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WI-8/80 ECLI:AT:VFGH:1980:WI8.1980 KI-generiert

VfGH dismisses election challenge because challengers lack standing as authorized representatives of voter groups.

Geschäftsnummer WI-8/80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the challenge to the Mayrhofen municipal council election held on March 23, 1980. Six individuals attempted to invalidate votes cast by a specific voter group but failed to prove they were authorized representatives. The court ruled that only the designated delivery agents of the respective voter groups possess the legal standing to file such objections.

Legislator-Regeste

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§ 67 Abs 1 VerfGG 1953; Only the delivery agent of a voter group who submitted a valid candidate list has standing to challenge a municipal council election, and challengers must act in that representative capacity.

Schlagwörter

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municipal election challenge voter group standing delivery agent authority Constitutional Court review election validity procedure

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 67 Abs 1 VerfGG 1953

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Volltext

Die Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Marktgemeinde Mayrhofen vom 23. März 1980 wird zurückgewiesen.

Begründung:

1. Am 23. März 1980 fand in der Marktgemeinde Mayrhofen die Wahl zum Gemeinderat statt.

In einem beim VfGH am 24. April 1980 eingelangten, als Beschwerde "wegen Wahlanfechtung" bezeichneten Schriftsatz, stellen sechs Personen den Antrag, "die für die Wählergruppe ÖVP - Bauern - Wirtschaft - Zimmervermieter anläßlich der Gemeinderatswahl vom 23. März 1980 in der Marktgemeinde Mayrhofen abgegebenen Stimmen für ungültig zu erklären".

2. Gem. §67 Abs1 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung einer Gemeinderatswahl Wählergruppen berufen, die bei der durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben. Die Anfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen.

3. Nach den dem VfGH vorgelegten Akten ist ein Anfechtungswerber Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe "Mayrhofner Mitte, Bauern, Gewerbetreibende, Arbeiter und Angestellte". Von den übrigen Anfechtungswerbern ist einer Zustellungsbevollmächtigter der Wählergruppe "Parteifreie Gemeindeliste - Liste des Bürgermeisters", während die anderen Wahlwerber dieser Wählergruppe sind.

Die Einschreiter fechten die Wahl in ihrem eigenen Namen an.

Weder aus den Ausführungen in der "Beschwerde" noch aus der Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes kann entnommen werden, daß die Wahl von einem der "Beschwerdeführer" in seiner Funktion als Zustellungsbevollmächtigter einer Wählergruppe angefochten wird.

Diese sind daher zur Anfechtung nicht legitimiert.

Die Wahlanfechtung war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.