Constitutional court grants stay of execution for water connection orders due to disproportionate hardship for applicants.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Constitutional Court granted the stay of execution for five administrative orders establishing water connection obligations. The applicants argued that enforcing these orders would impose disproportionate financial burdens and require significant land restructuring. The court ruled that since the orders are merely declaratory and do not immediately trigger enforcement actions, their execution could be delayed without harming public interests.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 85 Abs 2 und 4 VfGG; Feststellungsbescheide sind einem Vollzug zugänglich, wenn der Eintritt der Wirkung aufschubbar ist; eine aufschiebende Wirkung ist zuzuerkennen, wenn der Vollzug für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeutet.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Den in den Beschwerdesachen 1. des * und der *, beide , * , 2. des *, , * , 3. des * und der * , beide , * , 4. des * , , * , und 5. des , * , * *, alle vertreten durch die Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OG, Untere Hauptstraße 104, 7100 Neusiedl am See, gegen die Bescheide der Burgenländischen Landesregierung 1. vom 28. Jänner 2013, Z2GlG4680/11012, 2. vom 12. Februar 2013, Z2GlG4681/12012, 3. vom 13. Februar 2013, Z2GlG4682/12012, 4. vom 13. Februar 2013, Z2GlG4677/12012, und 5. 28. Jänner 2013, Z2GlG4679/12012, gestellten Anträgen, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.
Begründung
1. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Vorstellungen der Beschwerdeführer gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide des Vorstandes des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland abgewiesen. Mit den letztgenannten Bescheiden wurde festgestellt, dass für Grundstücke der Beschwerdeführer Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland besteht.
2. In den dagegen nach Art144 BVG erhobenen Beschwerden, wird der Antrag gestellt, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Nach §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Feststellungsbescheide einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG nur dann zugänglich, wenn es denkbar ist, dass die angefochtenen Bescheide für die von ihm Betroffenen eine Wirkung entfalten, deren Eintritt aufgeschoben werden kann, etwa insofern als durch sie ein - etwa für andere Verwaltungsbehörden - verbindlicher Ausspruch hinsichtlich der getroffenen Feststellungen erfolgt und auch dadurch die Rechtsstellung der Bescheidadressaten verändert wird (VfGH 29.10.2009, B1127/09 mwN; ebenso VwGH 6.10.2010, AW 2010/05/0035 mwN).
5. Die §§19 und 21 des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (in der Folge: WLV-G), LGBl 73 idF LGBl 10/2010, lauten auszugsweise:
"§19
Anschlusspflicht
(1) Die Eigentümer aller Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen im Gebiet der Verbandsgemeinden, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, sind verpflichtet, das für die Benützung dieser Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluss ihrer Grundstücke an die Wasserleitung herstellen zu lassen.
[…]
§21
Feststellung der Anschlusspflicht
(1) Die Anschlusspflicht ist durch Bescheid des Verbandes gegenüber dem Anschlusspflichtigen festzustellen.
(2) Kommt die oder der Anschlusspflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zum Anschluss oder zur Herstellung der Anschlussleitung innerhalb der Leistungsfrist nicht nach, so kann der Verband die Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erwirken."
6. Im Hinblick darauf, dass die Feststellung der Anschlusspflicht für die Festsetzung einer Leistungsfrist für die Herstellung des Anschlusses bzw. der Anschlussleitung nach §21 Abs2 WLV-G verbindlich ist, sind die angefochtenen Bescheide einem Vollzug im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zugänglich.
7. Die belangte Behörde hat zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung genommen. Daher ist vom Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, nicht auszugehen, zumal sich solche auch aus den angefochtenen Bescheiden nicht ergeben.
8. Die Beschwerdeführer machen in ihren Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst geltend, dass sie im Fall eines Auftrages zur Herstellung der Anschlüsse die Kosten dafür zu tragen hätten und darüber hinaus auch eine Umgestaltung ihrer Grundstücke in Kauf zu nehmen hätten. Eine Beseitigung der einmal hergestellten Anschlüsse würde weitere Kosten in zumindest demselben Ausmaß wie für die Herstellung verursachen. Hingegen seien für den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland keine gewichtigen Nachteile zu befürchten, wenn die Anschlüsse vorerst nicht hergestellt werden.
9. Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Nach Abwägung aller berührten Interessen wäre für die Beschwerdeführer mit dem Vollzug der angefochtenen Bescheide ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Den Anträgen war somit Folge zu geben.