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B281/80 ECLI:AT:VFGH:1980:B281.1980 KI-generiert

Constitutional court dismisses prisoner's complaint due to lack of jurisdiction over court decisions and exhaustion of administrative remedies.

Geschäftsnummer B281/80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Constitutional Court rejected the prisoner's complaint regarding an administrative fine and the exclusion of time from his sentence. The complainant argued against the Anstaltsleiter's decision and lower court rulings, but the court found the administrative remedy not yet exhausted. Furthermore, the court held it lacked jurisdiction to review decisions of ordinary courts under the relevant constitutional provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 144 B-VG; § 82 Abs. 1 VerfGG; § 121 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz: Administrative complaints must exhaust the administrative remedy path before reaching the Constitutional Court, and the Constitutional Court lacks jurisdiction to review decisions of ordinary courts.

Schlagwörter

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exhaustion of remedies administrative complaint Constitutional Court jurisdiction prisoner rights ordinary court decisions

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 B-VG
§ 82 Abs. 1 VerfGG
§ 121 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz
Art144 B-VG
Soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters richtet, ist festzuhalten, daß nach Art144 B-VG iVm §82 Abs1 VerfGG eine Beschwerde an den VfGH nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges erhoben werden kann.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung:

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Einschreiter, der im Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Korneuburg (Außenstelle Göllersdorf) in Strafhaft einsitzt, gegen eine Entscheidung des Anstaltsleiters über die Verhängung einer Ordnungsstrafe sowie gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Korneuburg vom 8. Feber 1980, 14 Ns 1015/80-4, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. März 1980, 27 Bs 75/80, betreffend die Nichteinrechnung eines Zeitraumes in die Strafzeit.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des Anstaltsleiters richtet, ist festzuhalten, daß nach Art144 B-VG iVm §82 Abs1 VerfGG eine Beschwerde an den VfGH nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges erhoben werden kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, da gem. §121 Abs1 Strafvollzugsgesetz gegen die vom Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses getroffene Entscheidung Administrativbeschwerde an die Vollzugsoberbehörde ergriffen werden kann.

Hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Entscheidungen des Kreisgerichtes Korneuburg und des Oberlandesgerichtes Wien ist dagegen festzuhalten, daß weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift dem VfGH die Zuständigkeit einräumt, über Beschwerden gegen Entscheidungen ordentlicher Gerichte zu entscheiden.

Die Beschwerde war sohin wegen der Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.