B70/04).
VfSlg 10.646/1985
VfSlg 10.646/1985, 13.792/1994, 14.583/1996, 15.563/1999, 17.664/2005 und 19.114/2010), war die Fassung der Beschlüsse der Gemeinderäte jedenfalls verspätet und die vorliegende Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
VfSlg 13.792/1994
VfSlg 14.583/1996
VfSlg 15.563/1999
VfSlg 17.664/2005
VfSlg 19.114/2010
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Die (am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebrachte) Beschwerde vom 23. August 2013 richtet sich gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, mit welchem dem Antrag der Gemeinden Osterwitz und Trahütten auf Vereinigung zur neuen Gemeinde Trahütten keine Folge gegeben wird.

2. Gemäß §43 Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl 115 idF LGBl 125/2012, obliegt die Beschlussfassung über das Einschreiten bei Gerichten und Verwaltungsbehörden, sofern dies nicht zur laufenden Verwaltung gehört, die Bestellung von Rechtsvertretern sowie Stellungnahmen im Anhörungsverfahren in bestimmten Angelegenheiten, sofern dies nicht durch Verordnung dem Gemeindevorstand übertragen wurde, dem Gemeinderat. Schon in seinem Beschluss VfSlg 14.727/1997 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, die (in den zitierten Bestimmungen bis heute unverändert gebliebene) Stmk. GemO behalte die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen den dort angefochtenen Bescheid dem Gemeinderat vor (vgl. auch VfGH 8.6.2004, B70/04).

3. Mit Schreiben vom 30. August 2013 – zugestellt mittels ERV am 30. August 2013 – forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen den Nachweis über den Beschluss des zuständigen Organs betreffend die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde vorzulegen.

4. Die beschwerdeführenden Gemeinden teilten in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2013 mit, dass entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse für die Einbringung der vorliegenden Beschwerde gefasst worden seien. Aus den beigelegten Auszügen aus den Sitzungsprotokollen ergibt sich, dass die Beschlüsse jeweils am 12. September 2013 gefasst wurden, also nach Ablauf der Beschwerdefrist am 23. August 2013. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Beschwerde nach Art144 B-VG ein innerhalb der Beschwerdefrist gefasster Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorganes zugrunde zu liegen hat (vgl. VfSlg 10.646/1985, 13.792/1994, 14.583/1996, 15.563/1999, 17.664/2005 und 19.114/2010), war die Fassung der Beschlüsse der Gemeinderäte jedenfalls verspätet und die vorliegende Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

6. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.